Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2829 24.02.2014 (Ausgegeben am 24.02.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Steppuhn (SPD) Rentenpaket der Bundesregierung Kleine Anfrage - KA 6/8205 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD auf Bundesebene ein umfangreiches Rentenpaket vorgelegt. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es bereits erste Berechnungen über die Auswirkungen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Welche Auswirkungen wird das Rentenpaket auf der Grundlage der be- reits bekannten Eckdaten auf die Menschen in Sachsen-Anhalt haben? Durch die Einführung einer abschlagsfreien Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres können Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952 bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren diese Altersrente beziehen. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 wird das Rentenzugangsalter schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Durch die Erweiterung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, erhalten alle Rentner und Rentnerinnen in Sachsen-Anhalt, bei denen für vor 1992 geborene Kinder bereits ein Jahr als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden ist, einen Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht einem Zuschlag von derzeit 25,74 Euro. Hierbei ist zu beachten, dass die Einführung dieses Zuschlages zum 01.07.2014 in Kraft treten soll, zeitgleich also mit dem Datum der nächsten Rentenanpassung , so dass die genaue Höhe des Zuschlages noch nicht benannt werden kann. Die Änderung bei den Erwerbsminderungsrenten durch die Verlängerung der Zurechnungszeit bzw. die geänderte Bewertung der Zurechnungszeit in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ergibt eine durchschnittliche Erhöhung bei 2 den zukünftigen Erwerbsminderungsrenten um 5 Prozent, d. h. durchschnittlich 45 Euro. Die Anhebung des sog. Reha-Deckels und die Einführung einer Demografiekomponente führen dazu, dass dem steigenden Mehrbedarf an Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherungsträger finanziell entsprochen werden kann und damit der Gefahr Einhalt geboten wird, dringende Rehabilitationsmaßnahmen aus Kostengründen abzulehnen. 2. Welche konkreten Auswirkungen wird die Einführung der Rente mit 63 Jahren bei 45 Beitragsjahren haben? 3. Wie viel Versicherte haben, bezogen auf die Frage 2, in den jeweils betrof- fenen Jahrgängen die Möglichkeit, mit 63 Jahren oder darüber hinaus vorzeitig ohne Abschläge in Altersrente zu gehen? Bitte für alle Jahrgänge konkrete Zahlen angeben. Die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres führt dazu, dass die Geburtsjahrgänge ab Juli 1949 bis Dezember 1952 diese Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen können, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Eine Aussage, wie viele Versicherte von dieser Regelung betroffen sind, ist nicht möglich, da die Rentenversicherungsträger die auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten des Arbeitslosengeld I-Bezuges in der Zeit von 1978 bis Januar 2001 nicht gespeichert haben, so dass die Versicherten diese Zeiten bei Antragstellung nur im Wege der Glaubhaftmachung nachweisen können. Es ist daher nicht voraussehbar, wie viele Versicherte der betroffenen Jahrgänge die Wartezeit von 45 Beitragsjahren erfüllen. 4. Welche Auswirkung wird die Mütterrente im Land Sachsen-Anhalt haben? 5. Welche Jahrgänge werden, bezogen auf Frage 4, davon partizipieren? Bit- te konkrete Zahlen pro Jahrgang angeben. Bitte jeweils auch die Höhe der zu erwartenden Leistungen angeben. Durch die sog. Mütterrente wird den Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente bereits ein Jahr Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt, ein Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes, d. h. in Höhe des aktuellen Rentenwertes gewährt (siehe Antwort zu Frage Nr. 1). Für Versicherte, die erst noch in Rente gehen, können Aussagen zur Auswirkung der zusätzlichen Anerkennung eines weiteren Jahres mit Kindererziehungszeiten nicht getroffen werden. Diese sind abhängig vom Gesamtversicherungsverlauf. Sofern die zusätzlichen Pflichtbeiträge für Kindererziehung mit zeitgleichen Pflichtbeiträgen zusammentreffen , erfolgt die Anrechnung additiv bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegen keine Beitragszeiten vor, so erfolgt die Bewertung in Höhe von einem Entgeltpunkt (s. o.). Entscheidend für den Anspruch auf die sog. Mütterrente ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes (Geburten vor 1992), nicht der Geburtsjahrgang der Mutter.