Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2768 07.02.2014 (Ausgegeben am 10.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Wulf Gallert (DIE LINKE) Schirm GmbH in Magdeburg Kleine Anfrage - KA 6/8132 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Magdeburger Stadtteil Salbke befindet sich die Schirm GmbH in unmittelbarer Nähe zu vorhandener Wohnbebauung. Laut Aussage der Landeshauptstadt Magdeburg in der Beschlussvorlage zum „Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für die Ortslage Fermersleben“ (DS0431/13) handelt es sich bei der Schirm GmbH um einen Störfallbetrieb gem. 12. BImSchV. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Welche Stoffe werden durch die Schirm GmbH in Magdeburg Salbke her- gestellt und gelagert? Die Schirm GmbH betreibt am Standort Magdeburg, Alt Salbke eine Anlage zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (Mehrstoffsyntheseanlage) in Verbindung mit Anlagen zum Mahlen, Granulieren, Konfektionieren und Lagern von Pflanzenschutzmitteln. Es handelt sich um eine Anlage, die den Nummern 4.1.18 und 4.2 des Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt. 2 Folgende Stoffgruppen sind zugelassen: Anhang 1 Stoffliste der 12. BImSchV Nr. Gefährlichkeitsmerkmal/Einstufung 2 Giftig 7b Leichtentzündlich 9a Umweltgefährlich – R 50/53 9b Umweltgefährlich – R 51/53 Innerhalb der zugelassenen Stoffgruppen Nr. 2, 7b, 9a und b (Anhang 1, 12. BImSchV) sind verschiedene Stoffe einsetzbar. Zum Beispiel folgende Stoffe: - Adipinsäure, p-Toluolsulfonsäure, Schwefelsäure (Säuren) - Natronlauge (Laugen) - Nonylphenylethoxylat, Ligninsulfonate, Alkyl- u. Arylsulfon (Tenside) - Methanol, n-Butanol, 2-Propanol (Lösemittel) - Cyclohexylamin (Amine) - Chlorpropham, Propham (Carbamate) - Harnstoff (Harnstoffderivate) - Lenacil (Uracilderivate) 2. Welches Gefahrenpotenzial haben diese Stoffe für Menschen, Tiere und Pflanzen? Siehe Angabe der Gefährlichkeitsmerkmale unter Frage 1. 3. Was bedeutet das Vorhandensein eines solchen Betriebes für die vorhan- dene Wohnbebauung, für deren Sanierung und gegebenenfalls Neubebauung ? Der Betreiber hat einen Sicherheitsbericht gemäß § 9 der 12. BImSchV vorgelegt . Die letzte Aktualisierung erfolgte 2011. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca. 150 Meter nördlich und ca. 200 Meter westlich von Betriebsbereichen entfernt. Im Sicherheitsbericht sind u. a. mögliche Störfälle zu betrachten. Als wahrscheinlichste Störfälle sind ein Brandfall in den Lagerbereichen und ein Leck eines Tanks in der Syntheseanlage angenommen und mit dem Ergebnis bewertet worden, dass eine ernste Gefahr für die Umgebung nicht zu erwarten sei. Die Sanierung oder der Neubau von Wohnbebauung kann nur unter rechtlicher Berücksichtigung des Betriebsbereichs vorgenommen werden und unterliegt dem Bauplanungsrecht. Aus der Verpflichtung des Artikel 12 Abs. 1 der SEVESO-II-RL folgt kein generelles Ansiedlungsverbot, sondern bei geplanten Ansiedlungen in der Nachbarschaft von sog. Störfallbetrieben ist in jedem Einzelfall der angemessene Abstand technisch-fachlich zu bestimmen und die Risikosituation hinreichend zu 3 bewerten. Das gilt sowohl für das Planungsverfahren als auch für die Genehmigungsentscheidung über ein Bauvorhaben. 4. Welchen Katastrophenschutzplan gibt es bei einem möglichen Störfall? Katastrophenschutzbehörden sind gemäß § 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) die Landkreise und kreisfreien Städte . Diese stellen gemäß § 7 KatSG-LSA einen Abwehrkalender auf. Darin sind insbesondere das Alarmierungsverfahren sowie die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen auszuweisen. Der interne Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Schirm GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Anhang IV der 12. BImSchV wurde zuletzt im August 2013 aktualisiert . Der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV erforderliche externe Alarm- und Gefahrenabwehrplan wird derzeit überarbeitet. Nach § 11 der 12. BImSchV ist der Betreiber verpflichtet, der Öffentlichkeit eine Information über Sicherheitsmaßnahmen zugänglich zu machen. Eine entsprechende Informationsbroschüre der Schirm GmbH ist 2011 an die Nachbarschaft verteilt worden. Die Broschüre ist auszugsweise als Anlage 1 beigefügt. 5. Welcher Gefahr ist die Bevölkerung bei einer Überflutung des Geländes der Schirm GmbH durch ein Elbehochwasser ausgesetzt? Nach dem vorliegenden hydrologischen Gutachten ist eine Gefährdung durch ein Elbehochwasser nicht zu erwarten. Das Betriebsgelände war von den Hochwasserereignissen 2002 und 2013 nicht betroffen. Der aktuelle interne Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält dennoch Vorsorgemaßnahmen für den Hochwasserfall. Der festgelegte Handlungsablauf bei Hochwassergefahr ist als Anlage 2 beigefügt. 4 Anlage 1 (zu Frage 4) 5 6 Anlage 2 (zu Frage 5)