Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2761 05.02.2014 (Ausgegeben am 06.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wagner (DIE LINKE) Bewertung der Entschließung der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten durch die Landesregierung Kleine Anfrage - KA 6/8158 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 28. November 2013 verabschiedete die Informationsfreiheitsbeauftragtenkonferenz (IFK) eine Entschließung unter dem Titel „Forderungen für die neue Legislaturperiode : Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken!“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie positioniert sich die Landesregierung inhaltlich zu dieser Entschlie- ßung? Die 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder greift mehrere Positionen auf, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit bereits in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 (LT-Drs. 6/1913) angesprochen hat. Zu diesem Tätigkeitsbericht hat die Landesregierung gemäß § 12 Abs. 3 IZG LSA in Verbindung mit § 22 Abs. 4a Satz 2 DSG LSA gegenüber dem Landtag Stellung genommen. Die Stellungnahme der Landesregierung liegt dem Landtag als Drucksache 6/2522 vor. Die Landesregierung hat unter Nr. 10.1 ihrer Stellungnahme unter anderem erneut darauf hingewiesen, dass sie die Position von Landtag und Landesbeauftragtem teilt, dass sich die generelle Abkehr vom Prinzip des Aktengeheimnis- 2 ses bewährt hat. Ziel der in § 15 IZG LSA festgelegten und seit dem 1. Oktober 2013 laufenden Evaluierung des IZG LSA sei es daher nicht, das Gesetz als solches in Frage zu stellen, sondern den Zugang zu amtlichen Informationen entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes, die Transparenz von Verwaltung herzustellen, weiter zu verbessern. Die Landesregierung möchte den Ergebnissen des dem Landtag vorzulegenden Evaluierungsberichtes jedoch nicht im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen vorgreifen. Hinsichtlich der von den Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder aufgezählten Einzelforderungen verweist die Landesregierung auf die Antwort zu Nr. 2. 2. Wie positioniert sich die Landesregierung zu den acht einzelnen Spiegel- strichen der Erklärung? - Im Hinblick auf die Forderung, den Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen in alle Verfassungen aufzunehmen, verweist die Landesregierung auf Nr. 3.1 ihrer Stellungnahme zum Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 (LT-Drs. 6/2522). - Im Hinblick auf die Forderung eines gesetzlich geregelten effektiven Schut- zes von Whistleblowern, die über Rechtsverstöße im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich berichten, weist die Landesregierung darauf hin, dass der mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften, den die Landesregierung noch vor der Sommerpause in den Landtag einbringen wird, eine Geltung des Benachteiligungsverbotes bei der Meldung von Datenschutzverstößen auch dann vorsehen wird, wenn eine persönliche Betroffenheit nicht gegeben ist. - Im Hinblick auf die Forderung, ein einheitliches Informationsrecht zu schaf- fen, das die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes in einem Gesetz zusammenfasst, verweist die Landesregierung auf die Nrn. 4.2.1, 5.4.4 und 7.16 ihrer Stellungnahme zum Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 (LT-Drs. 6/2522). - Im Hinblick auf die Forderung, dass das Informationsfreiheitsrecht im Sinne eines Transparenzgesetzes mit umfassenden Veröffentlichungspflichten nach den Open-Data-Grundsätzen weiterentwickelt wird, verweist die Landesregierung auf Nr. 9. sowie - ergänzend - die Nrn. 3.2.1 und 4.2.2 ihrer Stellungnahme zum Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 (LT-Drs. 6/2522). Des Weiteren merkt die Landesregierung an, dass die Erfahrungen der letzten Monate gezeigt haben, dass auch die Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetzes Fragen aufwirft. Hier wurde etwa die konkrete Frage diskutiert, ob auch die mittelbare Staatsverwaltung Informationen aktiv in das 3 Informationsregister einstellen muss („Veröffentlichungspflicht“) oder nur auf Anfrage mitzuteilen hat („Auskunftspflicht“). Soweit die Landesregierung zu Nr. 9.4 ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass für Sachsen-Anhalt bereits heute ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Möglichkeit besteht, ein Informationsregister aufzubauen, wird angemerkt, dass nach derzeitiger Erkenntnislage grundsätzlich keine eigene landesspezifische Plattform (Landesinformationsregister) als Ergänzung der Bundeslösung geschaffen werden soll. Allerdings soll eine Abstimmung zu konkreten Vorhaben mit Kommunen und Interessenvertretungen im Rahmen des Umsetzungsplans zur IKT-Strategie erfolgen. Dabei werden die Erfahrungen im Umgang mit den vorhandenen Informationsregistern auf Landesebene in Bremen, Hamburg und Thüringen einfließen. - Im Hinblick auf die Forderung, aus der vom Bundestag in Auftrag gegebenen Evaluation des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes die notwendigen Konsequenzen zu ziehen und die Ausnahmeregelungen auf das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Maß zu beschränken, weist die Landesregierung auf die in § 15 IZG LSA festgelegte und seit dem 1. Oktober 2013 laufende Evaluierung des Gesetzes hin. Den Ergebnissen des von der Landesregierung an den Landtag vorzulegenden Evaluierungsberichts sollte im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht vorgegriffen werden. Die Landesregierung merkt jedoch an, dass sie aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung