Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2382 03.09.2013 (Ausgegeben am 04.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Degressive Gebührenstaffelung für Abfallgebühren Kleine Anfrage - KA 6/7967 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Urteil vom 16. April 2013 stellte das Oberverwaltungsgericht Naumburg (Az.: 4 L 96/12, 4 L 97/12, 4 L 102/12) die Nichtigkeit der halleschen Abfallgebührensatzung fest. Grund der Nichtigkeit war die teilweise degressive Staffelung der Restmüllgebühr , die gegen das Gebot der linearen Gebührenstaffelung aus § 5 Abs. 3a Satz 2 Kommunalabgabengesetz verstieß. Danach sollen die Gebühren für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen „grundsätzlich linear zu staffeln“ sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Abfallgebührensatzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen in ihrer Gebührenstaffelung der der Stadt Halle (Saale)? Die Abfallgebührensatzung der Stadt Halle enthielt neben linearen auch degressive Gebührenbestandteile und wurde aus diesem Grund vom OVG LSA mit höherrangigem Recht - hier § 5 Abs. 3a Satz 2 HS 1 KAG LSA - für nicht vereinbar erklärt. Überwiegend degressiv war in der Satzung konkret die Staffelung der Restmüllgebühr für unterschiedliche Behältergrößen geregelt. Die Abfallgebührensatzungen der Landkreise Saalekreis, Salzlandkreis, Wittenberg und Stendal enthalten ebenfalls degressive Staffelungen unterschiedlicher Ausprägung, z. B. personen- oder behälterbezogen oder für Spezialabfälle. 2 Diese degressiven Regelungen entsprechen zwar inhaltlich nicht in jedem Fall den in der Satzung der Stadt Halle getroffenen Regelungen, wären aber von der Aussage des o. g. Urteils ebenfalls erfasst, da mit diesem eine degressive Gebührenregelung für die Abfallbeseitigung - auch in Bestandteilen - generell für unzulässig erklärt worden ist. 2. Wie erfolgte die bisherige Auslegungspraxis der Kommunalaufsichtsbe- hörden bezüglich der Einfügung „grundsätzlich“ in oben genannter Vorschrift ? Die Auslegungspraxis der Kommunalaufsichtsbehörde stützte sich bislang auf den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.06.2001, 33.3-10500/H, „Auslegungshilfen zum Kommunalabgabengesetz“. Im Erlass ist unter I. 1 lit. d) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 a Satz 2 KAG LSA die Zulässigkeit einer Degression bei der Bemessung von Abfallbeseitigungsgebühren nicht ausschließt. Es wird weiter dargelegt, dass die Abfallgebühren dem Äquivalenzprinzip entsprechend grundsätzlich linear zu staffeln sind, jedoch zum Beispiel bei Mehrpersonenhaushalten oder bei Gewerbebetrieben, bei denen große Mengen von leichter zu behandelnden Abfällen anfallen, eine Degression rechtlich zulässig und dem Äquivalenzprinzip möglicherweise allein angemessen sein kann. Unter diesem Aspekt wurde eine degressive Staffelung der Abfallgebühren in der Vergangenheit von den Kommunalaufsichtsbehörden nicht bemängelt.