Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/247 21.07.2011 (Ausgegeben am 21.07.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Landessteuerverwaltung - Staatsanwaltschaften/Gerichte/Schwerpunktstaatsanwaltschaften Wirtschaftskriminalität Kleine Anfrage - KA 6/7073 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele der von der Steuerfahndung 2005 bis 2010 bearbeiteten Fälle ge- langten zur Anklage? In wie vielen Fällen wurde das Hauptverfahren eröffnet und wie viele dieser Verfahren endeten in einer Verurteilung? Bei wie vielen Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe, bei wie vielen eine Freiheitsstrafe auf Bewährung und bei wie vielen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen? Weder im Bereich der Finanzverwaltung noch im staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich wird hinsichtlich der Herkunft der Verfahren zwischen „der Steuerfahndung“ einerseits und der allgemeinen Finanzverwaltung andererseits unterschieden. Die erbetenen Zahlen können daher nicht angegeben werden, da eine Differenzierung - wie erfragt - die Durchsicht von mehr als 800 Verfahrensakten erfordern würde. Dies ist neben der laufenden Tätigkeit der Staatsanwaltschaften nicht leistbar. Eine Abgabe der Verfahren durch die allgemeine Finanzverwaltung (=Finanzämter) erfolgt üblicherweise über die „Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) in Magdeburg und Halle. Diese Abteilungen/Sachgebiete sind inzwischen in der Form „gemischt“, dass sie sowohl aus Steuerfahndern als auch aus „BuStra-Sachbearbeitern“ bestehen. Gelegentlich erfolgt eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft auch unmittelbar im Anschluss an eine steuerrechtliche Betriebsprüfung. Ebenso wird eine Unterscheidung nach Strafbefehlsanträgen, die die Finanzverwaltung in eigener Zuständigkeit bearbeitet, und solchen, die die Staatsanwaltschaft fertigt, nicht vorgenommen. 2 2. Wie viele Planstellen und wie viele tatsächlich besetzte Stellen (Vollzeitäquivalente ) für Staatsanwälte gibt es in den Schwerpunktstaatsanwaltschaften Wirtschaftskriminalität des Landes, und wie viele davon sind speziell mit Steuerstrafsachen beschäftigt? Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt gibt es keine Sonderdezernate für Steuerhinterziehung. Vielmehr werden die Steuerhinterziehungen von den Wirtschaftsabteilungen bzw. Wirtschaftsdezernenten der Staatsanwaltschaften bearbeitet. Eine Differenzierung nach Steuerdelikten und anderen Straftatbeständen der Wirtschaftskriminalität hat sich bislang nicht als notwendig oder sinnvoll gezeigt. Planstellen, die im Sinne der Anfrage den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität zugewiesen wären, gibt es nicht. Stattdessen organisieren die jeweiligen Behördenleiter ihren Geschäftsbereich mit den ihnen zugewiesenen Staatsanwälten in eigener Zuständigkeit. Die Anzahl der Dezernenten in den einzelnen Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften stellt sich wie folgt dar: (1) Staatsanwaltschaft Magdeburg: Zwei Wirtschaftsabteilungen mit aktuell zwölf Dezernenten und zwölf bis 14 Dezernenten während des gesamten Referenzzeitraums sowie zwei Abteilungsleitern , die auch Dezernate bearbeiten; die Wirtschaftsabteilungen verfolgen daneben auch Korruptions- und Umweltkriminalität. (2) Staatsanwaltschaft Halle: Zwei Abteilungen mit zwölf Dezernenten während des Referenzzeitraums und ein Abteilungsleiter bis einschließlich 2008 sowie zwei Abteilungsleitern ab 2009; die Abteilungsleiter bearbeiten auch Dezernate; in den Wirtschaftsabteilungen werden zugleich Verfahren wegen Umweltkriminalität geführt sowie Rechtshilfeangelegenheiten bearbeitet. Es gibt ein Sonderdezernat für „Schwarzarbeit“. (3) Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau: Zwei Fachdezernenten bearbeiten innerhalb einer Abteilung Wirtschaftsstrafsachen . Die Zuständigkeit für „Großverfahren“ gemäß § 74c GVG liegt bei der Staatsanwaltschaft Halle als Zentralstelle. (4) Staatsanwaltschaft Stendal: Vier Dezernenten bearbeiten innerhalb einer Abteilung als Teildezernate Wirtschaftsstrafsachen ; die Zuständigkeit für „Großverfahren“ i. S. v. § 74c GVG liegt bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg als Zentralstelle.