Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2796 17.02.2014 (Ausgegeben am 18.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Geflügelmastanlage der Firma Geflügelhof Finne KG in Tauhardt Kleine Anfrage - KA 6/8136 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Ortschaft Tauhardt der Gemeinde Finne im Burgenlandkreis wurde vom Landesverwaltungsamt am 20. Juli 2011 eine Geflügelmastanlage mit 246.698 Mastgeflügelplätzen genehmigt. Die Genehmigung geht auf einen Antrag der Kahlwinkel Agrar KG vom 31. Januar 2008 zurück, die ihren Sitz in der Nachbargemeinde Kahlwinkel hat. Nach einem Rechtsträgerwechsel wird die Anlage heute von der Firma Geflügelhof Finne KG betrieben, ebenfalls mit Sitz in Kahlwinkel. Genehmigt wurde der Umbau der früheren Rinderanlage zu einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit 246.698 Mastgeflügelplätzen zuzüglich 9 Mischfuttersilos, 2 Reinigungswasserbehälter und 4 Flüssiggasbehälter. Gegen die Genehmigung des Vorhabens ist seit 2011 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle anhängig. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Was ist Gegenstand und Begründung der Klage gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Vorhabens ? Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 20. Juli 2011 wurde die Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Hähnchenmastanlage mit insgesamt 246.698 Tierplätzen erteilt. 2 Gegen die Genehmigung ist eine Klage mit folgender Begründung eingereicht: - entgegen § 10 Abs. 3 BImSchG sei die zwingend durchzuführende Öffentlich- keitsbeteiligung unterlassen worden (gemeint ist eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Antragsänderung, vgl. Frage 3), - das Genehmigungsverfahren sei rechtswidrig nach § 16 BImSchG anstatt nach § 4 BImSchG geführt worden, wie es für eine Neuerrichtung vorgeschrieben ist, - es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Abluftreinigung, - die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG seien nicht gewähr- leistet wegen unzumutbarer Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole, - es werde gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, - das Lärmgutachten sei fehlerhaft, - es hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutz- gesetz hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Gutschbachtal und Steinbachtal“ durchgeführt werden müssen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen, ob durch den genehmigten Betrieb der Hähnchenmastanlage die Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers eine relative Geruchshäufigkeit von 15 Prozent der Jahresstunden überschreiten. 2. Wann wurden der Antrag und ggf. Änderungsanträge mit Detailänderun- gen zum Umbau und Betrieb der Geflügelmastanlage gestellt? Bitte den Werdegang des Vorgangs auflisten und angeben, um welche Geflügelart es sich handelt. Mit Antrag vom 30. Januar 2008 hat die Kahlwinkel Agrar KG die Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Umnutzung der vorhandenen Rinderhaltungsanlage zu einer Geflügelhaltungsanlage mit acht Ställen mit einer Kapazität von insgesamt 347.965 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) beantragt. Es wurden der Umbau von vier vorhandenen Ställen und der Neubau von vier Ställen, neun Mischfuttersilos, fünf Flüssiggasbehältern sowie zwei Reinigungswasserbehältern beantragt. Mit Datum vom 16. Juli 2010 ist der Genehmigungsantrag dahingehend geändert worden, das die beantragte Geflügelhaltungsanlage auf sechs Ställe mit einer Kapazität von insgesamt 246.698 Mastgeflügelplätzen beschränkt wurde. Beantragt wurden nunmehr der Umbau von drei Ställen und der Neubau von drei Ställen, Abluftreinigungsanlagen , neun Mischfuttersilos, vier Flüssiggasbehältern sowie zwei Reinigungswasserbehältern . Mit Schreiben der Kahlwinkel Agrar KG vom 30. Juli 2012 wurde der Betreiberwechsel mitgeteilt, womit die Anlagengenehmigung auf die Geflügelhof Finne KG übergegangen ist. Des Weiteren sind gegenüber der erteilten Genehmigung Änderungen an den Stallverbindern und der Stallbezeichnungen, die Standortverschiebung der Futtersilos, die bauliche Einhausung der Abluftreinigungsanlagen, Veränderungen am Grundriss des Sozialbaus und der Wegfall der Gaskanonen und Gasbehälter angezeigt wor- 3 den. Diese gemäß § 15 BImSchG angezeigten Änderungen bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG, was durch das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 15. August 2012 beschieden wurde. 