Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2834 25.02.2014 (Ausgegeben am 25.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Finanzausgleichsgesetz (FAG) Kleine Anfrage - KA 6/8209 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus einer Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 23. Dezember 2013 geht hervor, welche kommunalen Straßenbauprojekte nach § 16 Abs. 2 Finanzausgleichgesetz (FAG) gefördert worden sind. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG werden den investiven Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur 5 Millionen Euro jährlich vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderten Straßenbauprojekten zur Verfügung gestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Zuweisungen gem. § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz werden finanzschwachen Kommunen seit dem Jahr 2005 gewährt. Die Höhe der Zuweisungen betrug bis zum Jahr 2012 maximal 10 Millionen Euro jährlich. Mit Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes für die Jahre 2013 und 2014 wurde die Höhe der Zuweisungen auf maximal 5 Millionen Euro reduziert. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen kommunale Straßenbauprojekte erfül- len, damit sie nach den Verwaltungsvorschriften des Entflechtungsgesetzes /Verkehr förderfähig sind? 2 Grundlage einer Förderung ist die Förderrichtlinie „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (VV-EntflechtG/Verkehr ), RdErl. des MLV vom 12. Juli 2007 - 30117/31332“, MBl. LSA 2007 S. 649 - 718. In der Tz. 2 dieser Förderrichtlinie sind die förderfähigen Vorhaben des kommunalen Straßenbaus aufgeführt. Förderfähig sind Bau, Ausbau oder Grunderneuerung der nachfolgend genannten Verkehrswege und –anlagen sowie Unterhaltungsvorhaben, die mit Bau, Ausbau oder Grunderneuerung untrennbar verbunden sind:  verkehrswichtige innerörtliche Straßen,  verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,  verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten,  Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,  Ingenieurbauwerke,  Verkehrsleitsysteme,  Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz und  Radwege. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und, soweit anwendbar, die Voraussetzungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011, GVBl. LSA S. 5) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Vorhaben in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist. Als für die Beurteilung gleichwertige Pläne kommen in Betracht: Bauleitpläne, Nahverkehrspläne , Verkehrsgutachten, Strukturuntersuchungen, Straßennetzkarten, Ausbaupläne u. a., wenn sie die verkehrlichen Zusammenhänge mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen und/oder durch eine gutachterliche Stellungnahme entsprechend ergänzt werden. Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein, Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitgehend entsprechen. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten gemäß §§ 22, 25 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 584) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen . Das Vorhaben muss in einer nach Dringlichkeit abgestuften Liste der kreisfreien Städte und Landkreise, die sowohl die Vorhaben der kreisfreien Stadt oder des Landkreises als auch der kreisangehörigen Gemeinden enthält, an zu berücksichtigender Stelle enthalten sein. Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein. 3 2. Welche Voraussetzungen müssen kommunale Straßenbauprojekte ggf. darüber hinaus erfüllen, damit sie nach § 16 Abs. 2 FAG förderfähig sind? Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuweisung nach § 16 Abs. 2 FAG sind: 1. die Kommune ist in das Jahresprogramm „Kommunaler Straßenbau“ nach dem Entflechtungsgesetz und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des MLV aufgenommen und hat Bundesmittel nach § 3 Abs. 1 Entflechtungsgesetz beantragt und 2. die Kommune ist finanzschwach im Sinne von § 16 Abs. 2 FAG und der dazu erlassenen Richtlinie über die Gewährung einer von Zuweisungen gem. § 16 Abs. 2 FAG LSA“. Als finanzschwach gilt eine Kommune nach Nr. 2.1 der Richtlinie wenn sie im Jahr der Antragstellung ihren Haushalt nicht ausgleichen kann und sich in der Haushaltskonsolidierung befindet. 3. Wenn es keiner Voraussetzungen bedarf: Wie wird über die Mittelvergabe entschieden? Die Mittelvergabe unterliegt den in Frage 2 aufgeführten Voraussetzungen. 4. In welchen Haushaltsjahren überstieg das tatsächliche Antragsvolumen auf Förderung kommunaler Straßenbauprojekte nach § 16 Abs. 2 FAG die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - und in welchem finanziellen Umfang? Bitte in Euro angeben. In keinem Bewilligungsjahr. 5. Falls in einem oder mehreren Jahren die Anträge auf Förderung kommu- naler Straßenbauprojekte, die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen: Werden die eingegangenen Anträge auf Förderung kommunaler Straßenbauprojekte priorisiert? Falls ja, nach welchen Kriterien? Falls nein, warum nicht? Ist eine Priorisierung beabsichtigt ? Aufgrund der mit dem FAG 2013/2014 in Kraft getretenen Reduzierung der Haushaltsmittel von 10 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro gilt seit dem Haushaltsjahr 2013 nachfolgende mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr abgestimmte Rangfolge bei der Beurteilung der geplanten kommunalen Straßenbauvorhaben: 1. Kommunale Straßenbauvorhaben, die im besonderen verkehrspolitischen Interesse des Landes liegen. Das sind derzeit folgende: - Stadt Dessau-Roßlau, Muldebrücke BW 11 i. Z. d. B 185, OD Dessau, - Salzlandkreis, K 2014 / 2107 Südspange Bernburg, - Landkreis Mansfeld-Südharz, K 2331 Hangrutsch bei Sandersleben, - Stadt Oberharz am Brocken, Zufahrtstraße Susenburg, - Stadt Merseburg, Weiße Mauer / östlicher Gerichtsrain, - Landkreis Stendal, K 1070 Zufahrt Zellstoffwerk Arneburg. 4 2. Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Das sind ganz überwiegend die kommunalen Anteile an Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen, aber auch Kreuzungs- und Knotenausbauten . 3. Fortsetzungsmaßnahmen, 4. Kommunale Anteile an Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen und an Kreu- zungsmaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßenrecht. 6. Falls die Anträge auf Förderung kommunaler Straßenbauprojekte nach § 16 Abs. 2 FAG nach Kriterien priorisiert werden oder wurden: Wurden oder werden diese Kriterien allgemein oder für die Antragsteller oder für die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt gemacht? Falls nein, warum nicht? Ist eine entsprechende Bekanntmachung beabsichtigt? Die Rangfolge bei der Beurteilung der geplanten kommunalen Straßenbauvorhaben wurde den Kommunen mit Erlass des Ministeriums der Finanzen über die zuständigen Kommunalaufsichten bekanntgegeben.