Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2687 07.01.2014 (Ausgegeben am 07.01.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Wahrnahme des Wahlrechts Kleine Anfrage - KA 6/8137 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist es gesetzlich und organisatorisch geregelt, dass ein Bürger/eine Bürgerin deutscher Staatsbürgerschaft aber mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik sein Wahlrecht wahrnehmen kann? Die Anfrage wird in Bezug auf das Bundes- und Europawahlrecht beantwortet, das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und auch das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt sehen die Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen von Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (sog. Auslandsdeutsche), für Landtagswahlen und Kommunalwahlen nicht vor. Für Europa- und Bundestagswahlen ist die Teilnahme von Auslandsdeutschen (d. h. Deutschen, die im Ausland leben und nicht in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind) im § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) und im § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt. Um an Europa- und Bundestagswahlen teilnehmen zu können, müssen diese wahlberechtigten Deutschen selbst einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis (Anlage 2 zur Europawahlordnung oder Anlage 2 zur Bundeswahlordnung ) bei der zuständigen Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen. Die Antragsvordrucke sind bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreiswahlleitern der Wahlkreise in der Bundesrepublik Deutschland sowie beim Bundeswahlleiter erhältlich. Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsvordrucke auch auf seiner Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung. 2 Für die nach § 6 Abs. 2 EuWG und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWG genannten Wahlberechtigten ist die Gemeinde für die Entgegennahme des Antrages zuständig , in der die Wahlberechtigten vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeindebehörde für die Entgegennahme des Antrages zuständig, mit der sie im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Dem Wahlberechtigten werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Die Rücksendung dieser Briefwahlunterlagen ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese Unterlagen bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Besteht in einem solchen Fall die gesetzliche Pflicht diesen Bürger/diese Bürgerin über eine Wahlbenachrichtigung bezüglich der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes zu informieren? Nein. Eine gesetzliche Pflicht, diese Bürger über eine Wahlbenachrichtigung bezüglich der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes zu informieren, besteht nicht. Jedoch haben gemäß § 19 Abs. 2 EuWO bzw. § 20 Abs. 2 BWO die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekanntzumachen, unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen können, wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen müssen. Diese Bekanntmachung ist von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung , von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Sofern die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen kann oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung, und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.