Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2412 11.09.2013 (Ausgegeben am 11.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Ergänzende Aufnahme syrischer Flüchtlinge Kleine Anfrage - KA 6/8039 Vorbemerkung des Fragestellenden: Einstimmig beschloss der Deutsche Bundestag an seinem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause, am 28. Juni 2013, dass die Bundesländer ergänzend zur Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen auch die individuelle Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu hier lebenden Verwandten ermöglichen sollen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin gibt den Beschluss des Deutschen Bundestages unzutreffend wieder , da diese keine an die Länder gerichtete Forderung enthält, ergänzend zur Aufnahme von 5.000 besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen auch die individuelle Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu hier lebenden Verwandten zu ermöglichen . Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2013 vielmehr lediglich einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/14136) angenommen, mit dem die Bundesregierung unter anderem aufgefordert wird, den Bundesländern, die dies wünschen, das erforderliche Einvernehmen nach § 23 Absatz 1 AufenthG zu erteilen, „damit diese Länder in Ergänzung zur Aufnahmeanordnung des Bundes gegebenenfalls eigene Aufnahmeanordnungen für Familienangehörige von Syrern erlassen können“. Dies vorausgeschickt, wird zu den Fragen wie folgt Stellung genommen: 2 1. Wie hat sich Sachsen-Anhalt bislang zur ergänzenden Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch Angehörige in Deutschland positioniert? Vor dem Hintergrund der deutlichen Verschlechterung der Lage in Syrien in den letzten Monaten hat sich Sachsen-Anhalt im Ergebnis einer Beratung am 2. September 2013 mit den Ländern Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern , Saarland, Sachsen und Thüringen aus humanitären Gründen entschieden , zusätzlich zu der auf Initiative des Bundes bereits beschlossenen vorübergehenden Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen weiteren vom Bürgerkrieg in Syrien betroffenen syrischen Staatsangehörigen durch eine Anordnung des Landes nach § 23 AufenthG den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu eröffnen. Die Anordnung wird vorsehen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Voraussetzungen geknüpft ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die Betroffenen enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Sachsen-Anhalt aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Sachsen-Anhalt zu sichern. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Sie berechtigt die Einreisenden zur Aufnahme einer Beschäftigung . Ausgeschlossen werden Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat gelten, verurteilt worden sind. Ebenso wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller Verbindungen zu kriminellen oder terroristischen Organisationen unterhält oder anderweitig Bestrebungen unterstützt, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker gerichtet sind. 2. Hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt die Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu dem Entwurf einer Aufnahmeordnung des Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 1. Juli 2013 genutzt? Wenn ja, wie hat sich die Landesregierung geäußert ? Welche inhaltlichen Schwerpunkte und Grundintentionen beinhaltet die abgegebene Stellungnahme? Der Minister für Inneres und Sport hat dem IMK-Vorsitzenden mit Schreiben vom 25. Juli 2013 mitgeteilt, dass es zum derzeitigen Zeitpunkt für verfrüht gehalten werde, eine zusätzliche Aufnahme zu regeln. Die seither eingetretene weitere Zuspitzung der Situation in Syrien, etwa infolge des Einsatzes von Giftgas , hat die Landesregierung jedoch veranlasst, diese Position im Sinne der Antwort zu Frage 1 zu verändern. 3. In welchem Umfang wurde Sachsen-Anhalt im Rahmen einer möglichen ergänzenden Flüchtlingsaufnahme bisher aktiv? Das Ministerium für Inneres und Sport bereitet zurzeit den Entwurf einer Aufnahmeanordnung nach § 23 Absatz 1 AufenthG vor, die dem Bundesminister des Innern zur Erteilung des nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Einvernehmens vorgelegt werden soll. 3 Darüber hinaus hat Sachsen-Anhalt sich gemeinsam mit anderen Bundesländern dafür eingesetzt, in die diesjährige Resettlement-Aufnahme auch syrische Flüchtlinge einzubeziehen, wobei das Bestehen eines familiären Bezuges zu Deutschland zu den Aufnahmekriterien gehören soll. 4. Sollte seitens der Landesregierung noch kein aktives Handeln bzw. eine momentan oder sogar auf Dauer ablehnende Haltung vorliegen, welche Gründe sprechen für eine solche Positionierung? Entfällt.