Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2763 05.02.2014 (Ausgegeben am 06.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sachstand zur Errichtung von Gebäuden in Peißen Kleine Anfrage - KA 6/8174 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Drucksache 6/2448 antwortete die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Errichtung von Gebäuden in Peißen, dass gegen den Eigentümer des Grundstückes der Gemarkung Peißen, Flur 6, Flurstück 167/1, mit Datum vom 12. April 2013 durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises eine bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung der sich auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen erlassen wurde, gegen die der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Eigentümers Widerspruch eingelegt hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie hat sich seit der Beantwortung der Frage der weitere Sachstand bis heute in dieser Angelegenheit entwickelt? Dem Landesverwaltungsamt (LVwA) liegt der Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung zur Entscheidung vor. Zur Beurteilung der Örtlichkeit hat das LVwA am 16. Januar 2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens hat sich hierbei bestätigt. Die baulichen Anlagen (Gebäude und Einfriedungen), die als bordellartiger Betrieb genutzt werden, sind im Außenbereich der Gemeinde Peißen errichtet worden und dort als solche gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht zulässig. Nach den Angaben des Eigentümers und Betreibers der Anlage werde das Grundstück seit 20 Jahren für die Ausübung gewerblicher Prostitution genutzt. Die gegenwärtig vorhandenen Anlagen seien vor über 10 Jahren errichtet wor- 2 den und bisher unbeanstandet geblieben. Der Eigentümer habe inzwischen alle Werbeanlagen, die auf das Gewerbe hinweisen, beseitigt. Dem bei dem Ortstermin anwesenden bevollmächtigten Rechtsanwalt des Eigentümers wurde die planungsrechtliche Beurteilung und Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Verfügung des Landkreises dargelegt. Da von den Anlagen milieubedingte Auswirkungen oder eine milieubedingte Unruhe offensichtlich bisher nicht ausgegangen sind, will sich der Eigentümer bei der Gemeinde Peißen um eine Legalisierung über eine vorhabenbezogene Planung nach § 12 BauGB bemühen. 2. Welche abschließende Entscheidung hat das Landesverwaltungsamt als obere Bau-aufsichtsbehörde bezüglich des Widerspruchs getroffen? Das LVwA hat dem Widerspruchsführer (Eigentümer) Gelegenheit gegeben, die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Planung bis Ende Mai 2014 mit der Gemeinde abzuklären. Das Widerspruchsverfahren ruht bis dahin. 3. Wann ist mit einer Beseitigung der Gebäude zu rechnen? Die Beseitigung der Gebäude wird erst nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung erfolgen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Eigentümers hat insoweit angekündigt, dass er sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen wird.