3. Inwiefern wurde die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren beteiligt? Gab es Einwendungen gegen das Vorhaben? Wenn ja, wie viele und mit welchen Inhalten? Inwieweit wurden die Einwendungen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt und wurden aus den Einwendungen Konsequenzen gezogen und Maßnahmen abgeleitet? Eine Hähnchenmastanlage mit mehr als 84.000 Tierplätzen bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dementsprechend wurde das Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) am 15. Mai 2008 in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Naumburg, und im Amtsblatt Nr. 8 des Landesverwaltungsamtes bekannt gemacht. Gemäß Bekanntmachung haben der Antrag und die Antragsunterlagen in der Zeit vom 22. Mai 2008 bis einschließlich 23. Juni 2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft An der Finne und im Landesverwaltungsamt zur Einsichtnahme ausgelegen. Innerhalb der Einwendefrist bis zum 7. Juli 2008 sind 406 Einwendungen in Form von 19 Einzel- und 7 Sammeleinwendungen eingegangen. Der Erörterungstermin fand am 6. und 7. November 2008 statt. Es wurden Einwendungen zu folgenden Punkten erhoben: - das nach § 16 Abs. 1 BImSchG geführte Genehmigungsverfahren sei unzutref- fend, da es sich um eine Genehmigung nach § 4 handeln würde, - die Anlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, - die Erschließung sei nicht gesichert, - die Geruchsimmissionsprognose und die Prüfung des Deutschen Wetter- dienstes zur Übertragbarkeit des Windfeldes seien fehlerhaft, - die Ammoniakimmissionsprognose sei fehlerhaft, - es werden unzumutbare Lärmbelästigungen befürchtet, - der anfallende Geflügelkot werde nicht ordnungsgemäß ausgebracht und damit bestehe eine Gefährdung des Grund- und Trinkwassers, - eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Antibiotika und Medikamente werde be- fürchtet, - der Betrieb der Anlage entspreche nicht den Bestimmungen des Tierschutzes, - die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, - eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich des FFH-Gebietes „Finne-Nord“ erforderlich, - die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes sei nicht gegeben. In Auswertung der Einwendungen und des Erörterungstermins wurde der Antrag mit Datum vom 16. Juli 2010 geändert, wie unter Frage 2 dargelegt. Wenn ein Vorhaben während eines Genehmigungsverfahrens geändert wird, darf gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden, wenn nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die Änderung nicht zu besorgen sind. Demzufolge hat keine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden . 4 Die Prüfung und Berücksichtigung der Einwendungen ist in der Begründung des Genehmigungsbescheides dargelegt. 4. Wurde nach Datum der Genehmigung bereits mit dem Um- und Ausbau der Anlage begonnen, obwohl die Klage noch anhängig ist? Wenn ja, wann wurden welche genehmigten Anlagenteile fertig gestellt und seit wann sind sie mit wie vielen Tierplätzen belegt und in Betrieb? Die Genehmigung vom 20. Juli 2011 ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt worden, so dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage entfällt. Gegen die sofortige Vollziehung ist seitens des Klägers kein Rechtsmittel eingelegt worden. Somit kann die Genehmigung trotz des anhängigen Klageverfahrens genutzt werden. Mit den ersten Umbaumaßnahmen (Entkernung, Dachreparatur und Instandhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Stallgebäuden) wurde im März 2012 begonnen. Seit dem 30. November 2012 werden die Ställe 3 und 4 mit insgesamt 54.000 Masthähnchen betrieben. In den Stall 1 sind Anfang Januar 2014 ca. 32.500 Masthähnchen eingestallt worden. Der Stall 2 mit insgesamt ca. 36.000 Tierplätzen soll im 1. Quartal 2014 in Betrieb genommen werden. 