Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2356 20.08.2013 (Ausgegeben am 20.08.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ditfurter Berg, Nachfrage zur Drucksache 6/1851 Kleine Anfrage - KA 6/7994 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitglieder des Gartenvereins „Ditfurter Berg e. V.“, deren Gartenanlage sich zwischen Wegeleben und Ditfurt (Landkreis Harz) an der nordöstlichen Seite der K 1321 befindet, beklagen, dass die Sicherheit beim Ein- und Ausfahren aus ihrer Gartenanlage auf die Kreisstraße nicht gewährleistet ist. Die diesbezügliche Antwort der Landesregierung (Drs. 6/1851) auf meine Kleine Anfrage (KA 6/7777) weist eine Reihe Aussagen auf, die weder die örtlichen Verhältnisse noch den bisherigen Verfahrensstand abbilden. Hinzu kommt, dass eine vom Landkreis Harz beim ADAC Niedersachsen /Sachsen-Anhalt e. V. in Auftrag gegebene und unter Beteiligung der Stadt Wegeleben erfolgte Begutachtung der Situation in der Antwort der Landesregierung keine Erwähnung findet. Dies gibt Anlass, die Problemlage nochmals in einer Kleinen Anfrage aufzugreifen und die Landesregierung zu bitten, die Bearbeiter anzuhalten, die in den nachfolgenden Fragestellungen verdichteten Sachverhalte zweifelsfrei aufzuklären. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Die Antwort auf Frage 1 der Drs. 6/1851 bezieht sich auf den Abschnitt zwischen Wegeleben und dem Ausbauende des straßenbegleitenden Gehund Radwegs vor der Gartenanlage. Dieser Straßenabschnitt war jedoch nicht Gegenstand der Frage. Sie bezog sich vielmehr auf den direkten Bereich der Gartenanlage „Ditfurter Berg“ und die sachlichen Beweggründe, dass an der Kreisstraße 1321 dort vor dem grundhaften Ausbau bestehende Tempolimit von 70 km/h aufzuheben. Vor dem grundhaften Ausbau war dieses Tempolimit auf dem gesamten Straßenabschnitt im Bereich der Gartenanlage sowie südsüdöstlich davon auf einem Abschnitt von et- 2 wa 220 m Länge bis zur Lage der Fahrbahn in einer weitläufigen Wanne angeordnet. Welche sachlichen Beweggründe waren maßgebend, im erfragten Straßenabschnitt , Bereich der Gartenanlage „Ditfurter Berg“ (zwischen deren nördlichen und südlichen Rand), das vor dem Ausbau bestehende Tempolimit , nach dem grundhaften Ausbau der Kreisstraße 1321 aufzuheben? Die Antwort auf Frage 1 der Drs. 6/1851 bezog sich auf den gesamten Bereich der K 1321 und damit auch auf den Bereich entlang der Gartenanlage. Auch vor dem grundhaften Ausbau der K 1321 war zu keiner Zeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der Gartenanlage bzw. der Aus-/ Einfahrten dort angeordnet . Vielmehr erforderte der durchgehend schlechte Straßenzustand eine Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten Bereich der K 1321. Wie ferner in der Antwort 1 zur Drs. 6/1851 ausgeführt, war mit der Fertigstellung der K 1321 die unmittelbare Gefahrenlage beseitigt, so dass besondere Umstände oder Gründe für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht mehr vorlagen . 2. Auf welche Weise wurde bei der Entscheidung, das bestehende Tempoli- mit an der K 1321 im Bereich der Gartenanlage aufzuheben, die Anzahl vorhandener und genutzter Zuwegungen und Zufahrten von der K 1321 zu der Gartenanlage berücksichtigt? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, bestand die Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten Bereich der K 1321 ausschließlich aufgrund des schlechten Straßenzustandes. Folglich waren der grundhafte Ausbau und die Fertigstellung der K 1321 entscheidend, dass anschließend das bestehende Tempolimit aufgehoben wurde. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Harz war aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Gemeinde Wegeleben vom 24.06.2011 und der Antragsprüfung veranlasst, zwei Ortsbesichtigungen durchzuführen und das Verkehrsgeschehen sowie die Unfallstatistik auszuwerten. Dabei wurden alle 5 Zufahrten/ Zuwegungen in die Bewertung einbezogen. Eine besondere Bewertung der örtlichen Gegebenheiten erfolgte zudem im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung. 3. Die Fahrbahn der K 1321 weist im Bereich der Gartenanlage einen Höhen- unterschied auf. Vom nördlichen Ende der Gartenanlage steigt sie zu deren südlichen Ende um ca. 4 m an, um dann auf etwa 220 m in eine weitläufige Wanne abzufallen. Da der Anstieg im Bereich der Gartenanlage die Höhe sowohl eines Pkw wie auch eines Lieferwagens übersteigt, können die aus der Gartenanlage auf die K 1321 auffahrenden Pkw-Fahrer die in der Wanne fahrenden Kraftfahrzeuge nicht erkennen und umgekehrt von diesen nicht wahrgenommen werden. Auf welche Weise wurde dieser Sachverhalt bei der Entscheidung, das bestehende Tempolimit an der K 1321 im Bereich der Gartenanlage aufzuheben , gewürdigt? Siehe hierzu Antwort zu Frage 2 (sinngemäß) 3 Insbesondere im Widerspruchsverfahren hat der Streckenverlauf für die Fahrzeugführer und das erforderliche Maß der Einsehbarkeit hinreichend Beachtung gefunden. Zwar ist die Sicht aus Richtung Ditfurt durch eine Senke kurz unterbrochen. Jedoch reicht die verbleibende Sichtweite nach Durchfahren der Senke aus, um bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h konfliktfrei anhalten zu können. Die Faustformel zur Berechnung des Anhalteweges ergibt bei 100 km/h einen Anhalteweg von 130 m, so dass selbst bei der geringsten Sichtweite von 150 m an der Zufahrt 3 keine Gefahr besteht, nicht rechtzeitig anhalten zu können. 4. Anders als in der Antwort auf die Frage 1 der Drs. 6/1851 dargelegt, er- streckt sich der Ausbauabschnitt des straßenbegleitenden Geh- und Radwegs entlang der K 1321 aus Richtung Wegeleben nicht bis zur Gartenanlage . Er endet vielmehr etwa 60 m vor der ersten Zuwegung zur Gartenanlage , die gleichzeitig zu einem nach Auskiesung entstandenen Badesee führt. Denn der Ausbauabschnitt des straßenbegleitenden Geh- und Radwegs ist deutlich kürzer als der Ausbauabschnitt der Fahrbahn der K 1321. Somit müssen alle Nutzer und Besucher sowohl der Gartenanlage als auch des Badesees, die zu Fuß oder mit dem Rad aus Richtung Wegeleben kommen, wenigstens einen Teilabschnitt der Wegstrecke auf der Fahrbahn zurücklegen. Vom Ende des Geh- und Radwegs bis zur südlichsten Zuwegung zur Gartenanlage handelt es sich dabei um einen Abschnitt von etwa 270 m Länge. Auf dem Rückweg sind bei Einhaltung des Linksgeh-Gebotes außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO) noch zwei Straßenüberquerungen durch die Fußgänger erforderlich . Auf welche Weise wurde bei der Entscheidung, das bestehende Tempolimit im Bereich der Gartenanlage aufzuheben, der dargestellte Fußgängerverkehr an der K 1321 berücksichtigt? Der in Rede stehende Geh- und Radweg an der K 1321 ist an der Seite errichtet , an der sich auch die Gartenanlage befindet. Die nochmalige Ortsbesichtigung der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Harz hat bestätigt, dass der Geh- und Radweg an der Zufahrt zum Haupteingang der Gartenanlage endet. Fußgänger und Radfahrer haben von da aus die Möglichkeit, sich innerhalb der Gartenanlage ungefährdet und abseits der Straße zu bewegen. Radfahrer, die nicht zur Gartenanlage wollen, müssen am Ende des Geh- und Radweges die K 1321 queren, worauf die Fahrzeugführer mit Verkehrszeichen 138 (Radverkehr) aufmerksam gemacht werden. Wie in diesen Fällen üblich, ist die Benutzbarkeit des Geh- und Radweges in beiden Fahrtrichtungen angeordnet. 5. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Drs. 6/1851 findet sich kein Hin- weis auf die durch den Landkreis Harz initiierte Begutachtung der Situation durch einen Sachverständigen des ADAC Niedersachsen/SachsenAnhalt e. V., die im Beisein von Vertretern der Stadt Wegeleben erfolgte. Nach der dortigen Angabe sei von dem Sachverständigen ein Tempolimit im Bereich der Gartenanlage befürwortet worden. Daher ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Stellungnahme des vom 4 Landkreis Harz bestellten Gutachters des ADAC ein so schwerwiegendes Argument ist, dass die erfolgte Aufhebung des Tempolimits in Frage gestellt ist. Hat der Landesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage (KA 6/7777) ein Protokoll der Stellungnahme des Gutachters und deren fachliche Abwägung des Landkreises Harz vorgelegen? Auf welche Weise wurde bei der Entscheidung, das bestehende Tempolimit an der K 1321 im Bereich der Gartenanlage aufzuheben, diese fachliche Stellungnahme berücksichtigt ? Zur Beantwortung der KA 6/7777 haben dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Unterlagen zum Antrags- und Widerspruchsverfahren des Bürgermeisters der Gemeinde Wegeleben vorgelegen, nicht aber das Protokoll der Stellungnahme des Gutachters. Dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stand zur Widerspruchsbearbeitung der gesamte Verwaltungsvorgang zur Verfügung. So konnte u. a. auch das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 19.09.2011, an der ein Vertreter des ADAC beteiligt war, eingesehen werden. Demzufolge wurde beratend ein Vertreter des ADAC um Einschätzung der Verkehrssituation gebeten. Er befürwortete den Antrag der Stadt Wegeleben und begründete sein Votum mit der Angabe, weil „reger Verkehr herrscht und nicht langsam gefahren wird“. Es wurde diese Empfehlung im Rahmen der Ermessensentscheidung einbezogen und führte im Ergebnis dessen aber zu keiner anderen Sachentscheidung. Die Einschätzung des ADAC Vertreters war nicht sachentscheidend, weil sie lediglich einen subjektiven Eindruck einer Ortsbesichtigung und eine Momentaufnahme der Verkehrssituation vor Ort wieder gibt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wurde außerdem die tatsächliche Verkehrsbelegung der K 1321 herangezogen, die mit ca. 1.400 Kfz/ 24 h eher gering ist. Folglich ergeben sich im Verkehrsfluss oft genügend große Lücken, die ein gefahrloses Ausfahren ermöglichen. Überdies ist im Hinblick auf die überschaubare Größe der kleinen Gartenanlage (ca. 65 Parzellen) davon auszugehen , dass es nicht so häufig zu Ausfahrten kommt und die Lücken im Verkehrsfluss nicht ausreichen. 6. Wie erklärt die Landesregierung die Tatsache, dass zwar das vom Bür- germeister der Stadt Wegeleben mit Datum vom 24.06.2011 beantragte Tempolimit nur für den Straßenabschnitt der K 1321 im Bereich der Gartenanlage - und somit für einen kürzeren Abschnitt als dem vor dem Ausbau bestehenden Tempolimit - gestellt wurde, die Versagung dieses Antrags durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Harz und auch die Antwort auf die Frage 4 der Drs. 6/1851 sich jedoch auf den gesamten Straßenabschnitt der K 1321 zwischen Wegeleben und der Gartenanlage beziehen? Mit Schreiben vom 24.06.2011 hat die Stadt Wegeleben eine verkehrsbehördliche Anordnung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der Gartenanlage „Ditfurter Berg“, der Kreisstraße 1321 zwischen den Ortschaften Wegeleben und Ditfurt beantragt. In der Begründung wird zum einen auf die vor dem 5 grundhaften Ausbau der K 1321 bestehende Beschilderung Bezug genommen und zum anderen auf die Verkehrssituation entlang der K 1321 verwiesen. Die Prüfung des Antrages durch die untere Verkehrsbehörde erfolgte deshalb bezogen auf den gesamten, grundhaft ausgebauten Straßenabschnitt der K 1321. Weil damit auch der Bereich der Gartenanlage betrachtet wurde, ist kein Nachteil für die Stadt Wegeleben oder den Gartenverein gegeben. 