des IZG LSA mit dem IFG des Bundes im Rahmen der Evaluierung des IZG LSA eine umfassende, auch landesspezifische Auseinandersetzung mit dem Evaluationsbericht zum IFG für geboten hält. - Im Hinblick auf die Forderung, die Bereichsausnahme für die Nachrichten- dienste abzuschaffen, die entsprechende Ausnahmeregelung auf konkrete Sicherheitsbelange zu beschränken und den Umgang mit VerschlussSachen gesetzlich in der Weise zu regeln, dass die Klassifizierung von Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig regelmäßig von einer unabhängigen Instanz überprüft, beschränkt und aufgehoben werden kann, weist die Landesregierung darauf hin, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - e) IZG LSA keinen Auskunftsanspruch vorsieht, wenn eine Prognose ergibt, dass die Preisgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf eines der von den Normen umfassten Schutzgüter haben kann. Der Ausnahmetatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) IZG LSA schützt Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Abgestellt wird dabei auf den Sicherheitsbegriff, der § 1 Abs. 1 VerfSchG-LSA zugrunde liegt (Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder). Umfasst ist auch der Geheimnisschutz für die Wirtschaft, der auf der Grundlage der §§ 24 ff. des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) bzw. der §§ 26 ff. des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (SÜG-LSA) vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14) zur Wahrung staatlicher Sicherheitsinteressen wahrgenommen wird. In- 4 sofern überschneidet sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) IZG LSA mit § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 7 und 8 IZG LSA. § 3 Abs. 1 Nr. 8 IZG LSA nimmt die Verfassungsschutzbehörde gänzlich vom Informationszugang aus. Gleiches gilt für Teilbereiche sonstiger Behörden, soweit diese sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SÜG-LSA wahrnehmen. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hatte sich seinerzeit für eine derartige Regelung vor dem Hintergrund vergleichbarer Bestimmungen in den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder entschieden und so auch in Sachsen-Anhalt die Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz im IZG LSA gesetzlich normiert. Im Übrigen verweist die Landesregierung auf ihre Antwort zum vorangegangenen Spiegelstrich. Im Hinblick auf die Einstufung von Dokumenten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) weist die Landesregierung darauf hin, dass grundsätzlich kein Zugangsanspruch besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Verweisung auf eine Verwaltungsvorschrift dar. Allerdings ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Einstufung entsprechend der Definition des Verschlusssachenbegriffs in § 6 SÜG-LSA materiell gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, S 321 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 7 C 21/08). Dies muss von der informationspflichtigen Stelle geprüft werden. Vor dem Hintergrund der laufenden Evaluierung des IZG LSA sollte auch an dieser Stelle zunächst das Evaluierungsergebnis abgewartet werden. - Im Hinblick auf die Forderung, Transparenz der Kooperationen auch zwi- schen privaten und wissenschaftlichen Einrichtungen sicherzustellen, die im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben für staatliche Stellen tätig sind, verweist die Landesregierung auf Nr. 5.6.2 ihrer Stellungnahme zum Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 (LT-Drs. 6/2522). Im Hinblick darauf, diese Forderung auch und insbesondere für Sicherheitsbehörden gelten zu lassen, merkt die Landesregierung an, dass eine generelle Freigabe der in Rede stehenden Informationen - etwa solcher mit technischem Bezug - durchaus sicherheitsrelevante Folgen haben könnte. Insoweit sollte von einer generellen Freigabe der Informationen abgesehen und auf eine Einzelfallprüfung abgestellt werden. Beispielhaft weist die Landesregierung darauf hin, dass die Webseite des Landes im Jahr 2013 angegriffen und über längere Zeit weitgehend lahmgelegt worden ist. Eine undifferenzierte Freigabe technischer Details könnte dazu führen, dass solche Angriffe in Zukunft noch erfolgreicher verlaufen. 5 - Im Hinblick auf die Forderung, die Berliner Erklärung der 8. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten zur Stärkung der Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene vom 20. September 2013, insbesondere die Anerkennung eines Menschenrechts auf Informationszugang im Rahmen der Vereinten Nationen, den Beitritt der Bundesrepublik zur Open Government Partnership und zur Tromsö-Konvention des Europarats (Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten) umzusetzen , weist die Landesregierung auf die alleinige Zuständigkeit der Bundesregierung hin. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Bundesregierung die Länder rechtzeitig einbeziehen wird, wenn sie in den von den Informationsfreiheitsbeauftragten angesprochenen Handlungsfeldern tätig wird. 3. Plant die Landesregierung die im Schlusssatz angebotene Unterstützung aufzugreifen und den Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes Sachsen -Anhalt um Hilfe zur Umsetzung einzelner Punkte der Erklärung zu bitten ? Die Landesregierung bezieht den Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit bereits in die laufende Evaluierung des IZG LSA ein. Die Erfahrungen des Landesbeauftragten werden mithin als wesentliche Grundlage in den von der Landesregierung zu erstellenden Evaluierungsbericht einfließen.