Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2446 20.09.2013 (Ausgegeben am 24.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Handlungsleitlinien zu Kinderschutz und Kinderbeteiligung (§ 8b SGB V) Kleine Anfrage - KA 6/8034 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sich die Fragen der Fragestellerin durchgängig auf § 8b „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz ) beziehen. 1. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes gegen- über dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe vonseiten eines Trägers gemäß § 8b Abs. 2 SGB V Beratungsbedarf geltend gemacht im Bereich a) „Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt“ (gemäß § 8b Abs. 2 Ziffer 1) und b) zu „Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an struk- turellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten“ (gemäß § 8b Abs. 2 Ziffer 2)? Bitte differenziert nach Trägern der freien Jugendhilfe, Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulträgern angeben. In § 98 SGB VIII sind der Zeck und der Umfang der Datenerhebung zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt. Danach ist die statistische Erfassung der Beratungen des überörtlichen Trägers für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8b SGB VIII nicht vorgesehen, so dass der Landesregierung diesbezüglich kein Datenmaterial vorliegt. 2 2. Wie vielen dieser Anfragen folgten Beratungen durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe? Wenn Anfragen nach Beratung nicht entsprochen wurde, bitte Angabe der jeweiligen Gründe. Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. 3. Welche Leistungen seitens des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe um- fasste die Beratung (z. B In-house-Schulungen, Musterbeispiele für Leitfäden , Beratung vor dem Hintergrund individueller Bedarfe des Trägers)? Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wird durch das Landesjugendamt als überörtlichem Träger im Rahmen der örtlichen Prüfungen und Beratungen kontinuierlich gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII gewährleistet. Zu den genannten Themen im Kinderschutz bietet das Landesjugendamt darüber hinaus regelmäßig Fortbildungen an. 4. Welchen zeitlichen Umfang nahmen die Beratungen in der Regel ein? Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. 4.1 Ist dieser zeitliche Umfang nach Einschätzung der Landesregierung für eine profunde Beratung ausreichend? Mangels vorliegender Daten ist eine Einschätzung nicht möglich. 5. In wie vielen Fällen mündete die Beratung in der Erstellung konkreter Handlungsleitlinien? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Beratungen. Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. 6. Liegen der Landesregierung die Handlungsleitlinien der beratenen Träger vor und in welcher Form fließen diese in weitere Beratungen mit ein? Vor Erteilung der Betriebserlaubnis sind dem Landesjugendamt gemäß §§ 45 und 48a SGB VIII vom Träger einer Einrichtung folgende Unterlagen vorzulegen : 1. ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, 2. eine sozialpädagogische Konzeption, 3. eine aktuelle Leistungsbeschreibung. Die Konzeption bzw. Leistungsbeschreibung enthält Aussagen gemäß Bundeskinderschutzgesetz bzw. § 45 SGB VIII, zu: - gesellschaftlicher und sprachlicher Integration, - gesundheitlicher Vorsorge (sexualpädagogisches Konzept), - medizinischer Betreuung der Kinder und Jugendlichen, - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung, - Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten (Beschwer- demanagement), 3 - Verfahrensabläufen bei besonderen Ereignissen/Vorkommnissen in der Einrichtung , - Kriseninterventionsabläufen in der Einrichtung. Konzepte von den Trägern, die bereits vor der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes eine Betriebserlaubnis hatten, werden von diesen überarbeitet und ergänzt. Neue Träger von Einrichtungen werden fortlaufend vom Landesjugendamt fachlich beraten und entwickeln ihre Konzepte kontinuierlich weiter. Die Thematik der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen und Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten ist bereits seit 1994 Bestandteil sozialpädagogischer Konzeptionen von erlaubnispflichtigen Einrichtungen . 7. In welcher Weise informiert der überörtliche Träger der Jugendhilfe Träger über ihren Anspruch auf Beratung gemäß § 8b Abs. 2 SGB V? Siehe Antwort zu Frage Nr. 3. 8. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Quote der „Träger von Einrich- tungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten“ ein, die über Handlungsleitlinien im Bereich Kindswohlgefährdung sowie Beteiligung /Beschwerde verfügen? Siehe Antwort zu Frage Nr. 6. 9. Welche Stelle beim überörtlichen Träger der Jugendhilfe ist für die Bera- tung der Träger gemäß § 8b Abs. 2 SGB V zuständig? Bitte auch Angaben zur Personalausstattung dieser Stelle. Zuständige Stelle ist das Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt. Die Aufgaben der Fachberatung und Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung werden derzeit von 5,08 Vollzeitäquivalenten wahrgenommen . 10. Wurden beim überörtlichen Träger der Jugendhilfe neue Personalstellen geschaffen für die Gewährleistung des Rechts auf Beratung gemäß § 8b Abs. 2? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Für die Gewährleistung des Rechts auf Beratung gemäß § 8b Abs. 2 wurden im Landesjugendamt keine neuen Stellen geschaffen, da diese Aufgabe kontinuierlich innerhalb der Aufsichtstätigkeit sowie im Rahmen der fachlichen Trägerberatungen umgesetzt wird (siehe Antwort zu Frage Nr. 3).