7. Nach der Antwort zu Frage 3 der Drs. 6/1851 ereignete sich seit dem Jahre 2005 im Bereich der Gartenanlage „Ditfurter Berg“ auf der K 1321 insgesamt ein Verkehrsunfall (am 02.11.2008). Dem Bürgermeister der Stadt Wegeleben sind nach dessen Aussage jedoch weitere Unfälle auf der K 1321 im Bereich der Gartenanlage bekannt, die aus Versicherungsgründen nicht der Polizei gemeldet wurden. Auf welche Weise können diese Unfälle bei einem erneuten Antrag auf Anordnung eines Tempolimits auf der K 1321 im Bereich der Gartenanlage „Ditfurter Berg“ sachgerecht berücksichtigt werden? Der Hinweis auf weitere der Polizei nicht bekannt gewordene Verkehrsunfälle und der Verweis auf die Gefahren, die ggf. daraus abweichend von der polizeilichen Gefährdungsbewertung resultieren, kann im Rahmen der erneuten Antragstellung auf Einrichtung einer Tempo-70-Regelung durch den Antragsteller ergehen. Die Straßenverkehrsbehörde wird dann prüfen, ob und ggf. wie sich die Einbeziehung dieser Vorfälle auf die Entscheidung auswirken wird. 8. Hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu Frage 4 der Drs. 6/1851 für politisch angemessen, Bürgermeister nicht im Sinn einer Bündelungsfunktion für die Belange ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sprechen zu lassen? Geht sie nicht davon aus, dass so gegenüber der Bearbeitung von Einzelvorgängen Verwaltungsaufwand minimiert werden kann? Die Frage der Widerspruchsbefugnis ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung . Diese ist ein Bundesgesetz, von dem landesrechtlich nicht abgewichen werden kann. Danach besteht eine Widerspruchsbefugnis nur, wenn die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden kann. Die Rechte und Aufgaben einer Gemeinde und/oder eines Bürgermeisters ergeben sich aus Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der Gemeinde und/oder dem Bürgermeister für den hier vorliegenden Fall ein eigenes Recht einräumt und damit eine Widerspruchsbefugnis vermitteln könnte. Dies wurde auch im Widerspruchsbescheid ausführlich ausgeführt. Die Notwendigkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten ist ein tragendes Element rechtsstaatlicher Prinzipien, das den Ausschluss der Popularklage zur Folge hat. Hinter diesem Rechtsstaatsprinzip steht die Landesregierung. Regelmäßig dient dieses Prinzip auch der Minimierung des Verwaltungsaufwandes . Soweit dies im Einzelfall nicht der Fall ist, ist es dennoch vorrangig. 6 Die vom Fragesteller dem Bürgermeister offenbar zugedachte Fürsorgepflicht ist von der staatlichen Verwaltung wahrzunehmen, die auch die Gesamtabwägung aller widerstreitenden Interessen (z. B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) im Rahmen der Gesetze vorzunehmen und auch vorgenommen hat. Unbeschadet der fehlenden Widerspruchsbefugnis ist dem Bürgermeister die inhaltliche Situation dargelegt worden, so dass der politischen Bedeutung des Bürgermeisters, Entscheidungen innerhalb der Gemeinde transparent zu machen , Rechnung getragen wurde. Im Weiteren wird hierzu auf die Antwort zu Frage 4 Drs. 6/1851 verwiesen. 