Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2284 11.07.2013 (Ausgegeben am 11.07.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Hochwasserhilfen und Sozialleistungen Kleine Anfrage - KA 6/7971 Vorbemerkung des Fragestellenden: In einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Juni 2013 wird zumindest die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass Hochwasserhilfen mit anderweitigen Sozialleistungen verrechnet werden können, sodass etwa bei Beziehern und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II die Hochwassersoforthilfe als Einkommen angerechnet wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auf die Leistungen des Landes im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Soforthilfen zur Unterstützung der vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Einwohner von Sachsen-Anhalt (RdErl. des MF vom 12. Juni 2013) einschließlich der dazu ergangenen Hinweise bezieht. 1. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über etwaige Pläne die Hochwassersoforthilfe mit anderen Sozialleistungen zu verrechnen? 2. Wie bewertet die Landesregierung solche etwaigen Überlegungen? Die Fragen Nr. 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung sind keine Pläne zur Anrechnung dieser Hochwassersoforthilfe auf Sozialleistungen bekannt, die über die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften im Rahmen der Sozialgesetzbücher (§ 11a SGB II, §§ 82 bis 84 SGB XII) hinausgehen. 2 Im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 5. Juni 2013 an die Bundesagentur für Arbeit wird auf die gesetzlichen Normen Bezug genommen und ausgeführt, dass eine abschließende Beurteilung durch das BMAS ohne Kenntnis der Zweckbindung der jeweiligen Hochwassersoforthilfe nicht möglich ist. Die Landesregierung geht davon aus, dass im Regelfall keine Anrechnung der Hochwassersoforthilfe als Einkommen auf Sozialleistungen erfolgt. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. § 83 SGB XII regelt diesen Sachverhalt, bezogen auf Sozialhilfeleistungen , inhaltsgleich. Nach Nr. 3.1 der o. g. Richtlinie ist die Unterstützung des Landes zur Behebung der ersten Not bestimmt, die unmittelbar auf das Hochwasser zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine andere Zweckrichtung als die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, wie sie das SGB II und SGB XII verfolgen. Bei besonders gelagerten Einzelfällen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der durch die Flutkatastrophe dem Grunde nach entstandene Bedarf bereits durch die Hochwassersoforthilfe vollständig gedeckt wurde. Dann kann der Sozialleistungsträger freilich keine darüber hinaus gehende Leistung erbringen, weil es andernfalls zu Doppeldeckungen käme. Diese Fallkonstellation dürfe jedoch selten auftreten , da die entstandenen Schäden in der Regel größer sein werden als die Höhe der Hochwassersoforthilfe, mithin ein über die Soforthilfe hinausgehender ungedeckter Bedarf verbleibt. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Sozialleistungsträger . 3. Inwieweit wird die Landesregierung tätig, solche Vorhaben zu verhindern und allen Betroffenen des Hochwassers unbürokratisch und unterschiedslos Hilfe zukommen zu lassen? Aus der Beantwortung der Fragen Nr. 1 und 2 ergibt sich, dass kein Handlungsbedarf besteht.