Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2873 07.03.2014 (Ausgegeben am 10.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Siegfried Borgwardt (CDU) Warnschussarrest in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8180 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Bundestag hat im Juni 2012 das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten verabschiedet. Jugendliche Straftäter, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, können zur Abschreckung für bis zu vier Wochen lang inhaftiert werden (sogenannter Warnschussarrest ). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2012 und 2013 durch Gerichte in Sachsen-Anhalt von dem Instrument des Warnschussarrestes bereits Gebrauch gemacht? Gerichte in Sachsen- Anhalt haben im Jahr 2013 in 12 Fällen einen sogenannten Warnschussarrest ausgesprochen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung des Warnschussarres- tes unter präventiven Gesichtspunkten? Für eine belastbare Bewertung der präventiven Wirkung der vergleichsweise neuen gesetzlichen Möglichkeit, Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe zu verhängen, ist es noch deutlich zu früh. Eine Wirkungsevaluation des bundesgesetzlichen § 16a JGG wird in frühestens 2 bis 3 Jahren für sinnvoll erachtet. Erst dann werden ausreichende Fallzahlen und Anwendungserfahrungen, auch aus den anderen Bundesländern, vorliegen, die eine Wirkungsevaluation ermöglichen.