Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2314 23.07.2013 (Ausgegeben am 24.07.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen mit Sperrzeitverkürzung in Sachsen-Anhalt (III) Kleine Anfrage - KA 6/7981 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage (Drs. 6/2205) erklärt der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft für die Landesregierung, dass eine Verkürzung der Sperrzeit für Spielhallen auf weniger als drei Stunden mit der Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar ist. Zugleich konnte der Fragesteller durch in Augenscheinnahme am 19. Juni 2013 feststellen , dass zumindest die Spielhalle am Autohof Könnern (Salzlandkreis) täglich 23 Stunden geöffnet hat und diesen Umstand auch bewirbt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage Nr. 1: Wurde die Sperrzeit für die o. g. Spielhalle auf eine Stunde verkürzt? Wenn ja, wann erfolgte diese Entscheidung, durch welche Behörde und für welchen Zeitraum? Die Sperrzeit für die o. g. Spielhalle wurde nicht auf eine Stunde verkürzt. Die Sperrzeiten für diese Spielhalle wurden zuständigkeitshalber durch die Stadt Könnern mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes festgelegt. Danach beträgt die Sperrzeit für die o. g. Spielhalle in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 drei Stunden. Die derzeitige Sperrzeitverkürzung erfolgte mit Genehmigung vom 8. August 2012, nach der eine Sperrzeit von 4 Uhr bis 7 Uhr festgelegt wurde. 2 Seitens der Stadt Könnern wurden in der o. g. Spielhalle in 2013 mehrere Kontrollen durchgeführt, zuletzt am 26. Juni 2013. Verstöße gegen die Sperrzeitregelungen wurden bei den jeweiligen Kontrollen nicht festgestellt. Gleichwohl sind weitere Kontrollen der Stadt Könnern geplant. Da jedoch die o. g. Spielhalle im Internet mit einer täglichen Öffnung von 23 Stunden wirbt, hat das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft die zuständigen Behörden angewiesen, dem umgehend nachzugehen, den Sachverhalt aufzuklären, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu prüfen und zukünftig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verstärkt zu kontrollieren. Frage Nr. 2: Was unternimmt die Landesregierung, eine Sperrzeitreglung für die o. g. Spielhalle zu treffen, die mit der Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar ist? Die Sperrzeit für die o. g. Spielhalle beträgt drei Stunden und wird damit der Anforderung des § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages gerecht.