Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2749 04.02.2014 (Ausgegeben am 04.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Einsätze des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Kleine Anfrage - KA 6/8122 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 22. November 2013 stürmten Medienberichten zufolge Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos (SEK) in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Greppin, auf der Suche nach einer mit Haftbefehl gesuchten Person ein evangelisches Gotteshaus. Die betreffende Person wurde nicht aufgefunden. Im Anschluss an die Erstürmung wurde durch Anwohner, die örtliche Pfarrerin sowie durch weitere Vertreter der Evangelischen Kirche der SEK-Einsatz als unverhältnismäßig und unsensibel kritisiert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Einsatz des SEK des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation (BAO). Danach ist das SEK einem Polizeiführer unterstellt und handelt in dessen Auftrag. Insofern obliegen beispielsweise Zuweisungen von Einsatzobjekten bzw. das Eindringen in die jeweiligen Wohnungen der Entscheidung des eingesetzten Polizeiführers. 1. In wie vielen Fällen kam das Spezialeinsatzkommando in den vergange- nen fünf Jahren zum Einsatz? Bitte Anzahl der Einsätze pro Jahr angeben. Das SEK führte im Zeitraum 2009 bis 2013 insgesamt 464 Einsätze durch. Häufig umfasste ein Einsatz des SEK Maßnahmen sowohl in einer Wohnung als 2 auch in Geschäftsräumen sowie sonstigen Gebäuden (z. B. zur Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses, der sich auf mehrere Objekte erstreckte oder beim gleichzeitigen Einsatz von mehreren SEK-Gruppen an unterschiedlichen Einsatzorten). Aus diesem Grund ergibt sich ein Unterschied zwischen der Gesamtsumme der Einsätze in Objekten und der Aufschlüsselung der Einsätze nach Wohnungen, Geschäftsräumen und sonstigen Gebäuden. Die detaillierten Angaben sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. 2. Um welche Art von Einsätzen handelte es sich dabei jeweils? Bitte auf- gliedern nach Einsätzen in Wohnungen, Einsätzen in Geschäftsräumen, Einsätzen in sonstigen Gebäuden, sonstige Einsätze. Siehe Antwort zur Frage 1. 3. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen fünf Jahren jeweils zum Eindringen in falsche Gebäude, Wohnungen etc.? In den letzten fünf Jahren kam es in vier Fällen zu einem Eindringen in ein falsches Durchsuchungsobjekt. 4. Was waren jeweils die Gründe für das Eindringen ins falsche Gebäude etc.? Im Rahmen der Nachbereitung und Auswertung der Einsätze konnten als Gründe für ein Eindringen in falsche Gebäude eine fehlende bzw. geringe Aufklärungsmöglichkeit der konkreten Wohnungslage vor Ort, Unklarheit der Wohnungslage durch fehlendes Namensschild an den Wohnungstüren und nicht zutreffende Zuweisung des Durchsuchungsobjektes durch Polizeibeamte der sachbearbeitenden Dienststelle bzw. am Einsatzort festgestellt werden. 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl der Einsätze gesamt 88 92 99 101 84 davon: Sonstige Einsätze 46 47 40 46 45 Einsätze in Objekten 42 45 59 55 39 davon Wohnungen 52 51 77 80 57 Geschäftsräume 2 4 2 0 0 Sonstige Gebäude 5 0 3 5 5 3 5. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren Unbeteiligte bei Ein-sätzen des SEK an ihrer Gesundheit geschädigt? Inwieweit sind erlittene Schäden an der Gesundheit durch das Land Sachsen-Anhalt ausgeglichen worden? Ist das Land Sachsen-Anhalt in den vergangenen fünf Jahren wegen Einsätzen des SEK auf Schadensersatz wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Unbeteiligte verklagt worden? Mit welchem Ergebnis? In wie vielen Fällen und ggf. in welcher Höhe zahlte das Land Sachsen-Anhalt Schadensersatz, ohne dass es vorher zu einer Klage von Betroffenen gekommen ist? In den letzten fünf Jahren wurde bei zwei Einsätzen jeweils ein Unbeteiligter an seiner Gesundheit geschädigt. In einem Fall wurden 911,29 € Heilbehandlungskosten und 600,00 € Schmerzensgeld und im anderen Fall wurden 1.000,00 € Schmerzensgeldvorschuss und 10,00 € Praxisgebühr von der Polizei gezahlt. Klageverfahren wurden in diesen Fällen nicht geführt. In keinem der Fälle musste Schadenersatz aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung gezahlt werden. 6. Welche Folgen hatten Einsätze, bei denen Unbeteiligte Schäden an ihrer Gesundheit erlitten für die handelnden Beamten und die für die Einsätze unmittelbar verantwortlichen Personen? In einem Fall wurde ein Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet . Im Ergebnis der Ermittlungen wurde kein strafbares polizeiliches Handeln festgestellt. Darüber hinaus sind für handelnde Polizeibeamte und unmittelbar verantwortliche Personen keine dienstrechtlichen Folgen eingetreten. 7. Tragen im SEK aktive Beamte während des Einsatzes eine Nummerkenn- zeichnung? Nein. 8. In wie vielen Fällen scheiterte eine für straf- oder disziplinarrechtliche notwendige Rekonstruktion des Einsatzgeschehens und Zuordnung unmittelbarer individueller Verantwortlichen daran, dass entsprechen Handlungen keiner spezifischen Einzelperson zuzuordnen waren? In keinem Fall. Eine Identifizierung der handelnden SEK-Beamten war in allen Fällen möglich. 9. Welche Grundsätze gelten für SEK-Einsätze an besonders sensiblen Or- ten wie Kirchen, Synagogen, Moscheen u. a.? Für die benannten Orte gelten keine besonderen Einsatzgrundsätze. Das SEK war bislang in einem Fall in einer Kirche eingesetzt. Es handelt sich hierbei um den in der Einleitung dieser Kleinen Anfrage benannten Sachverhalt am 22.11.2013 in Bitterfeld, Ortsteil Greppin. Darüber hinaus war das SEK weder in einer Synagoge, einer Moschee noch an vergleichbaren Orten der Religionsausübung eingesetzt.