Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2460 01.10.2013 (Ausgegeben am 01.10.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Verena Späthe (SPD) Umsetzung von Barrierefreiheit und insbesondere der DIN 18040 Kleine Anfrage - KA 6/8051 Vorbemerkung des Fragestellenden: In einer so stark vom demografischen Wandel betroffenen Gesellschaft wie sie in Sachsen-Anhalt besteht, ist es wichtig bei Baumaßnahmen an privaten und öffentlichen Gebäuden auf die Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Stellen die DIN-Vorschriften aus der Sicht der Landesregierung im Hin- blick auf die Technischen Baubedingungen verbindlichen Charakter dar? Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind im Geltungsbereich der Bauordnung verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 und 4 BauO LSA zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die technischen Regeln der DIN-Vorschriften, die mit der Liste der Technischen Baubestimmungen eingeführt sind. 2. Weshalb unterbleibt in dem Runderlass der Landesregierung vom 1. Juli 2013 „Einführung Technischer Baubestimmungen; Liste der Technischen Baubestimmungen“ eine vollständige Umsetzung der DIN 18040 bzw. eine notwendige weitreichende Umsetzung für den Wohnungsbau? Welche Überlegungen der Landesregierung führten dazu, alle Regelungen mit der Kennzeichnung „R“ nicht einzuführen? Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Maßgebend für 2 Wohnungen sind die Anforderungen des § 49 Abs. 1 BauO LSA. Mit dem Runderlass wurde die von der EU-Kommission notifizierte Fassung der Musterliste der Technischen Baubestimmungen der Bauministerkonferenz in SachsenAnhalt vollständig umgesetzt. Es wurden die notifizierten technischen Regeln der DIN 18040-2:2011-09 eingeführt, die öffentlich-rechtlich notwendig sind, damit Wohnungen barrierefrei zu gestalten und ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar und zugänglich sind. Diesem Ansatz folgend, wurden die mit „R“ gekennzeichneten zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen und Empfehlungen als bauordnungsrechtlich zu beachtende technische Regeln nicht eingeführt. Dabei wurde insbesondere auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, denn eine solche Forderung dürfte sich nicht unerheblich auf die Frage der Wohnflächen , sei es im Bezug auf Mietkosten oder Investitionskosten, auswirken. Der private Bauherr, die private Bauherrin und auch die Träger der öffentlichen Verwaltung sind allerdings nicht gehindert, bei der Planung, Bemessung und Konstruktion von Anlagen und ihren Teilen darüber hinaus weitergehende Regelungen der nicht eingeführten Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung von Anlagen - so auch die Anforderungen und Empfehlungen der DIN 18040-2 - anzuwenden. Danach kann auch eine Wohnung so geplant und gebaut werden, dass sie nicht nur barrierefrei nutzbar und zugänglich ist, sondern auch eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung ermöglicht. 3. Wie bewertet die Landesregierung die nur teilweise Umsetzung der vor- genannten Norm in dem Runderlass vom 1. Juli 2013 bezogen auf das Behindertengleichstellungsgesetz ? Mit der teilweisen Einführung der DIN-Normen 18040-1 und -2 wird der Maßgabe des § 13 BGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr - Rechnung getragen und es werden die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung der barrierefreien Gestaltung in Verbindung mit der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt und verbindlich eingeführt. Dabei ist festzustellen , dass mit den Vorschriften des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den eingeführten Technischen Baubestimmungen keinesfalls eine Schlechterstellung gegenüber den bisherigen Regelungen erfolgt . Vielmehr sind mit den Änderungen der §§ 8, 49 und 50 BauO LSA die Belange von Menschen mit Behinderungen künftig in allen vom Bauordnungsrecht geregelten Bereichen insoweit zu berücksichtigen, dass Anlagen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.