Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2771 07.02.2014 (Ausgegeben am 07.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Residenzpflicht in Halberstadt Kleine Anfrage - KA 6/8185 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Gegensatz zu anderen Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder sogenannter Duldung, welche sich zumindest innerhalb der Grenzen des Landes Sachsen-Anhalt frei bewegen dürfen, erhalten Bewohnerinnen und Bewohner der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt (ZASt) eine verschärfte Aufenthaltsbeschränkung für den Bereich der Kreisstadt Halberstadt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage fußt die o. g. Regelung? 2. Welchem Zweck dient die o. g. Regelung? 3. Seit wann besteht die o. g. Regelung und welche Personen (-gruppen) ge- nau umfasst sie? 4. Werden Ausnahmen von der o. g. Regelung gewährt und falls ja, wann und für wen? Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Landesregierung weist darauf hin, dass Regelungen zur räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für die in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber aufzunehmenden Asylsuchenden in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegen. Nach Informationen der Landesregierung hat das Bun- 2 desamt mittlerweile seine Praxis korrigiert. Nunmehr erfolgt bei der Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung deren räumliche Beschränkung auf den Landkreis Harz. Weitere Erkenntnisse liegen hier zu den Fragen 1 bis 4 nicht vor. 5. Wurden und/oder werden Verstöße gegen die o. g. Aufenthaltsbeschrän- kung festgestellt und geahndet? Wenn ja, wie? Verstöße wurden festgestellt und dem Landkreis Harz als zuständiger Ausländerbehörde zur weiteren Verfolgung mitgeteilt. Als Ahndung kommt die Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 86 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz oder im Wiederholungsfall eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 85 Nummer 2 Asylverfahrensgesetz in Betracht. Erkenntnisse zu Art und Maß von Ahndungen hinsichtlich der in Rede stehenden Personen liegen aufgrund fehlender statistischer Erfassung nicht vor. 6. Schätzt es die Landesregierung als verhältnismäßig ein, den Aufenthalts- bereich von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern über einen längeren Zeitraum auf eine Stadt von der Größe Halberstadts zu beschränken? Die Aufenthaltsgestattung ist kraft Gesetzes auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in deren Zuständigkeitsbereich die Aufnahmeeinrichtung liegt. Die Größe dieser Bezirke ist bundesweit sehr unterschiedlich. In einigen Bundesländern fungieren kreisangehörige Städte als Ausländerbehörden, die nach ihrer Größe mit der Stadt Halberstadt vergleichbar sind. Insofern trägt die hier vom Bundesamt praktizierte Beschränkung hinsichtlich der Größe des erlaubten Aufenthaltsbereiches kein Alleinstellungsmerkmal . Daher ist ein auf die Größe einer Stadt wie Halberstadt beschränkter Aufenthaltsbereich in dem vom Bundesgesetzgeber gesteckten Rahmen nicht grundsätzlich ungewöhnlich. Vor dem Hintergrund der regelmäßig absehbar kurzen Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung und im Interesse einer insbesondere in der Anfangsphase des Asylverfahrens kurzfristigen Erreichbarkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller, schätzt die Landesregierung einen erlaubten Aufenthaltsbereich in dieser Größe noch als verhältnismäßig ein. 7. Gibt es weitere Ausnahmen in Sachsen-Anhalt, die von der üblichen Re- gelung zur Residenzpflicht abweichen? Über die Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Bereiches der Aufenthaltsgestattung vom 31. März 2011 (GVBl. S. 552) hinaus gibt es in Sachsen-Anhalt keine weiteren Regelungen zur Residenzpflicht .