Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2345 09.08.2013 (Ausgegeben am 12.08.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Wulf Gallert (DIE LINKE) Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen bei Landesgesellschaften Teil I Kleine Anfrage - KA 6/8008 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Land Sachsen-Anhalt ist unmittelbar und mittelbar an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligt. Die dort eingesetzten Geschäftsführer (und leitenden Angestellten ) sind der Gesellschaft verpflichtet und haben darüber hinaus eine dem Land als Gesellschafter gegenüber „dienende Funktion“, die einen besonders verantwortungsvollen Umgang mit der Geschäftsführungsaufgabe verlangt. Die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften hat direkte und indirekte Auswirkungen auf den Landeshaushalt . Hinsichtlich der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit bei Landesgesellschaften sind daher besondere Anforderungen an Transparenz und Uneigennützigkeit zu stellen. Die folgenden Fragen beziehen sich auf den Zeitraum ab 2000. Bei Veränderungen im Zeitraum von 2000 bis heute bitte ich den konkreten Zeitpunkt der Veränderung anzugeben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage 1: Nach welchen Grundsätzen wählt das Land die Geschäftsführer (und leitenden Angestellten) für seine Landesgesellschaften aus? Die Auswahl der Geschäftsführer und Prokuristen der Landesgesellschaften erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Anlehnung an die Auswahlkriterien des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage einer Bewertung der Erfüllung des konkreten Anforderungsprofils. Neben branchentypischen Kenntnissen und ggf. vor- 2 liegenden einschlägigen Berufserfahrungen wird insbesondere Wert gelegt auf ein Verständnis der besonderen Belange von landesbeteiligten Unternehmen, die aus der Erfüllung des mit der Landesbeteiligung verfolgten öffentlichen Auftrags resultieren . Wirtschaftlich erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landes und der Marktkonformität. Frage 2: Verwendet das Land für die Geschäftsführeranstellungsverträge einheitliche Vertragsmuster? Wenn ja, bitte Inhalt darstellen. Wenn nein, warum nicht? Einheitliche Vertragsmuster wurden nicht verwendet. Ein Grund hierfür ist die in der Vergangenheit existierende dezentrale Struktur des Beteiligungsmanagements. Bis zum 31. Dezember 2012 wurden die Gesellschafterrechte in den Ressorts wahrgenommen . Danach war jedes Fachressort für die Ausgestaltung der Anstellungsverträge der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer landesbeteiligter Unternehmen zuständig. Darüber hinaus oblag der Abschluss der Verträge mit den Geschäftsführern nach den Satzungen der Gesellschaften teilweise der Gesellschafterversammlung , teilweise dem Aufsichtsrat. Mit der Einführung des Zentrale Beteiligungsmanagements nimmt das Ministerium der Finanzen seit dem 1. Januar 2013 die Gesellschafterrechte der Landesbeteiligungen wahr. In dem im September 2013 zur Beschlussfassung durch die Landesregierung vorgesehenen Handbuch für das Beteiligungsmanagement sind vereinheitlichende Regelungen für den Abschluss von Verträgen mit den Geschäftsführern enthalten. Der Anhang dieses Handbuches wird auch Vertragsmuster enthalten. Frage 3: Wie ist die Verfahrensweise, wenn mehrere Länder an einer Gesellschaft beteiligt sind und ein Geschäftsführer einzustellen ist? Die Verfahrensweise folgt den Regelungen der Satzung. Soweit die Gesellschafterversammlung zuständig ist, erfolgt eine Abstimmung unter den Ländern. Bei Beteiligung mehrerer Länder oder auch des Bundes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einvernehmen zu den beschriebenen Maßnahmen angestrebt wird. Letztendlich entscheidend ist jedoch das jeweilige Mehrheitsverhältnis in der Gesellschafterversammlung . Frage 4: Welche rechtlichen Vorschriften und Verwaltungsregelungen gelten für die Geschäftsführer von Landesgesellschaften generell, mit denen Interessenkonflikte und denkbares eigennützig motiviertes Handeln ausgeschlossen werden soll? In erster Linie gelten die jeweiligen Anstellungsverträge und, soweit dort nichts anderes vorgesehen, die gesetzlichen Regelungen. Wie bereits dargelegt, sind die Anstellungsverträge bislang nicht einheitlich gestaltet. Üblich sind jedoch z. B. Wettbewerbsverbotsklauseln , das gesetzliche Verbot von In-Sich-Geschäften des § 181 BGB sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im Anstellungsverhältnis. 3 Frage 5: Welche Maßnahmen wurden und werden durch das Land ergriffen, um die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend sicherzustellen? Die Einführung des Zentralen Beteiligungsmanagements stellt bereits einen Schritt zur Vereinheitlichung der einschlägigen Regelungen und besseren Überwachung dar. Mit Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2012 wurden die Gesellschafterrechte in einem Zuständigkeitskatalog verbindlich festgelegt. Danach fallen auch der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen für die Geschäftsleitung in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Dies stellt eine Grundlage zur Vereinheitlichung der Geschäftsführeranstellungsverträge bei Neuanstellungen bzw. Vertragsverlängerungen dar. Die verbindlichen Grundsätze für die Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsverträge werden im Handbuch für das Beteiligungsmanagement geregelt. Hierzu gehören auch Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern. Vorgesehen ist die Abgabe einer Corporate Governance Erklärung, mit der die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat jährlich erklären müssen, dass sie den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex des Landes entsprechen . Sofern Abweichungen bestehen, sind diese zu erläutern. Diese Aussage soll eine Bindung an die Grundsätze des Landes zum Beteiligungsmanagement kraft Selbstbindung und damit die Einhaltung der Standards bewirken. Frage 6: Welche Regularien sieht das Beteiligungshandbuch des Landes vor, um Informationspflichten , Offenlegungsverpflichtungen und Verhalten bei Interessenkonflikten zu regeln? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Der Entwurf des Beteiligungshandbuches sieht insbesondere folgende Regelungen vor: - eine Verpflichtung auf den Unternehmenszweck (keine Verfolgung persönlicher In- teressen); - Verbot der persönlichen Nutzung von Geschäftschancen des Unternehmens; - Verbot der Annahme/Forderung von Zuwendungen bzw. seitens Dritter gewährter Vorteile; - Verbot der ungerechtfertigten Vorteilsgewährung; - Offenlegungspflichten hinsichtlich des Bestehens von Interessenkonflikten bzw. Sachverhalten, die geeignet erscheinen, Interessenkonflikte zu begründen. Hierzu gehört insbesondere auch der Umstand einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beteiligung oder vertragliche Beziehungen an oder zu Unternehmen, an denen die Gesellschaft ihrerseits beteiligt ist oder eine solche Beteiligung geplant ist. - Regelungen zur Beschränkung und zum Umgang mit Geschäften zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern der Geschäftsleitung bzw. ihnen nahe stehenden Personen oder Unternehmungen.