5. Gibt es noch Anlagenteile, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides sind und bis jetzt noch nicht errichtet wurden? Wenn ja, welche? Wann wird mit der Fertigstellung aller Anlagenteile und ihrem Betrieb gerechnet (Komplettbetrieb)? Die Ställe 5 und 6 mit insgesamt 108.000 Tierplätzen sind noch nicht errichtet. Vorgesehen sind die Errichtung und die Inbetriebnahmen bis Ende 2014. 6. Wenn die Anlage bereits betrieben werden sollte (teilweise oder komplett), gab es seit Beginn der Geflügelmast Beschwerden seitens der Bürgerinnen und Bürger? Wenn ja, wann und um welche Art von Beschwerden handelt es sich und welche Maßnahmen wurden ergriffen? Beschwerden über Gerüche durch die Mastgeflügelhaltung sind bisher nicht eingegangen . Geruchsbeschwerden gab es Anfang 2013. Die Ursache der Gerüche lag in einer ungenehmigten Nutzung der zur Lagerung des Reinigungswassers vorgesehenen Behälter zur Güllelagerung. Die Güllelagerung ist untersagt worden. 7. Ist bekannt, dass sich südöstlich der Geflügelmastanlage das 82 Hektar umfassende FFH-Gebiet Gutschbachtal und Steinbachtal (FFH0190) befindet ? Wurde das FFH-Gebiet in die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einbezogen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Wurde darüber hinaus eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Für die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde beim Scoping-Termin ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 1.000 Metern im Umkreis der Anlage gemäß 5 Nr. 4.6.2.5 der TA Luft festgelegt. Das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal“ befindet sich östlich und südöstlich der Anlage und liegt mehr als 2.600 Meter entfernt und somit außerhalb des festgesetzten Untersuchungsgebietes. Die Einbeziehung dieses FFH-Gebietes in das Untersuchungsgebiet ist von keiner Fachbehörde und von keinem Umweltverband angesprochen worden. Das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal“ ist auch in keiner Einwendung erwähnt worden. Eine FFHVerträglichkeitsprüfung ist somit nicht durchgeführt worden. Auf die ursprünglich in der Nähe des FFH-Gebietes „Finne-Nordrand“ vorgesehene Festmistaußenlagerung ist mit der Antragsänderung vom 16. Juli 2010 verzichtet worden, so dass diesbezügliche Prüfungen entfallen konnten. 8. Werden die vorhandenen und die zu erwartenden Eintragungen von Stick- stoffverbindungen in das FFH-Schutzgebiet durch Immissionsmessungen erfasst und die Höhe der jeweiligen Stickstoffbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung) festgestellt? Wenn ja, wann und welche Ergebnisse liegen bislang vor? Immissionsmessungen sind nicht bekannt. 9. Können die Erhaltungsziele des genannten FFH-Schutzgebietes grund- sätzlich durch Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG (wie Luftverunreinigungen , Geräusche, Licht) aus Nutztierhaltungsanlagen erheblich beeinträchtigt werden? Wenn ja, um welche Immissionen handelt es sich im Einzelnen? In welchem Maß werden bei den einzelnen Immissionsarten die Schwellenwerte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebietes gesehen? Grundsätzlich ist eine Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes durch Lärm, Licht, Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition aus Tierhaltungen möglich. