Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2762 05.02.2014 (Ausgegeben am 06.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Nadine Hampel (SPD) Beanstandung der Satzung des Landkreises Mansfeld-Südharz über die Wahl von Elternvertretungen durch das Landesverwaltungsamt Kleine Anfrage - KA 6/8169 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Mitteldeutschen Zeitung vom 10. Dezember 2013, im Regionalteil von Sangerhausen , war zu lesen, dass die Gemeindeelternvertretungen und die Kreiselternvertretung für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz vorerst nicht neu gewählt werden können. Als Grund wurde angegeben, dass das Landesverwaltungsamt die Satzung des Landkreises Mansfeld-Südharz über die Wahl von Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, beanstandet hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Welche Satzungsparagraphen hat das Landesverwaltungsamt in oben ge- nannter Satzung beanstandet? Das Landesverwaltungsamt hat die §§ 6 bis 10 (Elternsprecher) und §§ 11 bis 17 (Kuratorium) der Satzung beanstandet. 2. Wie wird die Beanstandung seitens des Landesverwaltungsamtes be- gründet? Bitte die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsamtes für die beanstandeten Satzungs-regelungen einzeln darstellen. Das Landesverwaltungsamt hat die Beanstandungsverfügung gem. § 136 GO LSA wie folgt begründet: 2 „Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 10. Juli 2013, Nr. KT 397-46/2013, wurde die in Rede stehende Satzung beschlossen. Diese regelt in den §§ 6-17 die Wahl der Elternsprecher und des Kuratoriums und überschreitet damit die nach § 19 Abs. 5 Satz 5 KiFöG (neu) erteilte Satzungsermächtigung . Gem. § 19 Abs. 5 S. 5 KiFöG (neu) erstreckt sich die Regelungsbefugnis nach Wortlaut und Systematik der Norm allein auf die Wahl zu den Gemeinde- und Kreiselternvertretungen. Elternsprecher gem. § 19 Abs. 2 KiFöG (neu) und das Kuratorium gem. § 19 Abs. 3 KiFöG (neu) sind nicht Elternvertretung i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 5 KiFöG (neu). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: So unterscheidet die Normüberschrift explizit zwischen „Elternvertretung“ und „Kuratorium“, woraus geschlossen werden muss, dass das Kuratorium keine Elternvertretung ist. Dies folgt auch aus § 19 Abs. 3 Satz 2 KiFöG (neu), welcher die Zusammensetzung des Kuratoriums regelt. Danach bilden die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers das Kuratorium der Tageseinrichtung. Allein in § 19 Abs. 5 Satz 5 KiFöG (neu) verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Elternvertretung“, wenn auch mit dem Zusatz „Gemeinde-„ bzw. „Kreis-„. Da der Gesetzgeber im selben Absatz eine Satzungsbefugnis verankert, muss daraus geschlossen werden, dass sich diese nur auf die „Elternvertretungen“ in eben diesem Absatz bezieht. Hätte er die Befugnis auch auf die Elternsprecher sowie die Vertreterinnen und Vertreter für das Kuratorium gem. § 19 Abs. 2 und 3 KiFöG erstrecken wollen, hätte er die Satzungsbefugnis aus systematischen Gründen in einem eigenen Absatz verankern müssen.“ 3. Wann erfolgte die Beanstandung durch das Landesverwaltungsamt ge- genüber dem Landkreis Mansfeld-Südharz? Die Beanstandungsverfügung erging unter dem 16. September 2013. 4. Wurde der Landkreis Mansfeld-Südharz aufgefordert, die Satzung in den beanstandeten Paragraphen zu überarbeiten? Wenn ja, wann erfolgte die Aufforderung? Mit dem zu Frage 3 genannten Bescheid vom 16. September 2013 hat das Landesverwaltungsamt dem Landkreis Mansfeld-Südharz aufgegeben, den Beschluss des Kreistages vom 10. Juli 2013 - Nr. KT 397-46/2013 - zur Satzung über die Wahl von Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mansfeld-Südharz aufzuheben. 