Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2656 12.12.2013 (Ausgegeben am 13.12.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Evelyn Edler (DIE LINKE) Landesorganisationsgesetz Kleine Anfrage - KA 6/8114 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Koalitionsvertrag führen die Koalitionspartner aus, dass sie, in Ausfüllung von Art. 86 Abs. 2 der Landesverfassung den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch ein Landesorganisierungsgesetz zu regeln , anstreben. Dies wurde auf Nachfragen ebenso in der Enquete-Kommissionssitzung bestätigt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Bis wann beabsichtigt die Landesregierung, dieses Gesetz einzubringen? Wie ist dazu der jetzige Arbeitsstand? Der Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen -Anhalt befindet sich in einem ersten Mitzeichnungsverfahren der Ressorts. Die Landesregierung beabsichtigt, den Gesetzentwurf bis Mitte des Jahres 2014 in den Landtag einzubringen. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von dem Ergebnis des Mitzeichnungsverfahrens und kann daher nicht näher bestimmt werden. 2. Unter welcher Zielstellung und mit welchen Effekten verbindet die Landesregierung dieses Gesetzesvorhaben? Mit dem geplanten Gesetzentwurf kommt die Landesregierung der Festlegung aus dem Koalitionsvertrag nach, „in Ausfüllung von Art. 86 Abs. 2 der Landesverfassung den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche 2 Gliederung durch ein Landesorganisationsgesetz zu regeln“. Gleichzeitig greift sie den entsprechenden Beschluss des Landtages vom 19. Oktober 2006 (Lt-Drs. 5/8/298 B) auf. Der Gesetzentwurf soll zum Einen allgemein die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung und soweit erforderlich die allgemeine räumliche Gliederung der Landesverwaltung regeln. Die wesentlichen Befugnisse der Landesregierung zur Ausübung der Organisationshoheit sollen durch eine gesetzliche Ermächtigung bestimmt werden . Zum Anderen enthält der Gesetzentwurf allgemein anerkannte und teilweise aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (GVBl. LSA S. 290), übernommene Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation, deren Aufnahme in das Gesetz sich aufgrund der sachlichen Überschneidung beider Regelungsbereiche anbietet. Die Regelungen des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes werden damit durch das Landesorganisationsgesetz abgelöst und ggf. fortgeschrieben. Ziel ist weiterhin die kontinuierliche Modernisierung der Landesverwaltung. Ein qualitätsorientiertes, wirtschaftliches und modernes Verwaltungshandeln und die an Organisationsgrundsätzen ausgerichtete Organisationsentwicklung der Landesverwaltung sollen durch die gesetzlichen Regelungen befördert werden. Ferner sieht der Entwurf eine allgemeine Verordnungsermächtigung vor, die es der Landesregierung ermöglicht, neue durch den Bund oder die Europäische Union geschaffene für die Landesverwaltung unmittelbar verbindliche Aufgaben einer Landesbehörde zuzuweisen. Formale Zuständigkeitsgesetze ohne sachlichen bzw. landesspezifischen Regelungsgehalt zur Ausführung des Bundesoder EU-Rechts, wie z. B. eine Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl. LSA S. 242), zum Vollzug des Geldwäschegesetzes wären dann nicht mehr erforderlich. Schließlich enthält der Gesetzentwurf zur Vervollständigung der Regelungen zur Landesverwaltung einige wenige Vorschriften zur mittelbaren Landesverwaltung. Insbesondere regelt dieser Abschnitt Mindestanforderungen der inneren Organisation der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Aufsicht. 3. Führten die nachstehenden Problemkreise Eingang in das Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung - Chancen für eine verbesserte Funktionalreform in Bezug auf Land zu Landkreis und interkommunale Kooperation, sowie interkommunale Funktionalreform , - Identifizierung von gemeinsamen arbeitsteiligen Verwaltungsaufgaben mit anderen Bundesländern, - Stärkung der bürgerschaftlichen Mitwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten, - Untersuchung von europarechtlichen Restriktionen für die Verwaltungs- entwicklung, - Beförderung der Europafestigkeit der Landes- und Kommunalverwaltung? 3 - Ja. Der Gesetzentwurf sieht eine Regelung des Subsidiaritätsprinzips vor, das maßgeblich im Rahmen von staatlichen und Interkommunalen Funktionalreformen zu beachten ist. - Ein Gesetzentwurf für eine Interkommunale Funktionalreform ist dem Landtag für das 1. Quartal 2014 angekündigt worden. Die Interkommunale Kooperation ist kein Gegenstand eines Landesorganisationsgesetzes, sondern Kern des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. - Nein. Eine Identifizierung von gemeinsamen arbeitsteiligen Verwaltungsaufgaben ist – wie aus der Beantwortung von Frage 2 hervorgeht – nicht Ziel und Zweck des Gesetzentwurfs. - Nein. Die Stärkung der bürgerschaftlichen Mitwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten ist – wie aus der Beantwortung von Frage 2 hervorgeht – nicht Ziel und Zweck des Gesetzentwurfs. - Nein. Sowohl die Untersuchung von sog. „europarechtlichen Restriktionen“ als auch die „Europafestigkeit“ sind – wie aus der Beantwortung von Frage 2 hervorgeht – nicht Ziel und Zweck des Gesetzentwurfs.