Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2315 23.07.2013 (Ausgegeben am 24.07.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Angelika Klein (DIE LINKE) Versetzung des Staatssekretärs Heiko Geue in den einstweiligen Ruhestand Kleine Anfrage - KA 6/7984 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Die Landesregierung hat Anfang März 2013 den Staatssekretär beim Ministerium für Finanzen Herrn Dr. Heiko Geue in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seit Oktober 2012 war der Staatssekretär beurlaubt. Die Begründung war, dass die Beurlaubung die finanziell günstigste Entscheidung für das Land war. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Zu welchem Wirksamkeitszeitpunkt ist die Ruhestandsversetzung erfolgt und wann wurde die Versetzungsverfügung ausgehändigt? Die Versetzungsverfügung wurde Herrn Dr. Geue am 13. März 2013 bekannt gegeben . Der einstweilige Ruhestand beginnt daher gemäß § 44 Landesbeamtengesetz mit diesem Tag. 2. Wann wurde die Ruhestandsverfügung bestandskräftig? Die Ruhestandsverfügung wurde mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 15. April 2013 bestandskräftig . 3. Wurde gegen die Ruhestandsverfügung Widerspruch eingelegt? Nein. 2 4. Sofern ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, wann wurde über den Rechtsbehelf entschieden bzw. ist mit einer Entscheidung hierüber durch die zuständige Stelle der Landesregierung zu rechnen? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Die Besoldung, die dem Beamten zuletzt zugestanden hat, ist nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt und für weitere drei Monate weiterzuzahlen. Wird entsprechend der in Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage Erwerbseinkommen auf diese Bezüge angerechnet? Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand war Herr Dr. Geue ohne Fortzahlung der Besoldung beurlaubt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die in der Frage genannte Fortzahlungsregelung waren bei Herrn Dr. Geue deshalb nicht erfüllt . Ihm stand somit für den Monat seiner Ruhestandsversetzung sowie die folgenden drei Monate keine Besoldung zu, auf die Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. 6. Falls das Erwerbseinkommen auf die weiter gewährte Besoldung angerechnet wird, erfolgt die Anrechnung voll oder anteilig, z. B. zur Hälfte? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Nach Ablauf der Zeit, in der die Besoldung weiter gewährt wird, ist nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen ein Übergangsgeld zu zahlen. Wird entsprechend der in Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld angerechnet? Wenn ja, in welcher Höhe? Da Herrn Dr. Geue kein Übergangsgeld zustand, wird unterstellt, dass die Frage auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge gerichtet ist. Dies vorausgeschickt, wird die Frage 7 wie folgt beantwortet. Aufgrund der vorangegangenen Beurlaubung ohne Fortzahlung der Besoldung steht Herrn Dr. Geue kein erhöhtes Ruhegehalt zu; er hat mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jedoch einen unmittelbaren Anspruch auf eine Versorgung in Höhe seines bis dahin erdienten Ruhegehalts. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen kommen die Vorschriften des § 53 Beamtenversorgungsgesetz zur Anwendung . Danach ruhen seine Versorgungsbezüge in Höhe der Hälfte des Betrages, um den die Summe seiner Versorgungsbezüge und seines Erwerbseinkommens eine definierte Höchstgrenze übersteigt. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.