Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2385 03.09.2013 (Ausgegeben am 04.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Peter Rotter (CDU) Deutschland hat sich zur UN-Menschenrechtskonvention bekannt Kleine Anfrage - KA 6/8023 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt gibt es den Landesaktionsplan Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen „Einfach machen - unser Weg in einer inklusiven Gesellschaft“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie viele Teilnehmer gibt es derzeit in Werkstätten für Menschen mit Be- hinderungen (WfbM)? Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Deren Angebote teilen sich in das Eingangsverfahren (§ 3 Werkstättenverordnung –WVO), den Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) und den Arbeitsbereich (§ 5 WVO) ein. Gemäß § 42 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX liegt die Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich: 1. bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), soweit nicht einer der in den Nr. 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte bzw. von Berufskrankheit Betroffene, 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI (persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Leistungsumfang), 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a Bundesversorgungsgesetz. 2 Nach § 42 Abs. 2 SGB IX sind für Leistungen im Arbeitsbereich zuständig: 1. die Träger der Unfallversicherung für durch Arbeitsunfälle Verletzte bzw. von Berufskrankheit Betroffene; 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII (seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (im Land Sachsen-Anhalt grundsätzlich die Sozialagentur des Landes). Die Sozialagentur (SAG) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen -Anhalt ist für die Eingliederungshilfe in WfbM zuständig und erfragt halbjährlich statistische Angaben von den Werkstattträgern. Der Landesregierung liegen allerdings wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten keine genauen Zahlen über die einzelnen Leistungsberechtigten im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich bzw. Arbeitsbereich für alle Rehabilitationsträger vor. Bezogen auf den Arbeitsbereich waren zum Stichtag 31.12.2012 10.483 Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM beschäftigt (Quelle: LÄMMkom-Auswertung vom 09.08.2013; Datenbankbestand 31.07.2013). Nach den der SAG vorliegenden Angaben der Träger der WfbM sollen zum Stichtag 31.12.2012 insgesamt 940 Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich beschäftigt gewesen sein. Diese Angaben beruhen auf den freiwilligen Angaben der Träger. Die BA, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen berichtete, dass im Jahr 2012 durchschnittlich 770 Menschen mit Behinderung an einer Maßnahme im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM teilnahmen (im Vergleich : 2011 waren es 843 und in 2010 970 behinderte Menschen). 2. Was kostet ein Platz in der WfbM jährlich pro Teilnehmer? Der Kostensatz für den Berufsbildungsbereich einer WfbM wird zwischen der BA und der WfbM verhandelt. Er gilt für alle Rehabilitationsträger, die für ihre Rehabilitanden Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM gewähren. Zu den Maßnahmekosten im Berufsbildungsbereich berichtete die BA, dass die für 2013 vereinbarten durchschnittlichen Monatskostensätze je Teilnehmer/in 1.230 Euro betragen. Damit ergibt sich ein Kostensatz pro Teilnehmer/in von 14.760 Euro jährlich. Nach Angaben der SAG wurden im Jahr 2012 durchschnittlich 10.538 € pro Leistungsberechtigter/m im Arbeitsbereich einer WfbM ausgegeben (Grundund Maßnahmepauschale, Investitionskosten, Fahrtkosten, Sozialversicherungsbeiträge , Pauschale nach Arbeitsförderungsgesetz). 3 Die unterschiedliche Höhe der Kosten im Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich resultiert aus den nach § 9 Abs. 3 WVO vorgeschriebenen, unterschiedlichen Personalschlüsseln. Für den Berufsbildungsbereich ist ein Zahlenverhältnis von 1:6 Fachkräften zu behinderten Menschen und im Arbeitsbereich von 1:12 vorgegeben. 