Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2536 28.10.2013 (Ausgegeben am 29.10.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Hochwasserhilfen für Kleingärtner Kleine Anfrage - KA 6/8052 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Medienberichten können ab sofort auch Lauben- und Datschenbesitzer und -besitzerinnen aus Sachsen-Anhalt Geld aus dem Fluthilfefonds von Bund und Ländern erhalten. Die Landesregierung habe den Berichten zufolge eine entsprechende Änderung der Vergaberichtlinie beschlossen. Schäden an Gartenlauben können demnach mit bis zu 4 000 Euro ausgeglichen werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Werden die entsprechenden Gelder aus dem Fluthilfefonds unterschieds- los an alle vom Hochwasser betroffenen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner ausgezahlt? Die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden an Gartenlauben in Kleingartenanlagen erfolgt auf der Grundlage der „Ergänzenden Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 in Kleingartenanlagen sowie Wochenendhaus - und Feriengebieten“, RdErl. des MLV vom 10.9.2013, MBl. LSA S. 509. Gemäß Nr. 2 sind Zuwendungsempfänger private Eigentümer und Erbbauberechtigte , die die vorgenannten baulichen Anlagen selbst nutzen. Entsprechend Nr. 5 muss die bauliche Anlage in einer vom Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde gelegen sein und hochwasserbedingte Schäden gemäß Abschnitt 1 Nr. 2.1 der „Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013“, gem. RdErl. der Stk, des MF, MI, MLV, MW, MLU, MK, MS vom 23.8.2013, MBl. LSA S. 474, aufweisen. Die Gemeinde hat im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass die bauliche Anlage in einem von der Hochwasserkatastrophe vom 18.5. bis 4.7.2013 betroffenen Gebiet der Gemeinde gelegen ist. 2 2. Differenziert die Landesregierung bei der Auszahlung insbesondere zwi- schen Kleingartenanlagen, die in förmlich festgestellten „Überschwemmungsgebieten “ und solchen, die in „hochwassergefährdeten“ Gebieten liegen? Nein. Fördermittel zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden zulasten des Fonds „Aufbauhilfe“ können gemäß Nr. 5 der „Ergänzenden Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden in Kleingartenanlagen sowie Wochenendhaus- und Feriengebieten“ dann gewährt werden, wenn die Belegenheit der baulichen Anlage in einem von der Hochwasserkatastrophe vom 18.5. bis 4.7.2013 betroffenen Gebiet gegeben ist und vom Antragsteller hochwasserbedingte Schäden durch Gutachten oder Kostenvoranschläge nachgewiesen werden. 3. Welche Anreize und Hilfen setzt die Landesregierung ein, um denjenigen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern, deren Gärten in „Überschwemmungsgebieten “ liegen, alternative Flächen zur Bewirtschaftung anzubieten ? Kann Hochwasserhilfe aus dem Fluthilfefonds für entsprechende Gärten auch ausgezahlt werden, um eine neue Parzelle an hochwassersicheren Orten zur Bewirtschaftung zu übernehmen? Gemäß Nr. 3 Abs. 2 c) der „Ergänzenden Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 in Kleingartenanlagen sowie Wochenendhaus- und Feriengebieten“ sind auch Ausgaben für den Ersatzbau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens förderfähig, wenn die bauliche Anlage dauerhaft nicht mehr nutzbar oder vollständig zerstört wurde oder aus Gründen des Hochwasserschutzes die gesamte Kleingartenanlage, Wochenendhausoder Ferienhaussiedlung geschlossen bzw. aufgegeben werden soll. 4. Wie schätzt die Landesregierung grundsätzlich die Auswirkungen vor- handener Kleingartenanlagen auf den Hochwasserabfluss ein? Sind der Landesregierung Orte bekannt, an denen Kleingartenanlagen den Abfluss von Hochwasser beeinträchtigen? An vielen Gewässern I. Ordnung befinden sich Kleingartenanlagen, Einzelgärten bzw. Hausgärten, die teilweise auch in Überflutungsgebieten liegen. Beispielhaft seien hier zu nennen Gartenanlagen an der Bode in Löderburg, Hordorf, Krottorf, Oschersleben, Unseburg, Staßfurt oder an der Selke bei Hedersleben , Hausneindorf, Reinstedt, Ermsleben und Meisdorf oder in Tangermünde /Elbe. Tatsache ist, dass jeglicher Bewuchs, Zäune, Gartenhäuser oder Wohnbebauung immer den Abfluss im Hochwasserabflussprofil behindern bzw. verzögern. Dies kann sowohl negative (Abflussbehinderung) als auch positive (Erhöhung der Retention) Wirkungen auf die Hochwasserentwicklung haben. Im Rahmen der Flussgebietsmodellierungen werden solche Wirkungen berücksichtigt und im Rahmen der weiteren Hochwasserschutzplanungen einbezogen. Gravierend den Hochwasserabfluss extrem behindernde Kleingartenanlagen können nicht benannt werden.