Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2769 07.02.2014 (Ausgegeben am 07.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Modellprojekte gemäß § 63 SGB V in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8172 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Zu welchen Modellprojekten gemäß § 63 SGB V liegen den Aufsichtsbe- hörden in Sachsen-Anhalt entsprechende Verträge vor? Bitte Nennung der Projekte unter Angabe der Ziele, der Dauer und der Art des Modellprojektes sowie dem voraussichtlichen Ende. Das Ministerium für Arbeit und Soziales nimmt gemäß § 90 Absatz 2 SGB V die Aufsicht über die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse (AOK) als Versicherungsträger und gemäß § 78 Absatz 1 SGB V über die Kassenärztlichen Vereinigungen - hier die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) wahr. Es liegen bisher zwei Verträge für Modellprojekte gemäß § 63 SGB V vor, die zwischen der AOK, der KVSA und dem Ministerium für Arbeit und Soziales geschlossen wurden. Diese betreffen zum einen die Errichtung eines Vernetzten Versorgungszentrums mit Filialpraxen (VVZ) und zum anderen die Vergabe von Stipendien an Medizinstudierende. Beide Modelle sind auf die Verbesserung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im ländlichen Raum gerichtet und wurden finanziell vom Land, der AOK und der KVSA gefördert. Beide Modelle begannen 2010. Das Modellprojekt VVZ endete im Dezember 2011, das Stipendienprogramm im Dezember 2013. Die KVSA führt die Maßnahmen ohne finanzielle Unterstützung des Landes weiter. 2 2. Welche Modellprojekte gemäß § 63 SBG V sind gegenwärtig in SachsenAnhalt in Planung bzw. zu welchen Modellprojekte finden gegenwärtig Gespräche statt? Bitte soweit bekannt unter Angabe der Ziele, der Dauer und der Art der geplanten Modellprojekte. Die AOK hat gemäß § 63 Absatz 5 SGB V in ihrer Satzung eine entsprechende Regelung zur Ausgestaltung eines Modellprojektes aufgenommen. In § 16f sind die Festlegungen zum Modellprojekt zur Erprobung des Einsatzes einer arztentlastenden Praxissoftware ab 01.07.2010 enthalten. Die AOK hat die Einführung der neuen Regelung damit begründet, dass ein Qualitätssicherungsprozess erforderlich ist, um die Realisierung der gemeinsam mit der KVSA entwickelten technischen Unterstützung ärztlicher Verordnungen zu sichern. Modellprojekte der übrigen im Land vertretenen gesetzlichen Krankenkassen sind nicht bekannt. 3. Inwieweit ist das Land finanziell und/oder organisatorisch an laufenden oder geplanten Projekten beteiligt? Bitte Nennung der jeweils beteiligten Ministerien und der Abläufe der jeweiligen Abstimmung zwischen den Häusern. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine Abstimmung zwischen den Ressorts ist insoweit entbehrlich, als dass ausschließlich das Ministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde zuständig ist.