Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2670 18.12.2013 (Ausgegeben am 18.12.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Vorhaltung von zwei Intensivtransportwagen (ITW) durch den Landkreis Mansfeld -Südharz Kleine Anfrage - KA 6/8093 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. dessen Eigenbetrieb wurden 2013 zwei Intensivtransportwagen (ITW) beschafft und werden dort für Einsätze vorgehalten. Zuvor wurde von der Berufsfeuerwehr Magdeburg ein ITW vorgehalten. Eine dem zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und der Stadt Magdeburg ist zwischenzeitlich ausgelaufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren die Anschaffungskosten der zwei ITW? Die Anschaffungskosten für die beiden ITW beliefen sich pro Fahrzeug auf 252.313,32 €. Hinzu kommen Kosten für die erforderliche Medizintechnik und die Ausstattung in Höhe von 345.618,99 €, so dass sich die Gesamtkosten für beide ITW auf 850.245,63 € belaufen. 2. Wann wurden die ITW im Landkreis Mansfeld-Südharz in Dienst gestellt? Wie viele Intensivtransporte wurden seitdem mit den ITW des Landkreises Mansfeld-Südharz durchgeführt? Bitte nach Einsätzen, die vom Landkreis Mansfeld-Südharz oder von anderen Landkreisen/kreisfreien Städten veranlasst wurden auflisten. 2 Die ITW wurden am 1.8.2013 sowie am 1.10.2013 in Dienst gestellt. Ausweislich der Berichterstattung des Landkreises Mansfeld-Südharz wurden seit der Indienststellung der beiden ITW bis zum Stichtag 15.11.2013 insgesamt 73 Einsätze, davon 17 Einsätze von Einrichtungen außerhalb des Landkreises Mansfeld-Südharz, durchgeführt. Ob alle aufgeführten Transporte als ITWTransporte durchgeführt werden mussten, kann durch die Landesregierung nicht abschließend beurteilt werden, da das Anerkennungsverfahren durch die Kostenträger nicht abgeschlossen ist. Lfd. Nr. Transport am MSH -veranlasst Andere veranlasst 1 1.8.2013 X 2 1.8.2013 X 3 2.8.2013 X 4 6.8.2013 X 5 7.8.2013 X 6 8.8.2013 X 7 12.8.2013 X 8 18.8.2013 X 9 18.8.2013 X 10 20.8.2013 X 11 21.8.2013 X 12 22.8.2013 X 13 25.8.2013 X 14 26.8.2013 X 15 27.8.2013 X 16 30.8.2013 X 17 30.8.2013 X 18 1.9.2013 X 19 2.9.2013 X 20 3.9.2013 X 21 4.9.2013 X 22 6.9.2013 X 23 9.9.2013 X 24 10.9.2013 X 25 12.9.2013 X 26 14.9.2013 X 27 18.9.2013 X 28 19.9.2013 X 3 29 19.9.2013 X 30 20.9.2013 X 31 23.9.2013 X 32 23.9.2013 X 33 24.9.2013 X 34 25.9.2013 X 35 27.9.2013 X 36 6.10.2013 X 37 7.10.2013 X 38 8.10.2013 X 39 9.10.2013 X 40 10.10.2013 X 41 10.10.2013 X 42 11.10.2013 X 43 11.10.2013 X 44 12.10.2013 X 45 15.10.2013 X 46 17.10.2013 X 47 17.10.2013 X 48 17.10.2013 X 49 18.10.2013 X 50 18.10.2013 X 51 18.10.2013 X 52 20.10.2013 X 53 22.10.2013 X 54 22.10.2013 X 55 22.10.2013 X 56 23.10.2013 X 57 24.10.2013 X 58 25.10.2013 X 59 27.10.2013 X 60 28.10.2013 X 61 28.10.2013 X 62 30.10.2013 X 63 30.10.2013 X 64 31.10.2013 X 4 65 1.11.2013 X 66 3.11.2013 X 67 6.11.2013 X 68 6.11.2013 X 69 7.11.2013 X 70 7.11.2013 X 71 9.11.2013 X 72 11.11.2013 X 73 12.11.2013 X Gesamt: 56 17 3. Der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz hat die Anschaffung der ITW öffentlich damit begründet, dass der Landkreis aufgrund der Änderung des RettDG LSA zum Vorhalten von ITW verpflichtet sei. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Landrates? Bitte begründen? Gemäß § 4 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 28.12.2012 (GVBl. LSA S. 624) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte weiterhin Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Bestandteil des Rettungsdienstes in diesem Sinne ist die bodengebundene qualifizierte Patientenbeförderung einschließlich der bodengebundenen Intensivtransporte, soweit sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 RettDG LSA). Die aktuelle Rechtslage entspricht insofern der Rechtslage des alten RettDG LSA vom 21.3.2006 (GVBl. LSA S. 84) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2010 (GVBl. LSA S. 554). Daraus ergibt sich die Pflicht der Landkreise und Kreisfreien Städte zu einer bedarfsgerechten Sicherstellung des bodengebundenen qualifizierten Krankentransports durch eigene Fahrzeuge oder Dritte in Zusammenarbeit mit der Luftrettung gemäß § 3 Abs. 1 RettDG LSA. Dies umfasst auch die entsprechende qualifizierte Patientenbeförderung unter Bedingungen der Intensivmedizin; insofern ist der ITW als Rettungsmittel im RettDG LSA 2012 in § 2 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA lediglich ausdrücklich benannt. Von den Rettungsdienstleitstellen ist das Transportmittel zu wählen, das im Sinne der Gesundheit des Patienten rettungsdienstlich indiziert ist, wobei in erster Linie nach medizinischer Notwendigkeit zu entscheiden ist. Entsprechend ist zu planen. Wenn neben den Kapazitäten der Luftrettung ein weiterer Bedarf an bodengebundenen Rettungsmitteln insbesondere für Intensivtransportwagen besteht, fällt dies nach der alten und der neuen Rechtslage in den Aufgabenbereich der Landkreise und Kreisfreien Städte. Ist ein entsprechender Bedarf im eigenen Wirkungskreis eruiert worden, ist er im Rettungsdienstbereichsplan nach Beratung im Rettungsdienstbereichsbeirat aufzunehmen und dort festzuschreiben . Zum Pflichtenkreis der Landkreise und Kreisfreien Städte gehört auch die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den anderen Rettungsdienstbereichen. Soweit nicht anderweitig abgesichert, können der Sicherstellungsauftrag und die Wirtschaftlichkeit es erfordern, dass die gesetzlichen Möglichkeiten zum Abschluss von Zweckvereinbarungen oder gar zur Bildung von Zweckverbänden 5 ausgeschöpft werden. Die Möglichkeiten können sich zur Pflicht verdichten, wenn im Übrigen die Sicherstellung des Rettungsdienstes unter den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht möglich ist. 4. Der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz hat die Anschaffung eines zweiten ITW öffentlich damit begründet, dass der Landkreis zum Vorhalten eines zweiten ITW verpflichtet sei, weil nur so ein Ersatzfahrzeug bei Ausfall des ersten ITW zur Verfügung stünde. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Landrates? Bitte begründen. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Da nicht für jeden Rettungsdienstbereich das Vorhalten eines eigenen ITW vorgeschrieben ist, ist auch ein Ersatzfahrzeug nicht zwingend erforderlich. 5. Nach Presseberichten soll die Beschaffung der ITW durch eine Kreditauf- nahme des Landkreises bzw. des Eigenbetriebs finanziert worden sein. Treffen diese Meldungen zu? Wenn ja, liegen hierfür die erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen vor? Ja, für die Beschaffung waren im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes 700.000,-€ für die Anschaffung der beiden ITW vorgesehen. Unter dem 28.12.2012 wurde der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme des Eigenbetriebes von der Kommunalaufsicht genehmigt, so dass die haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt. 6. Nach Presseberichten soll die Kreditaufnahme in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sein. Treffen diese Meldungen zu? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt von § 39 LKO LSA? Über die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredites hat der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan in öffentlicher Sitzung entschieden. Es trifft zu, dass der Kreistag sich in nichtöffentlicher Sitzung am 16.10.2013 im Rahmen einer Informationsvorlage mit den eingeholten Finanzierungsangeboten zur Anschaffung der beiden ITW befasst hat. Da Letzteres lediglich laufende bzw. abgeschlossene Kreditaufnahmeverhandlungen zum Inhalt hatte, kann ein Rechtsverstoß in der nichtöffentlichen Behandlung der Informationsvorlage gem. § 39 Abs. 2 LKO LSA nicht festgestellt werden.