Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2702 16.01.2014 (Ausgegeben am 20.01.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Loos (DIE LINKE) Umsetzung Stark III - Einschränkungen für den gemeinnützigen Vereinssport Kleine Anfrage - KA 6/8117 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Fragestunde des Landtages vom 18. Oktober 2013 blieb meine Nachfrage in Bezug auf Einschränkungen für gemeinnützige Sportvereine bei der Nutzung von Schulsportstätten infolge der Umsetzung des Förderprogramms Stark III unbeantwortet . Im Nachgang der Landtagssitzung erreichte mich bisher auch keine Antwort der Landesregierung die Schulbauförderrichtlinie des Landes betreffend. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Gibt es Einschränkungen für gemeinnützige Sportvereine bei der Nutzung von Schulsportstätten infolge der Umsetzung des Förderprogramms Stark III? Von einer Einschränkung für Sportvereine bei der Nutzung von geförderten Schulsportstätten im Rahmen der Stark III - Richtlinie kann nicht gesprochen werden. Die Vereine dürfen lediglich nicht überwiegender Nutzer der „schulischen “ Einrichtung sein. 2. Kann verbindlich ausgeschlossen werden, dass es gemeinnützigen Sportvereinen nach Umsetzung des Förderprogramms Stark III in Verbindung mit der Schulbauförderrichtlinie des Landes die Nutzung von Schulsportstätten versagt wurde und wird? Das Förderprogramm Stark-III-ELER Schulbaurichtlinie richtet sich an kommunale Schulträger. Gemäß Stark-III-ELER-Schulbaurichtlinie sind im Programm auch bauliche Sanierung, Neubau, Erweiterung und Umbau von Schulsportstät- 2 ten förderfähig. Da es sich um Schulsportstätten handelt, bestimmt der schulische Bedarf den Förderumfang. Mit Vermerk MK-3/35 vom 17.12.2012 wurde festgelegt, wie der schulische Bedarf und der Förderumfang im Hinblick auf Schulsporthallen zu ermitteln sind: „Der schulische Bedarf besteht in der notwendigen Größe der Sporthalle (Anzahl der Felder), die für die Durchführung des rahmenrichtlinienkonformen Sportunterrichts aller Klassen der Schule erforderlich ist. … Nutzungen im Rahmen von genehmigten Arbeitsgemeinschaften sowie Schulsportwettbewerben zählen zum schulischen Bedarf und sind gesondert auszuweisen. Die Nutzung der Sporthallen über schulische Zwecke hinaus liegt, soweit es sich um nichtgewerbliche Zwecke handelt, im Landesinteresse und ist förderunschädlich , solange der prozentuale Anteil der schulischen Nutzung bei mehr als 50 v. H. liegt. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen. Gewerbliche Nutzungsanteile vermindern den Förderumfang im Umfang des prozentualen Nutzungsanteils.“ Gemeinnützige Sportvereine können daher über Stark-III-ELER-Mittel geförderte Schulsporthallen bis zu einem Anteil von 50 v. H. nutzen. Die Nutzung der Sporthallen bestimmt der Eigentümer, d.h. der Schulträger. Ob in diesem Zusammenhang in Einzelfällen vom Schulträger die Nutzung von Sporthallen durch gemeinnützige Sportvereine versagt wurde, um ggf. eine Förderfähigkeit nicht zu gefährden, ist nicht bekannt. 3. Sofern Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird, wie viele Sportvereine sind in Sachsen-Anhalt betroffen? Bitte tabellarisch nach kreisfreien Städten und Landkreisen auflisten. Die Beantwortung ist entbehrlich, siehe Beantwortung Frage 2. 4. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung, die gegebenenfalls entstehenden Nachteile für den gemeinnützigen Vereinssport auszugleichen ? Die untergeordnete Nutzung der Schulsportstätten durch die Vereine ergibt sich aus dem Gegenstand der Förderung der Stark III - Richtlinie Ziffer 2 Satz 1: Es können Schulen und die dazugehörigen Sportstätten gefördert werden. Bei der Bewertung der Förderanträge durch die IB ist mit dem Richtlinieninhaber (MF) abgestimmt, dass die Förderung der Sportstätten nur dann erfolgen kann, wenn die überwiegende Nutzung durch Schüler bzw. Hort- und Kindergartenkinder mit den Antragsunterlagen nachgewiesen ist. Da Nachteile für den gemeinnützigen Vereinssport nicht bekannt sind, besteht kein Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen.