Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/255 25.07.2011 (Ausgegeben am 28.07.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Madeleine-Rita Mittendorf (SPD) Naturschutzfachlich sensible Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten Kleine Anfrage - KA 6/7077 Vorbemerkung des Fragestellenden: Natura 2000 hat als europäisches Netz von Gebieten eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen. Die Ausweisung der Gebiete erfolgte unter fachwissenschaftlichen Vorgaben zu natürlichen Lebensraumtypen und zu Tier- und Pflanzenarten. Natura 2000 soll dazu beitragen, die notwendigen Naturschutzmaßnahmen mit einer nachhaltigen Nutzung zu kombinieren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Welche fachwissenschaftlichen Vorgaben haben dazu geführt, dass zwi- schen den als Natura 2000-Gebieten und den als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen hinsichtlich folgender Naturschutz- bzw. Natura 2000- Gebiete Unterschiede bestehen a. Großes Bruch, b. Ohre Drömling, c. Harper Moor? Die Schutzobjekte und -ziele der Natura 2000-Gebiete sind mit den Anhängen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie eindeutig definiert. Naturschutzgebiete (NSG) können andere bzw. weitere Schutzziele verfolgen. Entsprechend können Flächendifferenzen zwischen NSG und Natura 2000-Gebieten bestehen. a. Großes Bruch (NSG0051 und FFH0043LSA - Großes Bruch bei Wulferstedt) FFH-relevant sind die Lebensraumtypen des Grabensystems und die darin lebenden Arten Schlammpeitzger, Schmale Windelschnecke, Helm-Azurjungfer. Das 2 NSG schützt darüber hinaus Biotope gefährdeter und vor allem bedrohter Vogelarten , insbesondere der Wiesenbrüter. b. Ohre-Drömling (NSG0387 - Ohre Drömling, SPA007LSA - Vogelschutzgebiet Drömling, FFH0018 - Drömling und FFH0020LSA - Grabensystem Drömling) FFH-relevant sind im Drömling Lebensraumtypen des Gewässersystems und in Teilen Grünland- und Wald-Lebensraumtypen. Das NSG wurde auf Grundlage der Ziele und Flächenkulisse des Naturschutzgroßprojektes ausgewiesen. Damit sind wesentliche Teile der gemeldeten Natura 2000-Gebiete in diesem Bereich erfasst , lediglich Teile des Europäischen Vogelschutzgebietes-Special Protected Area (EU-SPA) befinden sich außerhalb des NSG. c. Harper Moor (NSG0237 - Harper Moor und FFH006LSA - Der Most bei Harpe) Das FFH-Gebiet umfasst die Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie und liegt in- nerhalb des NSG. Auch das Vorkommen des Kranichs als charakteristische Art der feuchten Stieleichen-Hainbuchen-Wälder und der feuchten Hochstaudenfluren ist schutzrelevant und wird neben weiteren Flächen über das NSG geschützt. 2. Gibt es seit der Meldung der Natura 2000-Gebiete hinsichtlich der Tier- und Pflanzenarten in den Naturschutzgebieten Großes Bruch, Ohre Drömling und Harper Moor Veränderungen, die eine Ausweisung der derzeit als Natura 2000-Gebiete nicht ausgewiesenen Flächen rechtfertigen? Wenn ja, wann soll die Ausweisung bzw. Nachmeldung erfolgen? Nein. 3. Wie soll abgesichert werden, dass die Landwirte für die gleichen natur- schutzfachlichen und gesellschaftlich gewollten Leistungen innerhalb und außerhalb der Natura 2000-Gebiete einen angemessenen Ausgleich erhalten ? Der finanzielle Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen, die nicht den Kerngehalt des Eigentums berühren, liegt im Ermessen des Landes. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Zuwendung nach § 23 der Landeshaushaltsordnung, auf die der Landwirt keinen Rechtsanspruch hat. Die Gewährung einer Zuwendung steht unter Finanzierungsvorbehalt.