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Umweltwirkungen auf Personen erfolgt für Geräusche nach den Bestimmungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998) und für Licht entsprechend den „Hinweise (n) zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (Beschluss Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI vom 13. September 2012). Für FFH-Gebiete gibt es keine speziellen Regelwerke oder gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen von gewerblichen Anlagen durch Geräusch- oder Lichtimmissionen. Ausgehend von den vorgenannten Bewertungsmaßstäben, nach denen die Einhaltung zulässiger Werte in der unmittelbaren Nachbarschaft der Hähnchenmastanlage sichergestellt ist, können Beeinträchtigungen durch Lärm oder Licht in dem 2.600 Meter entfernten FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal“ ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden die durch die geplante Hähnchenmastanlage zu erwartenden Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Beurteilungsgebiet, im Umkreis von 1.000 Metern, prognostiziert. Danach liegt die außerhalb dieser Kreisfläche ermittelte Zusatzbelastung für Ammoniak unter 3 µg/m³ (Irrelevanzgrenze nach Anhang 3 der TA Luft) sowie die Stickstoffdeposition unter 6 4 kg N/ha*a (Abschneidekriterium nach LAI-Handlungsempfehlung „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ - 2010). Aufgrund der Klagebegründung, in der erstmals das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal“ erwähnt wird, ist zur Abschätzung des anlagenbezogenen Stickstoffeintrages eine Ammoniakausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft vorgenommen worden. Die Ausbreitungsrechnung berücksichtigt eine vollständige Belegung der Anlage und eine 40-prozentige Emissionsminderung durch die Abluftwäscher. Als Beurteilungspunkt wurde der nordwestliche Rand des FFH-Gebietes, der Punkt mit der höchsten Beaufschlagung, festgelegt. Im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung beträgt der Stickstoffeintrag durch die Hähnchenmastanlage maximal 0,12 kg N/ha*a. Die von der Rechtsprechung zum europäischen Naturschutzrecht anerkannte Irrelevanzgrenze von 3 Prozent des Critical Load [hier: 0,45 kg N/ha*a] wird somit unterschritten. Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes durch Stickstoffeintrag aus der Hähnchenmastanlage sind somit aus Sicht des Immissionsschutzes nicht auszumachen. 10. Ist bekannt, dass das FFH-Gebiet Gutschbachtal und Steinbachtal bereits ohne die Geflügelmastanlage in Tauhardt von mehreren größeren Nutztierhaltungsanlagen umgeben ist? Bitte Standort, Betreiber, Nutztierart und Tierplatzanzahl dieser benachbarten Anlagen - insbesondere in Steinburg (Gemeinde Finneland), Wallroda (Stadt Bad Bibra), Wischroda (Gemeinde An der Poststraße) benennen. Wie hoch ist der Viehbesatz in Großvieheinheiten in der betreffenden Gemarkung? Werden Stickstoffverbindungen schon durch die bestehenden Nutztierhaltungsanlagen ins FFH-Gebiet eingetragen und in welchem Umfang geschieht dies je bestehender Anlage? Das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal - südwestlich Bad Bibra“ ist von den nachfolgenden bestehenden Tierhaltungsanlagen umgeben. Die Standorte sind aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlich. Betreiber Standort Tierplatzzahl GV Abstand zumFFH-Gebiet A+J Agrar GmbH ³ Co. KG Saubach 2.100 Sauen 400 Jungsauen 719 ≥ 2.600 m Ferkelaufzucht Wischroda GmbH Wischroda 2.142 Sauen 663 ≥ 1.800 m LB Ulrich Reichmuth Wallroda 1.800 Mastschweine 234 ≥ 620 m Tierproduktion GbR Klug/Braune Steinburg 54.000 Truthühnermast 435 ≥ 570 m Landwirt Harald Scholl Wischroda 32.000 Truthühnermast 377 ≥ 2.000 m Eine im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 2007 vorgelegte Prognose ergab für den Rand des FFH-Gebietes „Gutschbachtal und Steinbachtal“ eine Zusatzbelastung an Ammoniak von 1 µg/m³ und einen Stickstoffeintrag von 0,8 kg N/ha*a durch die Truthühnermastanlage Steinburg. Über einen Eintrag von Stickstoffverbindungen aus den anderen genannten Tierhaltungsanlagen liegen keine Ermittlungen vor. 7 11. Kommt es durch den derzeitigen Betrieb der Geflügelmastanlage in Tau- hardt (entweder Teilbetrieb oder Komplettbetrieb) zu Eintragungen von Stickstoffverbindungen ins FFH-Gebiet und wenn ja, in welchem Umfang ? Bitte alle Lebensraumtypen des FFH-Gebietes berücksichtigen. Wurde geprüft und berechnet, inwiefern die Stickstoffimmissionen der Geflügelmastanlage den Critical Load für die Lebensraumtypen und Habitate dieses FFH-Gebietes übersteigen könnten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und wurde dies im Genehmigungsverfahren mit berücksichtigt? Wenn nein, warum wurde dies nicht geprüft bzw. nicht berücksichtigt? Siehe Antwort zu Frage 9. 