Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2325 30.07.2013 (Ausgegeben am 31.07.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen Kleine Anfrage - KA 6/7976 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen führt aktuell Vorermittlungen gegen 49 ehemalige Wachleute des Konzentrationslagers Auschwitz durch. Zwei dieser Personen haben Ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Ist die Landesregierung über den Stand der Vorermittlungen der Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen informiert und wie stellt sich dieser Kenntnisstand dar? Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen führt mit Stand vom 02.07.2013 Vorermittlungen gegen 48 Beschuldigte , die im Vernichtungslager Auschwitz in strafrechtlich relevanter Weise Dienst versehen haben sollen. Von diesen Beschuldigten sind zwei Beschuldigte im südlichen Sachsen-Anhalt wohnhaft. Weitere Angaben können mit Rücksicht auf die noch laufenden Vorermittlungen nicht gemacht werden. 2 2. Sollten die Vorermittlungen der Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen den bestehenden Verdacht erhärten und Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten aufdecken, beabsichtigt die Landesregierung, die Verfahren von den zuständigen Staatsanwaltschaften des Landes vorrangig bearbeiten zu lassen? Nach Abschluss der Vorermittlungen durch die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen werden die SachsenAnhalt betreffenden Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg und sodann an die lokal zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben werden. Diese werden die weiteren Verfahren nach den gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung führen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass solche Verfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben werden, um - soweit das Strafprozessrecht dieses zulässt - zeitnah zu Anklageerhebungen zu gelangen. 3. Ist der Landesregierung die Strafverfolgungspraxis anderer Bundesländer im Zusammenhang mit aktuellen Verfahren nationalsozialistischer Verbrechen bekannt und wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus? Nein. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer vorrangigen Strafverfolgung von NS-Verbrechen bei Bekanntwerden der Täterschaft vor dem Hintergrund, der womöglich nur noch sehr kurzen verbleibenden Zeit zur Verurteilung der Täter? Siehe Antwort zu Frage 2.