3. Wie wird der Übergang von der WfbM auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert (§ 5 Abs. 4 WVO)? Gemäß § 5 Abs. 4 WVO ist der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Das Integrationsamt unterstützt die durch die WfbM auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelten schwerbehinderten Menschen, sobald sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erlangt haben und sichert durch die Begleitenden Hilfen (auch durch Beauftragung der Integrationsfachdienste) im Arbeitsleben (§§ 17 ff Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung- SchwbAV) den Bestand dieser Arbeitsverhältnisse. Um die WfbM bei der unter § 5 Abs. 4 WVO genannten Aufgabe zu unterstützen , nutzt das Land Sachsen-Anhalt das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2007 aufgelegte Bundesarbeitsmarktprogramm Job 4000. Der einschlägige Artikel 3 dieses Programms gilt vom 01.01.2007 bis 31.12.2013 und sieht die Unterstützung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste vor. Im Programmzeitraum wurden 58 Mitarbeiter/innen aus WfbM durch die Integrationsfachdienste bei der Erprobung des Übergangs auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt. Bis zum 31.07.2013 waren 52 Unterstützungsprozesse beendet. Daraus sind im Ergebnis 19 begründete Arbeitsverhältnisse entstanden . Dies entspricht einer Vermittlungsquote von 37 %. Die positiven Erfahrungen aus der Umsetzung des Programms Job 4000 aufgreifend , soll im Herbst 2013 ein Landesmodellprojekt „Unterstützung des Übergangs von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Sachsen Anhalt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Integrationsfachdienste-Modell ÜWA“ starten. Die Werkstattbeschäftigten, die sich in den Arbeitsbereichen der WfbM befinden und neben einem erforderlichen Maß an Kompetenzen vor allem den Wunsch und die Motivation für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses am allgemeinen Arbeitsmarkt mitbringen, werden intensiv durch die Fachkräfte der Werkstatt und zusätzlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Integrationsfachdienste auf ihrem Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt. Das Modellprojekt hat eine Laufzeit von Ende 2013 bis 31.12.2019 und wird aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Flankierend zu den Bemühungen, behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, hat das Land Sachsen-Anhalt gemeinsam mit der BA und dem Integrationsamt bereits in der Vergangenheit den Übergang von Beschäftigten einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit Eingliederungszuschüssen und einer Aufstockung aus Mitteln der Ausgleichs- 4 abgabe gefördert. In diesem Jahr wurde ein neues Arbeitsmarktprogramm mit einer Laufzeit bis 31.12.2015 und einem Gesamtumfang von 5 Mio. € entwickelt . Unterstützt werden Arbeitgeber, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 72 SGB IX bis zum 50. Lebensjahr den Weg in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Dabei können Zuschüsse in Höhe von bis zu 90 % des Bruttoarbeitsentgeltes (70 % Eingliederungszuschuss Jobcenter, 20 % Ausgleichsabgabe) gewährt werden. Die Förderung wird für mindestens 36 Monate bewilligt und beträgt in den beiden ersten Jahren bis zu 90 %, im dritten Jahr beträgt sie bis zu 80 % des nach § 91 SGB III berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung , langzeitarbeitslose, junge schwerbehinderte Menschen und Absolventinnen und Absolventen von Förderschulen gelegt. Für diesen Personenkreis kann eine Förderung von bis zu 5 Jahren erfolgen; im 4. und 5. Förderjahr werden 50 % des nach § 91 SGB III berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes allein aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt. Verwaltungsvereinbarungen zum Arbeitsmarktprogramm 2013 wurden mit der BA und fast allen optierenden Kommunen abgeschlossen. 4. Wie und durch wen wird entschieden, dass nur diejenigen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden, in die WfbM eingegliedert werden? Die WfbM als eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 SGB IX), steht ausschließlich denjenigen behinderten Menschen offen, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich in der Lage sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Auftrag der WfbM ist es daher, nur behinderte Menschen aufzunehmen, die zwar beruflich rehabilitationsfähig sind, aber behinderungsbedingt nicht die Voraussetzungen für andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erfüllen und auch nicht mithilfe anderer Leistungen nach § 33 SGB IX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich in einem Integrationsprojekt tätig sein können. Werkstattberechtigt ist ein behinderter Mensch