5. Hat das Landesverwaltungsamt seine Rechtsauffassung später geändert und seine Beanstandung zurückgenommen? Wenn ja, warum und wann erfolgte dies? Nein. Wegen ähnlich gelagerter Sachverhalte bestand interner Abstimmungsbedarf . Am 26. November 2013 hat daher das Landesverwaltungsamt den Landkreis gebeten, bis zum Abschluss dieses Abstimmungsverfahrens die Beschlussfassung im Kreistag zurückzustellen. 3 6. Ist die Satzungsregelung in § 11 der oben bezeichneten Satzung über die Zusammensetzung des Kuratoriums der Kita gesetzeskonform mit § 19 Abs. 3 des KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt? Bitte Rechtsauffassung begründen. § 11 der Satzung über die Zusammensetzung des Kuratoriums der Kita widerspricht § 19 Abs. 3 KiFöG. Die Satzungsregelung begrenzt die Zahl der Elternvertreterinnen /-vertreter unzulässig auf zwei. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 S. 1 KiFöG wählt die Elternschaft wenigstens zwei Personen aus Ihrem Kreis. Der Gesetzgeber hat das Wort „wenigstens“ eingefügt. Damit hat er deutlich gemacht, dass es sich um eine Untergrenze handelt. Diese kann, sie muss jedoch nicht überschritten werden. Er hat diese Regelung geschaffen, „um im Falle einer Abstimmung im Kuratorium zumindest ein Unentschieden durch das Votum der Eltern zu ermöglichen“ (Schunke/Großberndt, Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, 2448.16, zu § 19 RdNr. 3). Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt nicht erkennen, dass der Einrichtungsträger die Definitionskompetenz bezüglich der Zahl der Elternvertreterinnen und/oder -vertreter hätte. Der Blick in die Historie bestätigt dieses Ergebnis. Zunächst war in Sachsen-Anhalt das KiTaG vom 26. Juni 1991 (GVBl. S. 126 ff.) maßgeblich. § 5 Abs. 3 KiTaG bestimmte, dass jede Gruppe der Kindertageseinrichtung eine Elternvertreterin/ einen Elternvertreter wählt. Das Kuratorium setzte sich zusammen aus einem Trägervertreter, der leitenden Betreuungskraft und sämtlichen Elternvertreterinnen/-vertretern, § 5 Abs. 4 KiTaG. Insoweit bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber insbesondere bei größeren Kindertageseinrichtungen in Kauf nahm, dass Vertreter/-innen der Elternschaft das Kuratorium dominieren. Begründet war dies im Regierungsentwurf zu § 4 - LT-Drs. 1/194 S. 21 - im Wesentlichen mit der aus dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder resultierenden Notwendigkeit einer engen Kooperation mit der Elternschaft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 18. Juni 1996 (GVBl. S. 224 ff.) erfolgte eine Neuregelung . Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d lautete: „Die Elternschaft der Kindertageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen bzw. -vertreter, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Kindertageseinrichtung.“ Hiernach ist davon auszugehen, dass es dem Willen des - damaligen - Gesetzgebers entsprochen hat, die Zahl der Elternvertreter/-innen nicht zu senken, weil das tendenziell eine Schwächung elterlicher Einflussmöglichkeiten bedeutet hätte. Aus dem Wegfall der einschränkenden Regelung der Vorgängerregelung im KiTaG ist vielmehr zu folgern, dass die Eltern eine höhere Anzahl von Vertreterinnen/ Vertretern in das Kuratorium entsenden können, mindestens aber - wie bisher - eine Vertreterin/ einen Vertreter je Gruppe. 4 7. Steht dem Landkreis Mansfeld-Südharz eine vom Gesetz abweichende Regelungs-befugnis in Bezug auf die Zusammensetzung des Kuratoriums im Sinne des § 19 Abs. 3 KiFöG zu? Bitte Rechtsauffassung darstellen. Nein. Die landkreislichen Regelungsbefugnisse sind abschließend in § 19 Abs. 5 KiFöG geregelt.