Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2394 05.09.2013 (Ausgegeben am 05.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Nutzung von Sonderrechten durch Dienstwagen von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (II) Kleine Anfrage - KA 6/8018 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort vom 4. Januar 2012 auf die Kleine Anfrage „Nutzung von Sonderrechten durch Dienstwagen von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten“ (Drs. 6/695) bestätigt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsamtes als obere Straßenverkehrsbehörde, wonach die Ausrüstung von Dienstwagen von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten mit Blaulicht und Martinshorn rechtswidrig ist. Die Straßenverkehrszulassungsordnung sehe Blaulicht und Martinshorn nur bei Fahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vor. In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes sei zudem klargestellt, dass Fahrzeuge nur dann als dem Katastrophenschutz zugehörig angesehen werden können, wenn sie überwiegend für diese Zwecke eingesetzt werden . Daher sei für die Benutzung von Sondersignalen an Dienstfahrzeugen von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten kein Raum. Nach entsprechenden Weisungen des Landesverwaltungsamtes seien die Fahrzeuge der Hauptverwaltungsbeamten nicht mehr mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Treffen Presseberichte zu, dass der Dienstwagen des Landrates des Landkreises Mansfeld-Südharz erneut mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet ist? Das Fahrzeug ist mit solchen Anlagen ausgestattet. 2 2. Erhält die Landesregierung ihre bisherige Rechtsauffassung aufrecht, wonach die Ausrüstung des Dienstwagens eines Landrates/des Oberbürgermeisters einer kreisfreien Stadt mit Blaulicht und Martinshorn rechtswidrig ist? Wenn nein, aus welchen Gründen? Die Landesregierung hält an ihrer Ansicht fest, dass die Ausrüstung des Dienstfahrzeugs des Landrates mit Blaulicht und Signalhorn rechtswidrig ist. 3. Erging zwischenzeitlich eine Verfügung des Landesverwaltungsamtes ge- genüber dem Landkreis Mansfeld-Südharz, wonach die Nutzung von Sonderrechten durch den Dienstwagen des Landrates untersagt und eine Abrüstung von Blaulicht und Martinshorn angeordnet wird? Vor einer belastenden Maßnahme ist der Landrat grundsätzlich anzuhören. Mit einem solchen Anhörungsschreiben hat das Landesverwaltungsamt am 13. August 2013 dem Landrat Gelegenheit gegeben, sich bis zum 2. September 2013 zur Sache zu äußern und zuvor den rechtmäßigen Zustand herzustellen. 4. Durch welche Maßnahmen wird fachaufsichtlich sichergestellt, dass sich der Landkreis Mansfeld-Südharz in dieser Angelegenheit zukünftig rechtmäßig verhält? Vor weiteren fachaufsichtlichen Maßnahmen wird zunächst die Reaktion des Landrates auf das in der Antwort zu Frage 3 genannte Anhörungsschreiben abgewartet . 5. Wird der Verstoß des Landrates des Landkreises Mansfeld-Südharz gegen die frühere Weisung des Landesverwaltungsamtes durch dieses unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten geprüft? Eine Prüfung des Landesverwaltungsamtes unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt derzeit nicht. Ein Verstoß gegen eine fachaufsichtliche Weisung des Landesverwaltungsamtes vom 7. April 2011 kann aufgrund der Aussonderung des damaligen Dienst-Kfz nicht mehr festgestellt werden. Soweit eine fachaufsichtliche Weisung ergehen sollte und der Landrat dieser nicht nachkommen sollte, wäre zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen , die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 17 Abs. 1 DG LSA ist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Dienstvorgesetzte zuständig. Für den Landrat ist dies nach § 33 Abs. 4 LKO LSA der Kreistag.