Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2587 19.11.2013 (Ausgegeben am 20.11.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wasserentnahmeentgelt Kleine Anfrage - KA 6/8080 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Frage Nr. 1 Wie teilen sich die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt (WEE) auf, die sich aus der Tabelle über die Entgeltsätze nach § 3 Abs. 2 der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt ergeben? Bitte für die Jahre 2012 und 2013 aufschlüsseln. In Sachsen-Anhalt gibt es etwa 1.100 Entgeltpflichtige. Bis zum 15.10.2013 sind die Wasserentnahmen von 443 Entgeltpflichtigen für das Erhebungsjahr 2012 bearbeitet worden. Die Aufteilung der bisherigen Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt gemäß § 3 Abs. 2 der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt - WasEE-VO LSA stellt sich wie folgt dar (gerundet): Nr. Verwendungszweck Entgeltsatz in €/m³ Einnahmen bis 14.10.2013 in € 1. Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung 0,05 5.057.700 2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 2.1 zur Kühlung 0,01 530.200 2.2 zur Beregnung und Berieselung 0,005 7.600 2 2.3 zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt 0,005 1.000 2.4 zu sonstigen Zwecken 0,04 1.248.500 3. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser 3.1 zur Kühlung 0,02 13.600 3.2 zur Beregnung und Berieselung 0,02 57.000 3.3 zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt 0,02 0 3.4 zur Fischzucht und Fischhaltung 0,0025 0 3.5 zu sonstigen Zwecken 0,07 588.600 Die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes für das Jahr 2013 kann nach der WasEE-VO LSA erst ab dem 01.04.2014 erfolgen. Frage Nr. 2 Welche Unternehmen in Sachsen-Anhalt sind aktuell von einem Wasserentnahmeentgelt ausgenommen? Mit welcher Begründung sind diese Unternehmen jeweils entgeltbefreit? Das Wasserentnahmeentgelt wird auf der Grundlage der durch die Landesregierung beschlossenen Wasserentnahmeentgeltverordnung erhoben. Der Verabschiedung der WasEE-VO LSA ging ein intensiver Dialog im politischen Raum und mit den Betroffenen voraus. Von der Pflicht zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgeltes ausgenommen sind alle Unternehmen, die kein Wasser entnehmen. Darüber hinaus sind nach § 105 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) alle erlaubnis - oder bewilligungsfreien Benutzungen sowie Benutzungen nach § 1 Absatz 3 WasEE-VO LSA von der Entgeltpflicht befreit. Da für die vorgenannten Benutzungen keine Entgeltpflicht besteht, werden dazu auch keine Daten erhoben. Gemäß § 4 Abs. 2 WasEE-VO LSA kann ein Entgeltpflichtiger auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreit werden . Entscheidungen dazu sind noch nicht getroffen worden. Frage Nr. 3 Welche Unternehmen in Sachsen-Anhalt genießen aktuell einen ermäßigten Wasserentnahmeentgeltsatz? Mit welcher Begründung? Keine. Die WasEE-VO LSA enthält keine Vorschriften zur Ermäßigung von Entgeltsätzen . 3 Frage Nr. 4 Wie hoch sind die Fördermengen der unter Frage 2 erfragten Unternehmen jeweils ? Welcher Verwendungszweck nach § 3 Abs. 2 und welcher Entgeltsatz würden ohne eine Entgeltbefreiung Anwendung finden? Welche jeweiligen Einnahmen würden ohne eine Entgeltbefreiung für die unter Frage 2 erfragten Unternehmen dem Landeshaushalt zufließen? Bitte einzeln angeben. Siehe Antwort zu Frage 2. Frage Nr. 5 Wie hoch sind die Fördermengen der unter Frage 3 erfragten Unternehmen jeweils ? Welcher Verwendungszweck nach § 3 Abs. 2 und welcher Entgeltsatz würden ohne eine Entgeltermäßigung Anwendung finden? Welche jeweiligen Einnahmen würden ohne eine Entgeltermäßigung für die unter Frage 3 erfragten Unternehmen dem Landeshaushalt zufließen? Bitte einzeln angeben. Siehe Antwort zu Frage 3. Frage Nr. 6 Wie würden sich die aktuellen Einnahmen aus dem WEE entwickeln, wenn a. insgesamt ein einheitlicher Entgeltsatz von 0,05 €/m³ gelten würde? b. man den WEE-Satz des Landes Berlin von 0,15 €/m³ anwenden würde? c. man insgesamt jeweils einen WEE-Satz von 0,07 €/m³, 0,08 €/m³, 0,09 €/m³ und 0,10 €/m³ anwenden würde? d. man jeden Entgeltsatz um 0,01 €/m³ erhöhen würde? Bis zum 14.10.2013 sind auf die Bescheide rd. 7,5 Mio. € Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2012 gezahlt worden. Diese Einnahmen würden sich wie folgt verändern (gerundet): Entgeltsatz in €/m³ Einnahmen in € a. 0,05 9.952.000 b. 0,15 29.855.000 c. 0,07 0,08 0,09 0,10 13.933.000 15.923.000 17.913.000 19.904.000 d. Erhöhung der Entgeltsätze um 0,01 9.494.000 Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 WasEE-VO LSA bei einer Erhöhung der Entgeltsätze wesentlich häufiger in Anspruch genommen würden. Die tatsächlichen Einnahmen lägen daher wesentlich unter den fiktiv errechneten Einnahmen. Das Land Berlin erhebt nur Wasserentnahmeentgelt auf Grundwasserentnahmen. Es beträgt 0,31 €/m³. 4 Frage Nr. 7 Wie würden sich die Einnahmen (ohne Ermäßigungen und Befreiungen) aus dem WEE entwickeln, wenn e. insgesamt ein einheitlicher Entgeltsatz von 0,05 €/m³ gelten würde? f. man den WEE-Satz des Landes Berlin von 0,15 €/m³ anwenden würde? g. man insgesamt jeweils einen WEE-Satz von 0,07 €/m³, 0,08 €/m³, 0,09 €/m³ und 0,10 €/m³ anwenden würde? h. man jeden Entgeltsatz um 0,01 €/m³ erhöhen würde? Die auf der Grundlage der wasserrechtlich genehmigten Entnahmemengen errechneten fiktiven Gesamteinnahmen betragen (gerundet): Entgeltsatz in €/m³ Einnahmen in € a. 0,05 72.955.000 b. 0,15 218.864.000 c. 0,07 0,08 0,09 0,10 102.137.000 116.727.000 131.318.000 145.909.000 d. Erhöhung der Entgeltsätze um 0,01 61.690.000 Frage Nr. 8 Mit welchem Entgeltsatz müsste die Grundwasserförderung veranschlagt werden , die im Zusammenhang mit der Braunkohleförderung steht? Bitte nötigenfalls nach Art der Entnahme differenzieren. Wie hoch wären dann die Einnahmen aus dem WEE für die Braunkohleförderung? Bitte auch die entnommenen bzw. genehmigten Volumina angeben. Mit keinem. Da für die Wasserentnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen kein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird, sind die Wassermengen nicht erfasst worden, wenn das Wasser keiner anderen Verwendung zugeführt worden ist. Frage Nr. 9 Mit welcher Begründung muss für die Wasserentnahme zur Braunkohleförderung kein WEE entrichtet werden? Entnahmen von Grundwasser sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bei der Gewinnung von Bodenschätzen sind nur von der Entgeltpflicht befreit, sofern das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet oder zur Herstellung eines Gewässers verwendet wird. Diese Regelung gilt auch für die Braunkohleförderung. Der Verabschiedung der WasEE-VO LSA ging ein intensiver Dialog im politischen Raum und mit den Betroffenen voraus. Die am 30.12.2011 in Kraft getretene Fassung der Wasserentnahmeentgeltverordnung ist das Ergebnis eines schwierigen Abstimmungsprozesses . 5 Das Wasserentnahmeentgelt ist eine Ressourcennutzungsgebühr. Sie kann nach der ständigen Rechtsprechung durch die Abschöpfung eines tatsächlich vorhandenen Vorteils „Nutzung der Ressource Wasser“ gerechtfertigt werden. Aus dem Wasser, das ohne jegliche Nutzung dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, ziehen Unternehmen jedoch gerade keinen wirtschaftlichen Vorteil bzw. Nutzen. Dies ist bei der Gewinnung von Bodenschätzen der Fall. Frage Nr. 10 Gedenkt die Landesregierung die Ausnahmeregelung bei der Braunkohleförderung aufzugeben? Wenn ja, wann? Wenn nein, mit welcher Begründung hält sie trotz Klimawandel und der Verteuerung der fossilen Ressourcen an der Braunkohle fest? Nein. Die Braunkohle ist ein traditioneller, gegenüber Erdöl, Erdgas und Steinkohle preisgünstiger und vor allem auch mit großen Vorkommen heimisch verfügbarer Energieträger. Sie trägt damit verlässlich zur Versorgungssicherheit bei. Auch im Zuge der Energiewende wird die Braunkohle so lange einen notwendigen Eckpfeiler der Energieversorgung des Landes und Deutschlands darstellen, bis die Energieversorgung aus erneuerbaren Energien zu vertretbaren Mehrkosten sichergestellt ist. Durch den CO2-Emissionshandel leistet die Braunkohle ihren Beitrag zum Klimaschutz . Dabei wird sie auch bei erheblich höheren Zertifikatspreisen als gegenwärtig ca. 5 €/t ein wettbewerbsfähiger Energieträger bleiben.