Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2695 15.01.2014 (Ausgegeben am 16.01.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Gemeinsames Informations- und Auswertungszentrum islamistischer Terrorismus in Sachsen-Anhalt (GIAZ) Kleine Anfrage - KA 6/8119 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das GIAZ gebildet und wie be- gründet sich die Einhaltung des Trennungsgebots in der konkreten Struktur und gegenseitigen Informationsübermittlung? Das GIAZ wurde mit Erlass des damaligen Ministeriums des Innern (MI) vom 13. Dezember 2004, der durch Erlass des MI vom 23. Dezember 2005 neu gefasst wurde, eingerichtet. Das GIAZ ist organisatorisch Bestandteil des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt (LKA). Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium übt nach § 82 SOG LSA die Dienst- und Fachaufsicht über das LKA aus. Das organisatorische Trennungsgebot ergibt sich aus § 2 Abs. 2 VerfSchGLSA , das funktionelle Trennungsgebot aus § 7 Abs. 5 VerfSchG-LSA. Danach werden die Aufgaben des Verfassungsschutzes von der Verfassungsschutzbehörde gesondert von der Polizeiorganisation wahrgenommen. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Die im VerfSchG-LSA und im SOG LSA vorgesehene Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wird hinsichtlich der besonderen Aufgaben des GIAZ in einer räumlich nahen Weise durchgeführt. Den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde steht dafür im GIAZ eine - von der Polizei getrennte - besonders gesicherte Räumlichkeit zur Verfügung, die von 2 der Verfassungsschutzbehörde mit Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten ausgestattet wurde. 2. Welche Aufgaben nimmt das GIAZ konkret wahr und welche Befugnisse wurden ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben übertragen? Das GIAZ nimmt die Aufgabe wahr, auch projekt- und anlassbezogen, Erkenntnisse zum islamistischen Extremismus und Terrorismus zu gewinnen. Dies geschieht in einem dauerhaft angelegten Zusammenwirken von Polizei, Verfassungsschutzbehörde und - im erforderlichen Umfang - weiterer Behörden (z. B. Ausländer- oder Sicherheitsbehörden). Im Rahmen der Aufgabenerledigung werden vom GIAZ - Informationen und Erkenntnisse bundes- und landesweit erhoben und sachge- recht gesteuert, - Informationen und Erkenntnisse zentral erfasst, zusammengeführt, bewertet und analysiert, - Lagebilder und Gefährdungslagebeurteilungen erstellt und fortgeschrieben. Darüber hinaus ist seit dem 10. Januar 2005 das LKA durch einen Mitarbeiter des GIAZ in der Polizeilichen Informations- und Analysestelle (PIAS) des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) in Berlin vertreten. Das GIAZ ist Bestandteil des LKA und somit keine eigenständige Behörde oder Einrichtung. Dem GIAZ sind keine besonderen Befugnisse übertragen worden. Die Bediensteten der im GIAZ zusammenwirkenden Behörden handeln im Rahmen der ihnen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse. 3. Wie ist die Fach- und Rechtsaufsicht über das GIAZ strukturell und inhalt- lich organisiert und wie wird diese konkret wahrgenommen? Dienst- und Fachaufsichtsbehörde für das LKA ist das MI. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Die Bediensteten, die im GIAZ zusammenwirken , verbleiben allein im Weisungsstrang ihrer Behörden, die auch die entsprechende Aufsicht über ihre Mitarbeiter ausüben. Bedienstete des LKA haben keine Weisungsbefugnis gegenüber Bediensteten anderer Behörden. Dienst- und Fachaufsicht werden über verschiedene Instrumente wahrgenommen , wie beispielsweise Erlasse, Einzelweisungen, Dienstbesprechungen und Berichte. 4. Wie ist sichergestellt, dass im Rahmen der Informationsweitergabe und -auswertung keine durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erhobenen personenbezogenen Daten an die Polizei außerhalb der dafür gesetzlichen Vorschriften gelangen? Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen der Polizei an den Verfassungsschutz im GIAZ ist § 17 VerfSchG-LSA. Übermittelt der Verfassungsschutz Informationen an die Polizei, vollzieht sich dies auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 bis 3 VerfSchG-LSA, sofern die Unterrichtung unter Beachtung der Verschlusssachenanweisung (VSA-LSA) möglich ist. Mit Hilfe organisatorischer und baulich technischer Maßnahmen wird dabei sichergestellt , dass die Informationsübermittlung im gesetzlich vorgesehenen Rah- 3 men erfolgt. Der Verbindungsbeamte des Verfassungsschutzes nutzt im GIAZ einen eigenen gesicherten Raum. 5. Welche gemeinsamen Datenbanken stehen dem GIAZ zur Verfügung bzw. auf welche jeweils durch die Polizei sowie das LfV errichteten Datenbanken hat das GIAZ in welchem Umfang Zugriffs- und Verwendungsrechte? Gemeinsame Datenbanken der im GIAZ zusammenwirkenden Behörden gibt es nicht. Die im GIAZ zusammenwirkenden Bediensteten der Polizei, der Verfassungsschutzbehörde und gegebenenfalls anderer Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen ausschließlich auf ihre jeweils eigenen Informationssysteme Zugriff. Den Polizeibeamten stehen alle polizeilichen Datenbanken zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen zur Informationsgewinnung und -übermittlung zur Verfügung . Der Verbindungsbeamte des Verfassungsschutzes hat lediglich Zugriff auf verfassungsschutzeigene Informationssysteme, auf die die Polizeibeamten keinen Zugriff haben.