Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/252 25.07.2011 (Ausgegeben am 28.07.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Praxis im Finanzamt Dessau-Roßlau Kleine Anfrage - KA 6/7085 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Ist es richtig, dass Unternehmen, die eine monatliche Umsatzsteuervor- auszahlung leisten müssen, bei Vorliegen aller formellen Voraussetzungen jederzeit auf umsatzsteuerbefreite Kleingewerberegelung umstellen können? Von Unternehmern wird unter weiteren Voraussetzungen die für ihre steuerpflichtigen Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn deren Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 UStG, sog. Kleinunternehmerregelung). Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Unternehmer kraft Gesetzes Kleinunternehmer und zwar - wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und weil Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) - mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an. Für dasselbe Kalenderjahr ist entweder die Regelbesteuerung oder die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Ein jederzeitiger (unterjähriger) Wechsel von der Regelbesteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt nicht in Betracht. 2 2. Ist es richtig, dass nur das Finanzamt Dessau-Rosslau aufgrund eines internen Beschlusses solche Umstellung nur zum Wechsel des Kalenderjahres vornimmt? 3. Wenn ja, womit wird diese Dessauer Praxis begründet? Die Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich im Hinblick auf die Ausführungen zu Frage 1. Das Finanzamt Dessau-Rosslau handelt entsprechend der für alle Finanzämter geltenden Regelungen. Ergänzende Anmerkung zur Thematik In Fällen, in denen ein Unternehmer bisher der Regelbesteuerung unterlegen hat und die Kleinunternehmergrenze nur geringfügig unterschritten wird, fällt dies dem Unternehmer regelmäßig erst bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung auf. Er kann sich nun bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung entscheiden , ob er die Kleinunternehmerregelung anwendet oder auf deren Anwendung verzichtet. Entscheidet sich der Unternehmer für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, veranlasst das Finanzamt die technische Umstellung zwar während des Kalenderjahres, aber stets mit Wirkung ab Beginn des Kalenderjahres, für das die Voraussetzungen vorliegen.