daher, wenn er werkstattbedürftig (§ 136 Abs.1 Satz 2 SGB IX) und werkstattfähig (§ 136 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX) ist. Ob die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen, d. h. ob der behinderte Mensch werkstattfähig und werkstattbedürftig ist, wird bei der Aufnahme vom Träger der WfbM im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger unter Einschaltung des in jeder WfbM gebildeten Fachausschusses (§§ 2 Abs. 2; 3 Abs. 3 WVO) geprüft. Dem Fachausschuss gehören in gleicher Zahl Vertreter/innen der Werkstatt, der BA und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (oder des 5 nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe) an (§ 2 Abs. 1 WVO). Auf der Grundlage eines Vorschlages des Trägers der WfbM zur Eingliederung eines behinderten Menschen in die WfbM hat der Fachausschuss Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger abzugeben: - vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren der WfbM, - zum Abschluss des Eingangsverfahrens zur Frage, ob die WfbM die geeig- nete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist und gegebenenfalls welche Bereiche der WfbM in Betracht kommen (in der Regel Berufsbildungsbereich) und - rechtzeitig vor Beendigung der Maßnahmen im Berufsbildungsbereich zur Aufnahme einer Beschäftigung im Arbeitsbereich oder einer möglichen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Fachausschuss ist ein beratendes Gremium. Seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Leistungen in der WfbM gibt er in den konkreten Einzelfällen gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger gem. § 42 SGB IX ab. Dieser entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls über die zu erbringende Leistung . Als Grundlagen für die Entscheidung werden u. a. der bisherige schulische Werdegang, vorherige Beratungsgespräche mit dem behinderten Menschen und dessen Eltern bzw. gesetzlichem Vertreter sowie Ergebnisse aus Gutachten des Ärztlichen und/oder Psychologischen Dienstes der BA bzw. einer Maßnahme der Eignungsabklärung herangezogen. 5. Wie viel Prozent der Abgänger aus G-Schulen gehen nicht in die WfbM? Eine Statistik im Schulbereich wird hierzu nicht geführt. Exemplarisch kann aus dem Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes berichtet werden. Das Integrationsamt ist im Rahmen der Umsetzung des Landesmodellprojekts Übergang Schule - Beruf (Laufzeit 01.01.2012 - 31.12.2019) und der Initiative Inklusion/ Handlungsfeld 1 Kooperationspartner des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Das Projekt sieht die Unterstützung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler der Berufsschulstufe (10. - 12. Klasse) der Schulen für Geistigbehinderte (GB-Schulen) bei der beruflichen Orientierung und Erprobung am Allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Integrationsfachdienst (IFD) des Landes Sachsen-Anhalt vor. Ziel ist es, für die Schülerinnen und Schüler Alternativen zur sofortigen Eingliederung in die WfbM zu erschließen. Schülerinnen und Schüler, die es wünschen und die notwendigen Kompetenzen besitzen, können im Ergebnis der Erprobung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis wechseln. Sofern der Übergang in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis unmittelbar nach der Schule noch nicht gelingt , ist eine Maßnahme der BA zur weiteren beruflichen Qualifizierung das 6 Ziel. Damit soll ein Übergang auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Erstmalig wurden im Schuljahr 2012/13 Schülerinnen und Schüler der Abgangsklassen (12. Klasse) der Schulen für Geistigbehinderte über ein vollständiges Schuljahr hinweg durch die Mitarbeiter/innen des IFD unterstützt. Erste Ergebnisse dieser Unterstützungsprozesse liegen vor: - 37 Schulabgänger/innen der 12. Klasse wurden betreut, - 18 Schüler/innen wechseln in den Berufsbildungsbereich der WfbM (= 48,6 %), - 19 Schüler/innen gingen nicht in die Werkstatt (= 51,4 %) davon beginnen ƒ 4 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, ƒ 4 eine Maßnahme zur Unterstützten Beschäftigung (§ 38a SGB IX), ƒ 5 eine Diagnosemaßnahme der BA (DIAAM) und ƒ 6 sind arbeitslos, da beispielsweise die Begutachtung durch die BA noch nicht abgeschlossen ist. 6. Wie viele Menschen befinden sich derzeit im Berufsbildungsbereich? Als plausible Richtgröße für Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich ist eine Teilnehmerzahl von ca. 1000 anzunehmen (siehe Antwort zu Frage 1). 7. Wie wird im Berufsbildungsbereich eine qualifizierte Ausbildung abge- sichert? Gemäß § 4 WVO führt die WfbM Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch. Sie fördert die behinderten Menschen so, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX zu erbringen. § 9 WVO stellt besondere Anforderungen an das Fachpersonal: „…Die Fachkräfte sollen in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen…“. Die Einhaltung der in der WVO aufgeführten Qualitätsstandards ist Voraussetzung für die Anerkennung als WfbM. Darüber hinaus sind die WfbM seit 2010 verbindlich aufgefordert, ihr individuelles Fachkonzept für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich bei der BA vorzulegen. Die Pflichtinhalte des Fachkonzeptes wurden in einer bundesweiten Arbeitsgruppe der BA, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG 7 WfbM) und der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) entwickelt . Das Fachkonzept einer WfbM trägt daher den aktuellen behinderten- und bildungspolitischen Entwicklungen bei der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung Rechnung und regelt die Qualitätsstandards der Bildung . Beispielsweise ist aufgrund einer Kompetenzanalyse für jede/n Teilnehmer /in ein individueller Bildungsplan, der zu einem konkreten Ziel führt, aufzustellen . Gleichzeitig ist die Bildung berufsorientiert auszurichten. Inhalt des Fachkonzeptes einer WfbM ist darüber hinaus auch ein eigenständiges Qualitätsmanagement . Die Vorlage des Fachkonzeptes ist ebenfalls Voraussetzung für die Anerkennung . Die Nachhaltung der Fachkonzepte erfolgt über die Beratungsfachkräfte für Rehabilitanden der örtlichen Agenturen für Arbeit. 8. Wie wird für den in Frage 6 beschriebenen Personenkreis sichergestellt, dass eine Integration auf dem Ersten Arbeitsmarkt erfolgt? Die WfbM und der Fachausschuss sind gefordert, die Ausgliederung von Teilnehmern /innen des Berufsbildungsbereiches und Beschäftigten einer WfbM stärker in den Blick zu nehmen und geeignete, motivierte Teilnehmer/innen zu identifizieren. Im Wege von Qualifizierungsbausteinen mit anschließender Zertifizierung sowie mit der Durchführung von Praktika in Unternehmen werden Potenzialträger auf eine Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt vorbereitet. Sollte eine dauerhafte Beschäftigungsaufnahme nicht möglich sein, gewährt die SAG ein Rückkehrrecht in die WfbM für zwei Jahre. In Sachsen-Anhalt wird das Ziel der Erprobung und Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch ein Landesmodellprojekt flankiert. Das Landesmodellprojekt „Übergang Schule - Beruf“ (Laufzeit 01.01.2012 - 31.12.2019) und die Initiative Inklusion /Handlungsfeld 1 sehen die Unterstützung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler der Berufsschulstufe (10. - 12. Klasse) der Schulen für Geistigbehinderte (GB-Schulen) sowie weiterer schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler aus Förderschulen und/ oder integrativem Unterricht bei der beruflichen Orientierung und Erprobung am Allgemeinen Arbeitsmarkt durch den IFD vor. Die BA, als ein Kooperationspartner in diesem Projekt, bringt sich im Rahmen der Arbeitsmarktberatung ein und informiert zu den regionalen Möglichkeiten einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Als Mitglied im Fachausschuss der WfbM fordert sie entsprechende Aktivitäten der WfbM hinsichtlich der Identifizierung und Herausentwicklung von Potenzialträgern ein. Eine Beschäftigungsaufnahme kann mit Zuschüssen aus dem Arbeitsmarktprogramm „Arbeitsplätze für besonders betroffenen schwerbehinderte Menschen 8 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ im Land Sachsen-Anhalt (siehe auch Antwort zu Frage 3) gefördert und eine Integration damit gesichert werden. 9. Wie viele Menschen des in Frage 6 beschriebenen Personenkreises wer- den jährlich in den Ersten Arbeitsmarkt vermittelt? Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine vollständigen Angaben vor, da die Leistungsträgerschaft gemäß § 42 SGB IX sowohl im Eingangs- und Berufsbildungsbereich als auch im Arbeitsbereich der WfbM je nach Konstellation im Einzelfall durch verschiedene Rehabilitationsträger wahrgenommen wird (siehe Antwort Frage 1). Die Leistungsträger sind nicht gesetzlich verpflichtet, Statistiken über den Wechsel auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt zu führen.