9. Unabhängig vom Problem des fehlenden Tempolimits im Bereich der Gar- tenanlage an der K 1321 lenkte eine im Rahmen der Auswertung der Antwort der Drs. 6/1858 erfolgte nochmalige Begehung vor Ort die Aufmerksamkeit zusätzlich auf die Frage, welche konkreten Hinweise der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ (VwV-StVO) oder der „Richtlinien für die Markierung von Straßen“, Teil 2 „Anwendung von Fahrbahnmarkierungen“ (RMS-2) herangezogen wurden, die es verzichtbar erscheinen ließen, im Bereich der Straßenkuppe ein Überholverbot anzuordnen durch Verkehrszeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) oder durch Verkehrszeichen 295 (Markierung Fahrstreifenbegrenzung ) mit Zulassen des Linksabbiegens in Richtung Gartenanlage ? Gemäß § 39 Abs. 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, da die allgemeinen und besonderen Verkehrsvorschriften der StVO von allen Verkehrsteilnehmern eigenverantwortlich zu beurteilen und zu beachten sind, d. h. in diesem Fall wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist. Dies gilt sowohl für das Zeichen 276 als auch für das Zeichen 295 (vgl. VwV-StVO I. zu Zeichen 276 - Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art). Eine solche Verkehrsvorschrift stellt § 5 StVO dar. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Die Beachtung dieser Vorschrift ist hier ausreichend, so dass die Beschilderung eines Überholverbots nicht erforderlich ist und damit unzulässig wäre. 10. Nach der Antwort auf Frage 8 der Drs. 6/1851 hängt die Reihenfolge der Realisierung von straßenbegleitenden Radwegen an Landesstraßen - neben den finanziellen Möglichkeiten - von den individuellen Randbedingungen der einzelnen Maßnahmen ab. Als Beispiele für individuelle Randbedingungen werden Lückenschluss, überregionaler Radweg, Erschließung von Großveranstaltungen usw. genannt. Welche Randbedingungen führten in der Vergangenheit dazu, dass der straßenbegleitende Radweg zwischen Harsleben und Wegeleben an der Landesstraße 24 bisher nicht durchgängig geplant und realisiert ist, obwohl er im Bedarfsplan für straßenbegleitende Radwege an Landesstraßen im Landesradverkehrsplan mit der Dringlichkeitsstufe I enthalten ist und eine Anbindung der Stadt Wegeleben an den entlang der B 79 zwischen Halberstadt und 7 Harsleben vorhandenen straßenbegleitenden Radweg darstellen würde? Welche Möglichkeiten bestehen, die zu einer höheren Rangfolge und einer zügigeren Realisierung eines durchgängigen straßenbegleitenden Radweges zwischen Harsleben und Wegeleben an der Landesstraße 24 führen können? Wie bereits in Drs. 6/1851 dargestellt, werden zunächst all jene Maßnahmen bis zur Vorlage des bestandskräftigen Baurechts weiterverfolgt, deren Planung bereits aufgenommen wurde. Gemäß der in Anlage zur Drs. 6/1851 beigefügter Übersicht sind derzeit landesweit über 50 Radwegemaßnahmen mit einem geschätzten Gesamtinvestitionsvolumen von fast 11 Mio. € in Planung. Vor dem Hintergrund der knappen finanziellen Ressourcen ist davon auszugehen, dass bereits die Realisierung der sich in Planung befindlichen Maßnahmen mittelfristig nicht bewältigt werden kann. Insofern ist die Aufnahme von Planungen an Radwegen gegenwärtig schwierig, auch wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen unstrittig ist. Dies betrifft auch den Radweg zwischen Harsleben und Wegeleben . Aus Sicht der Landesregierung bestehen derzeit seitens des Landes vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller Mittel und personellen Ressourcen keine Möglichkeiten, die Planung aufzunehmen und den Bau zeitnah zu realisieren. Insofern ist eine „höhere Rangfolge“ praxisfern.