Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2447 20.09.2013 (Ausgegeben am 24.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Evelyn Edler (DIE LINKE) Versorgungsregelungen von Wahl- und politischen Beamten Kleine Anfrage - KA 6/8036 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch die Uneinheitlichkeit von Beamtenrecht in den einzelnen Bundesländern und auf Bundesebene haben sich immer wieder Spannungen beim Wechsel von Wahlund politischen Beamten ergeben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage 1 Wie viele Wahl- oder politische Beamte hat das Land derzeit im Landesdienst und wie viele Wahlbeamte sind auf der kommunalen Ebene aktiv? Derzeit sind im Landesdienst 15 politische Beamte und drei Wahlbeamte aktiv tätig. Die Anzahl der hauptamtlich aktiven kommunalen Wahlbeamten beträgt 160 Personen bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2012. Frage 2 Wie viele Wahl- oder politische Beamte sind ausgeschieden und in aktiver Ruhestandsversorgung auf Landes- und auf kommunaler Ebene? Die Landesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff „aktiver“ Ruhestand der einstweilige Ruhestand gemeint ist. Seitens der Landesregierung werden als im einstweiligen Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte nur die Beamtinnen und Beamte angesehen, die die gesetzliche Altersgrenze des § 39 Abs. 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Vollendung des 65. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben. 2 Auf Landesebene befinden sich derzeit 20 politische Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand. Daneben hat eine Wahlbeamtin die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht. Die Anzahl der im Ruhestand befindlichen kommunalen Wahlbeamten beträgt 408 Personen bezogen auf den 31. Dezember 2012. Frage 3 Welche Ministerinnen und Minister der heutigen Landesregierung waren in der Vergangenheit Staatssekretärinnen oder -sekretäre auf Bundes- oder Landesebene und haben damit unverfallbare Ansprüche erworben? Von der heutigen Landesregierung waren Herr Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff, Herr Staatsminister Rainer Robra und Herr Minister Dr. Hermann-Onko Aeikens auf Landesebene in einem Amt als Staatssekretär tätig und haben aus diesem Beamtenverhältnis unverfallbare Versorgungsansprüche erworben. Frage 4 In welchem Umfang zahlt Sachsen-Anhalt derzeit Ruhestandsbezüge? Bitte um Einzelaufstellung? Eine Einzelaufstellung der Ruhestandsbezüge der einzelnen betroffenen politischen Beamten und Wahlbeamten ließe eine Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter befürchten. Diese Beamten genießen den Schutz des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes SachsenAnhalt , so dass sie es nicht hinnehmen müssten, dass ihre Versorgungsbezüge, die auch Rückschluss auf weitergehende persönliche Verhältnisse wie den Personenstand , Anzahl der Kinder oder Kürzung aufgrund von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften zuließen, offenbart würden. Für die unter Frage 2 gefassten 21 Personen sind im Monat September 2013 dem Land Sachsen-Anhalt für Versorgungsleistungen insgesamt Kosten in Höhe von 60.613,37 Euro entstanden. Frage 5 Unter welchen Bedingungen wäre es möglich, dass Staatssekretäre nicht als Beamte, sondern als Angestellte mit Dienstvertrag berufen werden? Hätte diese Variante Einfluss auf mögliche hoheitliche Tätigkeiten der Staatssekretäre? Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sind in Sachsen-Anhalt die höchstrangigen Laufbahnbeamten. Der Funktionsvorbehalt gem. Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz hat in Bezug auf diese Verantwortungsträger i. d. R. besondere Relevanz (siehe auch Urteil des VG Magdeburg vom 3.12.2010 Az: 5 B 52/10 MD sowie des OVG LSA vom 20.1.2011 Az: 1 M 159/10 zur Frage der Pflicht zur Verbeamtung von Abteilungsleitern in den Ministerien des Landes). Für die Landesregierung erübrigt sich daher eine abstrakte Befassung mit der Fragestellung des Regel - Ausnahmeverhältnisses gem. Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz. 3 Frage 6 Wie würde es sich auf den Landeshaushalt auswirken, wenn die derzeit mit Zeitbeamten besetzten Positionen durch Angestelltenverhältnisse besetzt wären ? In der unmittelbaren Landesverwaltung sind drei Ämter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu besetzen (Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs, Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes). § 20 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sehen nur ein Beamtenverhältnis auf Zeit und nicht die Möglichkeit eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses vor, so dass vor einer Besetzung mit Angestellten eine Gesetzesänderung notwendig wäre. Inwieweit sich eine Besetzung - nach erforderlicher Gesetzesänderung - der derzeit mit Zeitbeamten besetzten Positionen durch Angestelltenverhältnisse auf den Landeshaushalt auswirkt, kann nur in Abhängigkeit mit der Ausgestaltung der jeweiligen Dienstverträge beurteilt werden. Geht man davon aus, dass in den Dienstverträgen beamtenversorgungsrechtliche Regelungen ausgeschlossen werden sollen, wären während des aktiven Dienstverhältnisses Beiträge zur Sozialversicherung bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ) in Höhe von 864,35 Euro monatlich pro Person zu leisten. Bei drei Personen lägen diese erhöhten Aufwendungen bei 2.593,05 Euro monatlich. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis entstünden bei dieser Vertragsgestaltung keine lebenslangen Versorgungslasten und auch keine Beihilfen im Krankheitsfall, dafür wären jedoch während des aktiven Dienstes die o. g. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Die Versorgungslasten lassen sich nicht abschätzen, da diese von der Dauer des Versorgungsbezugs abhängig sind. Die Auswirkungen auf den Landeshaushalt wären aber schon wegen der wenigen Ämter, die auf Zeit besetzt werden, als gering einzuschätzen.