Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2785 14.02.2014 (Ausgegeben am 17.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Franziska Latta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) PKW-Führerscheinfinanzierung Kleine Anfrage - KA 6/8141 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Arbeitsagentur und die kommunalen Jobcenter finanzieren in Sachsen-Anhalt bei Umschulungen in einen neuen Beruf den PKW-Führerschein für Arbeitssuchende, die über keinen PKW-Führerschein verfügen, diesen aber in der Ausübung ihres neuen Berufes als Voraussetzung benötigen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Inwieweit ist eine finanzielle Förderung des Erwerbs eines PKW-Führerscheins Klasse B von Seiten der Jobcenter/Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt möglich ? Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen und Arbeitslosen kann der Erwerb des Führerscheins Klasse B von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern gefördert werden, wenn sich dadurch die Vermittlungs- und Beschäftigungschancen verbessern. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des SGB III und SGB II ist die Förderung möglich, wenn der Führerscheinerwerb Bestandteil einer zertifizierten Weiterbildungsmaßnahme ist und/ oder wenn sich die Beschäftigungsund Integrationschancen infolge einer höheren Mobilität im Einzelfall verbessern. Bei der Entscheidung über eine finanzielle Förderung des Führerscheinerwerbs handelt es sich um eine Ermessensleistung. 2 Frage Nr. 2: Auf welchen gesetzlichen Grundlagen und auf welchen Richtlinien, Erlassen bzw. internen Dienst- und Arbeitsanweisungen basiert die Förderung? Die gesetzliche Grundlage für die Förderung des Führerscheinerwerbs Klasse B im Rechtskreis SGB III bildet § 44 SGB III - Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Das Ziel einer Förderung besteht in der Erhöhung der Mobilität zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Im Rechtskreis SGB II besteht die Möglichkeit der Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III. Im Rahmen des § 16f SGB II - Freie Förderung - ist der Führerscheinerwerb für Personengruppen möglich, die vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot bezüglich der Basisinstrumente ausgenommen sind. Dazu zählen Langzeitarbeitslose i. S. des § 18 SGB III sowie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Es ist folglich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Gesetzliche Grundlage für die Förderung des Erwerbs des Führerscheins der Klasse B im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bildet § 81 SGB III. Der Erwerb des Führerscheines der Klasse B (oder anderer Klassen) im Rahmen von Anpassungsweiterbildungen oder Umschulungen ist aber nur dann förderfähig, wenn er als Bestandteil von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nicht den alleinigen Bildungsinhalt darstellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 47 SGB III ermächtigt, weitergehende Regelungen zu Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierungen und Verfahren der Förderung nach § 44 SGB III zu bestimmen. Dieser Ausgestaltungsrahmen wird für den Rechtkreis SGB III durch die Geschäftsanweisung Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III (Stand: 20.01.2012; gültig ab: 01.04.2012; gültig bis: 31.03.2017) geregelt. Im Geltungsbereich des SGB II ist darüber hinaus die „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtsführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44, 45 SGB III und nach § 16f SGB II“ (3. aktualisierte Fassung, Stand Oktober 2012) zu beachten. Für die Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II organisiert sind, wird zudem der Handlungsrahmen durch die „Fachliche Hinweise SGB II - Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ (Stand: 22.02.2013) näher ausgestaltet. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter haben zudem die Möglichkeit, hausinterne ermessenslenkende Weisungen zu erlassen, die als Unterstützung für die Vermittlungs - bzw. Integrationsfachkräfte dienen, um über den Jahresverlauf die ermessenskonforme Erbringung der Leistung sicherzustellen. 