Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2798 18.02.2014 (Ausgegeben am 18.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sicherheit im Luftraum Kleine Anfrage - KA 6/8186 Vorbemerkung des Fragestellenden: Während der zahlreichen Versammlungen in der Landeshauptstadt Magdeburg am 18. Januar 2014 wurde der Luftraum über der Stadt über einen längeren Zeitraum von einem einmotorigen Kleinflugzeug mit der Kennung D-EMSO überflogen, welches ein Banner mit Bezug auf die an diesem Tag stattfindende NeonaziDemonstration hinter sich schleppte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. War der Polizei der beabsichtigte Einsatz des Luftfahrzeuges im Vorfeld des Einsatzes bekannt? Nein. Der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord war der beabsichtigte Einsatz des Flugzeugs im Vorfeld weder in ihrer Eigenschaft als Versammlungsbehörde noch als einsatzführende Polizeibehörde bekannt. 2. Von wo aus und zu welcher Uhrzeit startete das Luftfahrzeug und wo lan- dete es wann? Das Luftfahrzeug landete lt. Hauptflugbuch vom Verkehrslandeplatz Magdeburg /City am 17. Januar 2014 aus Lauterbach kommend gegen 16:10 Uhr (Ortszeit). Der Bannerflugeinsatz erfolgte am 18. Januar 2014. Das Luftfahrzeug startete zur Banneraufnahme am 18. Januar 2014 um 11:36 Uhr (Ortszeit) in die Platzrunde und nahm gegen 11:44 Uhr (Ortszeit) mittels Fangschlepp das Banner auf. Die Rückkehr, zwecks Bannerabwurf, zum Verkehrslandeplatz Magdeburg/City erfolgte um 13:49 Uhr (Ortszeit). Das Luftfahrzeug verließ den 2 Verkehrslandeplatz Magdeburg/City ohne Bannerschlepp am 18. Januar 2014 um 14:24 Uhr (Ortszeit) in Richtung Lauterbach. 3. War der Polizei bekannt, dass es sich um einen Einsatz mit Bezug zum Thema des Anmelders der rechtsextremen Versammlung handelte? Siehe Beantwortung zu Frage 1. Nach Erkennen des Luftfahrzeugs mit Bannerschlepp am Einsatztag war der Bezug zum Thema des rechtsextremistischen Aufzugs evident. 4. Wurden entsprechende Genehmigungen für den Einsatz des Luftfahrzeu- ges mit Banner mit politischer Losung eingeholt und wenn ja, von wem und bei wem? Weshalb wurde die Genehmigung erteilt? Bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord wurde keine Genehmigung für den Einsatz des Luftfahrzeugs mit Bannerschlepp eingeholt. Die Bannerschleppberechtigung genehmigt die zuständige Luftfahrtbehörde für den jeweiligen Luftfahrer. Des Weiteren ist das Luftfahrzeug speziell für den Bannerschlepp auszustatten. Dieser Eintrag befindet sich im Flugbetriebshandbuch des Luftfahrzeugs. Der entsprechende Startflugplatz muss für das Aufnehmen von Bannern geeignet sein. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, bedarf es keiner gesonderten luftrechtlichen Genehmigung. 5. Wurden Auflagen für die Nutzung des Luftfahrzeuges erteilt, z. B. bezüg- lich der erlaubten Flughöhe sowie nicht genehmigter Überflugbereiche? Wenn ja, welche Auflagen waren dies? Der Flug wurde im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln durchgeführt. Zu dem gelten hier die Auflagen der Bekanntmachung zur Durchführung von Schlepp- und Reklameflügen vom 13. Februar 1992 (NfL I-71/92) geändert durch Bekanntmachung vom 18.12.2002 (NfL I-25/03). Diese Auflagen sind per Gesetz, ähnlich STVO für KFZ-Führer, durch den Luftfahrzeugführer einzuhalten . 6. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz des Luftfahrzeuges mit Banner während eines Tages mit zahlreichen angemeldeten politischen Versammlungen? Der Einsatz des Luftfahrzeugs hatte keine Auswirkungen auf die Bewältigung des polizeilichen Einsatzes oder die Funktion der Polizeidirektion SachsenAnhalt Nord als Versammlungsbehörde. Eine Luftraumsperrung liegt hier nicht im Ermessen des Innenressorts. Aus luftrechtlicher Sicht wird zusätzlich auf die Beantwortung der Frage 5 hingewiesen. Der Luftraum über Magdeburg unterlag zum Zeitpunkt der Veranstaltung keiner Beschränkung. 3 7. War das eingesetzte Luftfahrzeug Gegenstand der Überwachung durch die Luftraumsicherung sowie die Polizei, insbesondere in Bezug auf sein Flugverhalten und die Flugroute? Das Flugzeug war nicht Gegenstand der polizeilichen Überwachung. Da der Flug im unkontrollierten Luftraum durchgeführt wurde, erfolgte auch keine Flugüberwachung durch die Deutsche Flugsicherung GmbH. 8. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Luftfahrzeugen im Auf- trag von Versammlungsanmeldern während zeitgleich stattfindender Versammlungen am Boden? 9. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Luftfahrzeugen im Auf- trag von Versammlungsanmeldern im Hinblick auf die eingesetzten Polizeihubschrauber und deren uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und Flugsicherheit? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Eine Bewertung ist nur möglich, wenn derartige Aufträge im Vorfeld der Versammlung oder im Verlauf der Versammlung bekannt werden. Der Polizei und dem Verfassungsschutz sind nicht bekannt, ob das besagte Luftfahrzeug im Auftrag eines Versammlungsanmelders geflogen ist. Solange die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen eingehalten und keine verfassungsfeindlichen oder sonst strafrechtlich relevanten Inhalte dargestellt werden, bestehen seitens des Innenressorts sowie des Verkehrsressorts keine durchgreifenden Bedenken. Am 18. Januar 2014 konnten keine Verstöße gegen die Flugsicherheit oder Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Polizeihubschrauber festgestellt werden.