Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2454 26.09.2013 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Leerstand von Landesimmobilien Kleine Anfrage - KA 6/8030 Vorbemerkung des Fragestellenden: Noch stets gibt es leer stehende Immobilien, die dem Land gehören. Insbesondere denkmalgeschützte und denkmalwürdige Gebäude prägen die Stadtbilder, sodass ihre Nutzung zu einer positiven Stadtentwicklung beitragen kann. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Welche bebauten Grundstücke im Alleineigentum oder anteiligem Eigen- tum des Landes stehen leer? Von wem werden sie verwaltet? Bitte jeweils mit Ort, Straße und Hausnummer angeben. Bebaute Grundstücke im Alleineigentum oder anteiligem Eigentum sind in den als Anlage beigefügten Übersichten, getrennt nach Allgemeinem Grundvermögen (Anlage 1) und Erbschaften des Fiskus (Anlage 2) aufgelistet. Die jeweilige Adresse der Liegenschaft ist in Spalte 2 der Übersicht angegeben. Die Verwaltung der in der Auflistung enthaltenen Liegenschaften wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 21.12.2011 mit Wirkung zum 01.04.2012 durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wahrgenommen . 2 2. Welche der unter 1. genannten Gebäude stehen vollständig, welche nur teilweise leer? Die Gebäude, die vollständig bzw. teilweise leer stehen, sind in der Übersicht zum Allgemeinen Grundvermögen (Anlage 1) entsprechend Spalte 6 „vollständiger Leerstand“ bzw. Spalte 8 „teilweiser Leerstand“ gekennzeichnet. 3. Seit welchem Zeitpunkt sind die vollständig leer stehenden unter 1. ge- nannten Gebäude jeweils ungenutzt. Das Datum des Besitzübergangs der Liegenschaften in das Allgemeine Grundvermögen ist in Anlage 1 Spalte 7 angegeben. Bei den in Anlage 2 (Erbe des Fiskus) aufgeführten Liegenschaften kann zu Frage 3 keine eindeutige Aussage getroffen werden, da die Feststellung des Fiskalerbes nicht zeitnah mit dem Eintreten des Erbfalles erfolgt, sondern in vielen Fällen eine Zeitspanne von mehreren Jahren dazwischen liegt. 4. Welche der unter 3. genannten Gebäude stehen unter Denkmalschutz? Soweit Informationen zum Denkmalschutz vorliegen, ist der entsprechende Hinweis in Anlage 1 Spalte 4 und in Anlage 2 Spalte 3 eingetragen. 5. Welche eigene Nutzung plant die Landesregierung für die jeweilige leer stehende Immobilie, wenn eine Veräußerung, Nutzungs- oder Eigentumsübertragung nicht vorgesehen ist? Eine Veräußerung leer stehender Immobilien ist nur dann nicht vorgesehen, wenn Landesbedarf in Form einer weiteren Nutzung für Verwaltungszwecke besteht. 6. Welche Hemmnisse stehen der Übertragung der unter 3. genannten Ge- bäude an andere Eigentümer jeweils entgegen? Grundsätzlich sind die Liegenschaften zum Verkehrswert zu veräußern. Ausnahmen sind in § 15 Haushaltsgesetz 2012/2013 (GVBl. LSA Nr. 5/2012, S. 55) geregelt. 7. Welche Kaufpreiserwartung hat das Land für die Grundstücke der unter 3. genannten Gebäude? Der Verkauf der Grundstücke erfolgt zum jeweiligen Verkehrswert und ist einzelfallabhängig . 8. Seit welchem Zeitpunkt befinden sich die Grundstücke der unter 3. ge- nannten Gebäude vollständig oder anteilig im Landeseigentum? Die Grundstücke sind mit Grundbuchumschreibung in das Landeseigentum übergegangen. Der Zeitpunkt ist in der Datenbank nicht eingepflegt. 3 9. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, bei Anteilseigentum des Landes an bebauten Grundstücken mit leer stehenden Gebäuden (z. B. hervorgerufen durch das Erbrecht des Landes nach § 1936 Satz 1 BGB) seine Eigentumsanteile kostenlos an die jeweilige Gemeinde zu übertragen , um die Wiedernutzung dieser Gebäude und Grundstücke zu unterstützen . Eine kostenlose Übertragung von Eigentumsanteilen des Landes an die Kommune bei geerbten Liegenschaften ist grundsätzlich nicht möglich. Dieser Eigentumsanteil gehört zur Nachlassmasse des Erblassers. Das Land SachsenAnhalt erlangt die Eigentümerstellung gemäß Beschluss der Nachlassgerichte, auf deren Grundlage ein Erbschein beantragt wird. Dieser Erbschein kann dem Land wieder entzogen werden, wenn sich innerhalb von 30 Jahren ein bisher unbekannter Erbe meldet. In diesen Fällen ist die vorhandene Nachlassmasse in Form des Eigentumsanteils oder des daraus erzielten Erlöses an den Erben zu übergeben. Im Übrigen ist das Land in diesen Fällen Teil einer Erbengemeinschaft und nur die Erbengemeinschaft insgesamt ist handlungsfähig.