Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2448 20.09.2013 (Ausgegeben am 24.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Errichtung von Gebäuden in Peißen Kleine Anfrage - KA 6/8045 Vorbemerkung des Fragestellenden: Luftbilder lassen erkennen, dass an der westlichen Seite der L 50 im Ortsteil Peißen (Ortsausgang in Richtung Könnern, schräg gegenüber Gebäude Peißener Hauptstraße 2, südlich der Einmündung des Feldweges aus Richtung Angergraben in die L 50) der Stadt Bernburg in den letzten Jahren mehrere Gebäude errichtet wurden. Nach Angaben des Landkreises besteht für diese Gebäude keine Baugenehmigung und sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Herstellung eines rechtlichen Zustands eingeleitet worden. Allerdings scheinen die Gebäude unverändert zu bestehen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Wurden ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands eingeleitet? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten? Gegen den Eigentümer des Grundstückes der Gemarkung Peißen, Flur 6, Flurstück 167/1, wurde mit Datum vom 12.04.2013 durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises eine bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung der sich auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen erlassen. Im Vorfeld des Erlasses der bauaufsichtlichen Verfügung wurde der Eigentümer mit Schreiben vom 11.03.2013 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört . 2 Durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Eigentümers wurde fristgemäß Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Verfügung eingelegt. Nach Prüfung des Widerspruches konnte diesem nicht vom Landkreis abgeholfen werden, sodass er mit Schreiben vom 14.08.2013 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung an das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung weitergeleitet wurde. Da von den in Rede stehenden Gebäuden keine akute Gefahr ausgeht, war die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angezeigt; das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens bleibt abzuwarten.