Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2686 07.01.2014 (Ausgegeben am 07.01.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wagner (DIE LINKE) Regelungen zu Radabstellanlagen in Gestaltungssatzungen von Kommunen Kleine Anfrage - KA 6/8135 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ermöglicht es, in § 85 Kommunen in ihren Gestaltungssatzungen Regelungen zu Radabstellanlagen aufzunehmen , um z. B. eine hinreichend große Anzahl an Radabstellanlagen sowie Mindestqualitäten abzusichern. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Welche landkreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden haben bisher a) quantitative und b) qualitative Regelungen zu Radabstellanlagen in Gestaltungssatzungen festgeschrieben? Mit Inkrafttreten der Novellierung der BauO LSA am 01.09.2013 wurde den Gemeinden nach § 85 Abs. 1 BauO LSA die Möglichkeit gegeben, in örtlichen Bauvorschriften Regelungen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder nach § 48 Abs. 1 BauO LSA, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für bauliche Anlagen erforderlich sind, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der baulichen Anlagen zu treffen. Die Gemeinde erlässt örtliche Bauvorschriften als Satzung im eigenen Wirkungskreis . Eine Genehmigung dieser Satzungen sieht die BauO LSA nicht vor; Erhebungen zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften werden nicht durchgeführt. Der Landesregierung sind daher örtliche Bauvorschriften, die Regelungen zu Abstellplätzen für Fahrräder enthalten, nicht bekannt.