3 Frage Nr. 3: In welchem Umfang wird der Erwerb eines PKW-Führerscheins Klasse B finanziell gefördert bspw. als Teilfinanzierung oder Darlehen? Bei der Förderung des Führerscheinerwerbs aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III handelt es sich um eine Ermessensleistung, die im individuellen Einzelfall entschieden wird. Maßgeblich bei der Festlegung der Höhe der Förderung ist u. a. die zu berücksichtigende Eigenleistungsfähigkeit der Antragsteller bzw. die Einschätzung , ob ggf. ein zusätzlicher privater Nutzen für den Kunden gegeben ist. Die Förderung ist als Zuschuss zu erbringen und somit nicht rückzahlungspflichtig. Die Einzelförderung nach § 16f SGB II kann als Zuschuss, Darlehen oder Kombination von beiden erfolgen. Eine Pauschalisierung ist zulässig. Das Vergaberecht findet in diesem Fall grundsätzlich keine Anwendung. Die Förderung nach § 81 SGB III - Berufliche Weiterbildung - erfolgt als Zuschuss. Frage Nr. 4: In wie vielen Fällen förderten die Jobcenter/Arbeitsagenturen in den Jahren 2008 bis 2013 den Erwerb eines PKW-Führerscheins Klasse B in SachsenAnhalt ? Bitte für die Jobcenter/Arbeitsagenturen und nach Alter, Geschlecht und Bildungsabschluss der geförderten Personen differenziert darstellen. Da die Agenturen für Arbeit und die als gemeinsame Einrichtung geführten Jobcenter diese Daten nicht erheben, liegen der Landesregierung zu dieser Frage nur Informationen für die zugelassenen kommunalen Träger vor. Da die Daten aufgrund dezentral unterschiedlicher technischer und arbeitsorganisatorischer Gegebenheiten nicht einheitlich erfasst werden, unterscheiden sie sich hinsichtlich Umfang und Differenzierungsgrad sehr stark, sodass systematische Darstellungen und Vergleiche nicht möglich sind. Im Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel wurde in den Jahren 2012 und 2013 bei insgesamt 60 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - darunter 22 weiblichen - der Erwerb des Führerscheins Klasse B in folgenden Gruppen gefördert: unter 25 Jahre: 9 Personen 25 bis 29 Jahre: 27 Personen 30 bis 45 Jahre: 24 Personen ohne Berufsabschluss: 19 Personen mit Berufsabschluss: 41 Personen. Im Jobcenter Burgenlandkreis wurde in den Jahren 2012 und 2013 bei insgesamt 262 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - darunter 97 weiblichen - der Erwerb des Führerscheins Klasse B in folgenden Gruppen gefördert: unter 25 Jahre: 25 Personen 25 bis 29 Jahre: 90 Personen 4 30 bis 45 Jahre: 118 Personen über 45 Jahre: 24 Personen ohne Angabe: 5 Personen ohne Abschluss: 82 Personen mit Hauptschulabschluss: 106 Personen mit Realschulabschluss: 71 Personen mit Abitur: 3 Personen. Im Zuständigkeitsbereich der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz haben seit dem Jahr 2011 insgesamt 43 Personen den Führerschein im Rahmen beruflicher Weiterbildung erworben. Weitere Differenzierungen sind nicht möglich. Im Eigenbetrieb für Arbeit Jobcenter Saalekreis wurde im Zeitraum 2008 bis 2013 bei insgesamt 60 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - darunter 28 weiblichen - der Erwerb des Führerscheins Klasse B in folgenden Gruppen gefördert: unter 25 Jahre: 2 Personen 25 bis 29 Jahre: 17 Personen 30 bis 45 Jahre: 33 Personen über 45 Jahre: 8 Personen ohne Schulabschluss: 4 Personen Sonderschulabschluss: 1 Person Hauptschulabschluss: 14 Personen Mittlere Reife: 4 Personen ohne/ ohne anerkannten Berufsabschluss: 6 Personen mit Berufsabschluss: 31 Personen. Für das Jobcenter des Salzlandkreises und für das Jobcenter Anhalt-Bitterfeld sind der Landesregierung zu dieser Frage keine Angaben möglich. Frage Nr. 5: Wie stellt sich das Verhältnis von Anträgen auf Förderung und bewilligten Anträgen dar? Bitte differenziert für die Jobcenter/Arbeitsagenturen in SachsenAnhalt darstellen für die Jahre 2008 bis 2013. Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5 Frage Nr. 6: Wie viele der bei den Jobcentern/Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt als arbeitssuchend gemeldeten Personen verfügen über einen PKW-Führerschein Klasse B? Bitte differenziert für die Jobcenter/Arbeitsagenturen und dem Alter der Personen angeben. Da die Agenturen für Arbeit und die als gemeinsame Einrichtung geführten Jobcenter diese Daten nicht erheben, liegen der Landesregierung zu dieser Frage nur Informationen für die zugelassenen kommunalen Träger vor. Da die Daten aufgrund dezentral unterschiedlicher technischer und arbeitsorganisatorischer Gegebenheiten nicht einheitlich erfasst werden, unterscheiden sie sich hinsichtlich Umfang und Differenzierungsgrad sehr stark, so dass systematische Darstellungen und Vergleiche nicht möglich sind. Im Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel verfügen aktuell 