12. Wurde geprüft, ob es kumulierende Wirkungen aller Nutztierhaltungsanla- gen in Bezug auf die daraus resultierenden Stickstoffeinträge in deren gemeinsamen Einwirkungsbereich auf das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal“ gibt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Kann ausgeschlossen werden, dass die Summe der Stickstoffeinträge nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt? Wie unter Frage 7 dargelegt, wurde aufgrund der Entfernung der beantragten Hähnchenmastanlage Tauhardt von keiner Betroffenheit des FFH-Gebietes „Gutschbachtal und Steinbachtal“ ausgegangen und deshalb im Genehmigungsverfahren kein Erfordernis für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gesehen. 13. Beantragte die frühere Kahlwinkel Agrar KG oder heutige Geflügelhof Fin- ne KG Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt oder anderer Fördermittelgeber für die Errichtung oder/und Betrieb der Geflügelmastanlage in Tauhardt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Bitte angeben, wenn ein Antrag oder ggf. mehrere entsprechende Anträge gestellt wurden und die Genehmigung von Fördermitteln erfolgte. In welcher Höhe und wann erfolgte die Zahlung von Fördermitteln bzw. zu welchen künftigen Zeitpunkten sind Zahlungen beabsichtigt? Gemäß den Richtlinien des MLU „Über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung“ können Fördermittel im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogrammes (AFP) für Investitionen in den Umbau oder Neubau von Geflügelhaltungsanlagen beantragt werden. Gefördert werden Unternehmen unbeschadet der Rechtsform, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind und die zu den folgenden Bedingungen eine bodengebundene Tierhaltung betreiben: - „deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 v. H. der Umsatzerlöse ) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen“ Darüber hinaus war die Fördervoraussetzung hinsichtlich der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 8 der VwGO durch das Landesverwaltungsamt erfüllt. Gegen den sofortigen Vollzug wurde kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Unternehmen Geflügelhof Finne KG hat die Fördervoraussetzungen erfüllt und für die Errichtung der Hähnchenmastanlage Fördermittel beantragt. Eine Bewilligung ist am 4. Juni 2013 erfolgt. Über die Auszahlung von Fördermitteln können aufgrund von § 6 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt keine Angaben gemacht werden. 14. Welche Fördermittelprogramme des Landes Sachsen-Anhalt gibt es ak- tuell zur Errichtung, zum Ausbau, zum Umbau und zur Erweiterung von Tierhaltungsanlagen? Aktuell gibt es in Sachsen-Anhalt keine Fördermöglichkeit für Investitionen bei Tierhaltungsanlagen . Das unter Frage 13 angeführte AFP lief über den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die betreffende Richtlinie ist zum 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten . Ab 2014 ist eine Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen in Vorbereitung, die sich auf den aktuellen PLANAK-Beschluss zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm stützt. Stallanlagen sind nur noch dann förderfähig, wenn diese die Anforderung an eine besonders Tier gerechte Haltung der Anlage zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm erfüllen. 9 Anlage (zu Frage 10) Tierhaltungsanlagen im Umkreis des FFH-Gebietes „Gutsbachtal und Sternbachtal “