Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2818 20.02.2014 (Ausgegeben am 20.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Neonazikonzert in Groß Naundorf Kleine Anfrage - KA 6/8162 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten der Mitteldeutschen Zeitung fand am 30. November 2013 in Groß Naundorf (LK Wittenberg) ein Neonazikonzert statt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten von Personen insbesondere im Rahmen privater Veranstaltungen 2 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen -Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehör- den, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchGLSA ) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben , in der Öffentlichkeit als Veranstalter neonazistischer Konzert- und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Wer war die/der Veranstalter/-innen des oben genannten Konzertes? Wel- che Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/-en im Bereich des Neonazismus vor? Der Veranstalter ist der Landesregierung bekannt. Er ist eine bekannte Führungsperson der rechtsextremistischen Szene in der Region Wittenberg und trat bisher als Teilnehmer an rechtsextremistischen Veranstaltungen, als Organisator rechtsextremistischer Veranstaltungen sowie als Händler bei diesen in Erscheinung . Er ist Betreiber mehrerer Online-Versandgeschäfte. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Für welche Veranstaltungsobjekte in welchen Orten und an welchen Ta- gen gab es Planungen für das genannte Konzert? Welche der geplanten Veranstaltungsorte wurden gegebenenfalls aufgrund von Interventionen durch Behörden oder Dritte verhindert oder wieder abgesagt? Über Planungen der Veranstaltung in anderen Veranstaltungsobjekten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3 3. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert letzt- endlich statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter/-in zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand in Annaburg, OT Groß Naundorf, Labruner Straße 27, statt. Bei dem Objekt handelt es sich um den Speisesaal einer ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), den der Veranstalter angemietet hatte. 4. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Kon- zert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen ? Es nahmen ca. 25 Personen aus Sachsen-Anhalt (Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld) an der Veranstaltung teil. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welche Musiker und Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese ? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen bei genanntem Konzert der Liedermacher „Oiram“ aus Wittenberg und die Band „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ aus Bremen auftraten. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4 6. Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt? Es wurden keine behördlichen Auflagen erteilt. 7. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Es wurden keine Straftaten registriert. Ebenso erfolgten keine Beschlagnahmen und Platzverweisungen.