2.115 der arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Personen über einen Führerschein Klasse B. Davon sind: unter 25 Jahre: 63 Personen 25 bis 49 Jahre: 1.277 Personen ab 50 Jahre: 775 Personen. Im Jobcenter Burgenlandkreis verfügen 3.652 erwerbsfähige Leistungsberechtigte über einen PKW-Führerschein. Davon sind: unter 25 Jahre: 108 Personen 25 bis 49 Jahre: 2.093 Personen ab 50 Jahre: 1.451 Personen. In der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz verfügen aktuell 5.674 arbeitsuchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte über einen Führerschein Klasse B. Davon sind: unter 25 Jahre: 167 Personen 25 bis 49 Jahre: 3.347 Personen ab 50 Jahre: 2.160 Personen. Im Eigenbetrieb für Arbeit Jobcenter Saalekreis verfügten im Dezember 2013 5.602 gemeldete Arbeitsuchende über einen Führerschein Klasse B. Davon waren: 19 bis 35 Jahre: 1.682 Personen 36 bis 50 Jahre: 2.039 Personen über 50 Jahre: 1.881 Personen. Im Jobcenter Salzlandkreis verfügen gegenwärtig etwa 36 % der arbeitsuchend gemeldeten Personen nach eigenen Angaben über einen PKW-Führerschein. 6 Für das Jobcenter Anhalt-Bitterfeld liegen zu dieser Frage keine Angaben vor. Frage Nr. 7: Inwieweit lässt sich von Seiten der Jobcenter/Arbeitsagenturen ein Zusammenhang zwischen Besitz eines PKW-Führerscheins Klasse B und Vermittlungschancen belegen? Statistische Angaben liegen der Landesregierung zu dieser Frage nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass in Abhängigkeit vom Zielberuf, von regionalen Besonderheiten, dem Wohnort sowie familiären Verpflichtungen das Vorhandensein eines Führerscheins eine Arbeitsaufnahme begünstigen kann. Insbesondere im ländlichen Raum steigt die Vermittlungswahrscheinlichkeit weiter an, wenn zusätzlich zum Führerschein ein PKW vorgehalten wird. Frage Nr. 8: Wie oft wurden Zuwendungen von Auszubildenden gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Auszubildende zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung sowie zu Fahrtkosten aus Anlass des Besuchs einer auswärtigen Berufsschule“ beantragt? Bitte für die Jahre 2007 bis 2013 angeben . Die derzeit geltende Richtlinie ist ein Erlass des Kultusministeriums vom 1.6.2010, der am 29.4.2011 und am 1.12.2012 geändert wurde. Daher können Angaben zu dieser Frage erst ab 2010/11 gemacht werden. Bei der vor diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie waren Gegenstand der Förderung die Unterbringungs- und Fahrtkosten bei Blockbeschulung; Fahrtkosten für die Tagesbeschulung wurden nicht berücksichtigt . Demzufolge wurden in den Jahren 2010/2011: 274 Anträge 2012: 438 Anträge 2013: 178 Anträge (Jahresabschluss steht noch aus) gestellt. Frage Nr. 9: Wie oft wurden Zuwendungen an Auszubildende gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Auszubildende zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung sowie zu Fahrtkosten aus Anlass des Besuchs einer auswärtigen Berufsschule“ gewährt? Bitte für die Jahre 2008 bis 2013 sowie differenziert nach der Höhe der Zuwendung und als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der beantragten Förderungen pro Jahr angeben sowie samt der Angabe der Gesamtfördersumme pro Jahr. Zu dieser Frage können differenzierte Angaben erst ab dem Jahr 2011 gemacht werden. 7 2011 160 Bewilligungen 58 v. H. Niedrigste Förderung: 30 € Höchste Förderung: 386 € Gesamtfördersumme: 32.980 € 2012 317 Bewilligungen 74 v. H. Niedrigste Förderung: 30 € Höchste Förderung: 507 € Gesamtfördersumme: 63.600 €. Im Jahr 2013 lag die Gesamtfördersumme bei 71.600 €. Differenzierte Angaben zur Förderung für das Jahr 2013 stehen jedoch gegenwärtig nur für den Schulbereich Sachsen-Anhalt Nord zur Verfügung: 2013 161 Bewilligungen 90 v. H. Niedrigste Förderung: 24 € Höchste Förderung: 425 € Gesamtfördersumme: 13.072 €. Frage Nr. 10: Wie werden die Auszubildenden in Sachsen-Anhalt auf die Möglichkeit dieser Förderung hingewiesen? Auswärtige Auszubildende erhalten eine entsprechende Information bei Anmeldung an der jeweiligen berufsbildenden Schule. Sie haben die Möglichkeit, sich über den Landesbildungsserver zu informieren oder über das Landesschulamt Auskünfte geben zu lassen. Zudem gibt es Informationen durch die Kammern Sachsen-Anhalts und auf den Jugendseiten der GEW. Für dieses Jahr ist auf Anregung des Landesausschusses für Berufsbildung von Seiten des Kultusministeriums ein Flyer geplant, der entsprechende Hinweise zur Förderrichtlinie gibt.