Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2535 28.10.2013 (Ausgegeben am 29.10.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Buchführungspflicht für Altmetallhändler (II) Kleine Anfrage - KA 6/8027 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drs. 6/298) vom 12. August 2011 wurde von der Landesregierung dargelegt, dass es zur Frage, ob die Einführung einer Buchführungspflicht für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetallen ein geeignetes Mittel zur Eindämmung des Diebstahls von Buntmetall und Schrott sowie zur Erhöhung des Entdeckungsrisikos für potenzielle Täter ist, keine einheitliche Auffassung der Landesregierung gibt. Auf die Kleine Anfrage (KA 6/7689) antwortet die Landesregierung am 11. Januar 2013 (Drs. 6/1740), dass durch die Landesregierung gegenwärtig die Einführung einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Altmetallhändler geprüft werde. Auf eine erneute Kleine Anfrage (KA 6/7792) antwortet das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft am 14. Mai 2013 (Drs. 6/2078), dass „die Prüfung noch nicht abgeschlossen“ sei und die Landesregierung die Möglichkeiten der Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 7. Dezember 2012, der den Bundesländern den Erlass entsprechender Verordnungen nach § 38 Abs. 3 GewO empfiehlt, für Sachsen-Anhalt prüfe. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Ist die Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Antwort zu Frage 1: Ja. Die Landesregierung beabsichtigt gegenwärtig nicht, eine Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel und für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetallen einzuführen. 2 Eine Insellösung für Sachsen-Anhalt wird nicht als geeignet angesehen, Buntmetalldiebstähle zu verhindern. Die Bundesländer, die eine solche Verordnung bislang erlassen haben, haben diese zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Darüber hinaus besteht in keinem Bundesland die Absicht, die Buchführungspflichten neu einzuführen bzw. einzuführen. Frage 2: Für den Fall, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, wann ist mit dem Abschluss der Prüfung zu rechnen? Wie begründet die Landesregierung, dass eine Prüfung der Einführung einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Altmetallhändler mittlerweile über zwei Jahre dauert. Frage 3: Für den Fall, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde bzw. die Landesregierung sich dagegen entschieden hat, eine Buchführungspflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO durch Erlass einer Verordnung nach § 38 Abs. 3 GewO für Altmetallhändler einzuführen, wird um Beantwortung folgender Frage gebeten: Wie beurteilt die Landesregierung den IMK-Bericht „Wiedereinführung einer Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) und Schaffung eines flankierenden polizeilichen Kontrollrechts auch für das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)“ und den darauf fußenden IMK-Beschluss vom 7. Dezember 2012, der den Bundesländern den Erlass entsprechender Verordnungen nach § 38 Abs. 3 GewO empfiehlt? Antwort zu Frage 2 und 3: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.