Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/253 25.07.2011 (Ausgegeben am 28.07.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gerald Grünert (DIE LINKE) Unterstützung finanzschwacher Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderte Straßenbauprojekte Kleine Anfrage - KA 6/7081 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur entsprechend § 16 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG werden diesen Zuweisungen 10 Millionen € jährlich vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderte Straßenbauprojekte zur Verfügung gestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuweisungen gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden die Zuweisungen finanzschwachen Kommunen gewährt, die Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG) erhalten, auf Grund ihrer finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage sind, den verbleibenden Eigenanteil aufzubringen, so dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist und der Wegfall der Förderung nach dem EntflechtG droht. Als finanzschwach gilt eine Kommune, wenn sie ihren Haushalt im Jahr der Antragstellung nicht ausgleichen kann und sich in der Haushaltskonsolidierung befindet. Die Mittel nach § 16 Abs. 2 FAG dienen ausschließlich zur Kofinanzierung der Finanzhilfen aus Bundesmitteln nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach streng abhängig vom darüber erlassenen Bescheid des Landesverwaltungsamtes . Verringert oder erhöht sich die dort bewilligte Summe, verringert 2 oder erhöht sich automatisch die Zuwendung nach § 16 Abs. 2 FAG entsprechend. Grundlage für die Höhe der Zuweisung bildet daher der Bewilligungsbescheid des Landesverwaltungsamtes über die Gewährung einer Zuwendung nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche finanzschwachen Kommunen erhielten im Jahr 2010 in welcher Höhe finanzielle Mittel entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG? Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2010 Stadt Dessau-Roßlau 369.589,09 € Stadt Halle (Saale) 1.178.382,93 € Landeshauptstadt Magdeburg 782.527,83 € Altmarkkreis Salzwedel 314.447,49 € Stadt Salzwedel 74.099,06 € Landkreis Anhalt-Bitterfeld 649.868,17 € Gemeinde Muldestausee 24.473,28 € Stadt Bitterfeld-Wolfen 25.000,00 € Stadt Köthen (Anhalt) 59.697,82 € Landkreis Börde Gemeinde Sommersdorf 26.706,82 € Gemeinde Sülzetal 254.384,50 € Stadt Oschersleben 12.580,00 € Stadt Wanzleben-Börde 64.035,22 € Burgenlandkreis 605.132,68 € Gemeinde Finneland 72.176,98 € Gemeinde Nessa 14.705,00 € Stadt Naumburg 20.591,85 € Stadt Nebra 3.239,41 € Stadt Weißenfels 39.432,44 € Stadt Zeitz 29.811,16 € Landkreis Harz 260.913,03 € Gemeinde Hedersleben 16.630,80 € Gemeinde Huy 20.518,75 € Stadt Ballenstedt 46.852,00 € Stadt Halberstadt 162.853,03 € Stadt Oberharz 26.811,75 € Stadt Quedlinburg 111.458,50 € Stadt Schwanebeck 20.100,00 € Landkreis Jerichower Land 310.536,80 € Stadt Burg 48.369,34 € 3 Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2010 Landkreis Mansfeld-Südharz Gemeinde Ahlsdorf 152.372,19 € Gemeinde Helbra 25.385,31 € Gemeinde Südharz 35.416,48 € Stadt Eisleben 205.757,55 € Stadt Sangerhausen 13.737,80 € Landkreis Saalekreis Gemeinde Petersberg 137.490,65 € Stadt Löbejün 25.938,21 € Stadt Wettin 19.315,76 € Salzlandkreis 662.446,41 € Gemeinde Plötzkau 17.935,30 € Gemeinde Wolmirsleben 15.384,67 € Stadt Hecklingen 7.695,00 € Landkreis Stendal 358.191,98 € Stadt Havelberg 16.456,88 € Landkreis Wittenberg 224.020,59 € Stadt Coswig 7.925,02 € Stadt Gräfenhainichen 13.675,00 € Stadt Wittenberg 111.447,50 € 2. Welche finanzschwachen Kommunen erhielten bis zum 31. Mai 2011 für das laufende Jahr in welcher Höhe finanzielle Mittel entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG? Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 bitte tabellarisch zusammenfassen sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten ordnen. Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG bis zum 31.05.2011 Burgenlandkreis Gemeinde Molauer Land 54.537,26 € Salzlandkreis 401.238,25 € 4 3. Wie stellte sich im Jahr 2010 das Verhältnis hinsichtlich der beantragten und bewilligten Mittel der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG bereitgestellten Mittel insgesamt und jeweils in den elf Landkreisen dar? Kommune beantragte Zuwei- sungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2010 bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2010 Abweichung in % Gesamt 8.052.894,42 € 7.696.518,03 € 95,57 Altmarkkreis Salzwedel 407.346,55 € 388.546,55 € 95,38 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 766.330,38 € 759.039,27 € 99,05 Landkreis Börde 357.706,54 € 357.706,54 € 100,00 Burgenlandkreis 785.089,52 € 785.089,52 € 100,00 Landkreis Harz 781.392,08 € 666.137,86 € 85,25 Landkreis Jerichower Land 364.906,14 € 358.906,14 € 98,36 Landkreis Mansfeld-Südharz 594.034,15 € 432.669,33 € 72,84 Landkreis Saalekreis 182.744,62 € 182.744,62 € 100,00 Salzlandkreis 703.461,38 € 703.461,38 € 100,00 Landkreis Stendal 414.315,10 € 374.648,86 € 90,43 Landkreis Wittenberg 357.068,11 € 357.068,11 € 100,00 4. Flossen die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG für 2010 bereitgestellten Mittel vollständig an finanzschwache Kommunen ab? Wenn nein, wie hoch war der Betrag, der nicht abgeflossen ist? Die nach § 16 Abs. 2 FAG bereitgestellten Mittel für das Haushaltsjahr 2010 flossen nicht vollständig an finanzschwache Kommunen ab. Ausgezahlt wurden 7.419.744, 36 €. Damit verblieben 2.580.255,64 €.