Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2884 13.03.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 19.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Überprüfung der Tauglichkeit für den Polizeigewahrsam in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8181 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Personen dürfen nur in Gewahrsamsräume der Polizei eingeliefert oder aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig sind. Sollten Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit vorliegen, ist ein Arzt zur Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit hinzuzuziehen . Dieser entscheidet über die Gewahrsamstauglichkeit der einzuliefernden oder aufgenommenen Person. Das Verfahren ist in der Polizeigewahrsamsordnung vom 07.03.2011(nicht veröffentlicht) in Verbindung mit dem RdErl. des MI vom 28.02.2006 (MBl. LSA S.137, 219) festgelegt. 1. Wie und durch wen bzw. welche Institution erfolgten und erfolgen in der Regel die Überprüfungen der Tauglichkeit für den Polizeigewahrsam in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord, in der Polizeidirektion SachsenAnhalt Süd sowie in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost? Bitte differenziert nach Polizeidirektionen und für die letzten drei Jahre auflisten. Die Untersuchungen erfolgen in den Polizeidienststellen. Nach den Umständen des Einzelfalles sowie zeitlichen und örtlichen Erfordernissen werden diese Untersuchungen auch in Krankenhäusern, Kliniken oder in Arztpraxen durchgeführt . 2 In den Jahren 2011 bis 2013 wurden Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchungen in den Polizeidirektionen wie folgt durchgeführt: Polizeidirektion Sachsen -Anhalt Ost Es kamen ausschließlich niedergelassene Ärzte und Vertragsärzte zum Einsatz. In einem Fall erfolgte ein Einsatz von Ärzten des Instituts für Rechtsmedizin. In keinem Fall erfolgte ein Einsatz von Polizeiärzten. Polizeidirektion Sachsen -Anhalt Süd Es kamen niedergelassene Ärzte, Ärzte in Krankenhäusern und Kliniken sowie Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin zum Einsatz. In keinem Fall erfolgte ein Einsatz von Polizeiärzten. Polizeidirektion Sachsen -Anhalt Nord Es kamen Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes, des Instituts für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zum Einsatz. 2. In wie vielen Fällen wurden für Gewahrsamsprüfungen Polizeiärzte hinzu- gezogen? Bitte differenziert nach Polizeidirektionen und für die letzten drei Jahre auflisten. In den Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Süd und Sachsen-Anhalt Ost wurden im genannten Zeitraum keine Polizeiärzte hinzugezogen. In der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord wurden im genannten Zeitraum in 326 Fällen Polizeiärzte hinzugezogen. Für die Fallzahlenerhebung waren die in der Polizeiverwaltung nachgewiesenen Kostenrechnungen der Polizeiärzte maßgeblich. 2011 2012 2013 gesamt 104 144 78 326 3. In wie vielen Fällen (im Vergleich zur Gesamtzahl der Inhaftierten) gab es seit 2010 berechtigte Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit und aus welchen Gründen? Bitte differenziert nach Polizeidirektionen und Jahren aufzeigen. Eine statistische Langzeiterfassung über die Gründe in Fällen, bei denen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit bestanden, findet nicht statt. Auswertbar waren die noch verfügbaren Daten des Jahres 2013 im Elektronischen Freiheitsentziehungsbuch (EFB) (ältere Daten werden nach 12 Monaten gelöscht), das in der Landespolizei grundsätzlich für den Nachweis von Freiheitsentziehungen im Polizeigewahrsam genutzt wird. Die Anzahl der Fälle, in denen ein Arzt geholt werden musste, ist im Bereich der PD Sachsen-Anhalt Süd höher, weil durch die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost in Gewahrsam genommene Personen in einer größeren Anzahl von Fällen in den Zentralen Polizeigewahrsam der Po- 3 lizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd verbracht worden sind und dort dann die Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchung erfolgte. Polizeidirektion G ew ah rs am na hm en 20 13 g es am t Zw ei fe l a n de r G e- w ah rs am sf äh ig ke it Hauptgründe PD ST Nord 847 182  Einweisung nach Psych-KG  geäußerte Suizidabsichten  Volltrunkenheit  Entzugserscheinungen  Schizophrenie  Bewusstseinstrübung PD ST Ost 259 53  Psychische Probleme  Alkoholabhängigkeit  Drogenabhängigkeit  Notwendigkeit der Medikamentengabe PD ST Süd 671 253  Alkoholabhängigkeit  Drogenabhängigkeit  Sichtbare Verletzungen  Diabetes  Unwohlsein  Kontrollverlust/Aggressivität 4. In welchem Umfang hat eine Überprüfung der Tauglichkeit für den Poli- zeigewahrsam in Sachsen-Anhalt zu erfolgen? Gibt es hierfür einheitliche Standards? Das Verfahren ist in der Polizeigewahrsamsordnung (Anlage 1) Abschnitt II, Ziffer 10.1 bis 10.8 und Ziffer 12.1 bis 12.8 festgelegt. Die Standards sind im Merkblatt „Hinweise für die ärztliche Untersuchung und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit für den Polizeigewahrsam“ (Anlage 2 der Polizeigewahrsamsordnung ) festgehalten. 5. Gibt bzw. gab es Fälle, in welchen Gewahrsamstauglichkeitsprüfungen durch Ärzte der Rechtsmedizinischen Institute von Sachsen-Anhalt vorgenommen werden? Wie bereits unter 1. beantwortet, kamen in allen Polizeidirektionen Ärzte der rechtsmedizinischen Institute neben der Erfüllung ihrer Aufgaben in Ermitt- 4 lungsverfahren auch bei Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchungen zum Einsatz . 6. Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 5 mit „ja“ beantwortet wurde: 6.1. Wie viele Tauglichkeitsprüfungen wurden seit 2010 durch Ärzte der Rechtsmedizinischen Institute von Sachsen-Anhalt durchgeführt? Welche Polizeidirektionen waren davon betroffen? Für die Fallzahlenerhebung waren die in der Polizeiverwaltung nachgewiesenen Kostenrechnungen der Rechtsmediziner maßgeblich. Polizeidirektion 2010 2011 2012 2013 2014 Summe PD ST Nord 59 55 64 62 0 240 PD ST Süd 131 199 129 60 0 519 PD ST Ost 0 0 0 0 1 1 Insgesamt 760 6.2. Welche Kosten entstanden und entstehen dadurch? Es entstanden dabei Kosten von insgesamt 46.549 Euro. Davon in der PD ST Nord 17.603 Euro, in der PD ST Süd 28.863 Euro und 83 Euro in der PD ST Ost. 6.3. Wie werden diese Kosten berechnet? Wonach bemisst sich ihre Hö- he? Die Kosten werden durch die jeweils herangezogenen Mediziner berechnet . Im Anwendungsbereich des SOG LSA ist für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, das Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) einschlägig. Das für ärztliche Leistungen einschlägige Honorar bemisst sich nach §§ 9, 10 JVEG in Verbindung mit den jeweiligen Leistungstatbeständen der Anlagen 1 und 2 zum JVEG (Anlage 2). 6.4. Welche Kosten in welcher Höhe entstehen, wenn die Überprüfung der Tauglichkeit für den Polizeigewahrsam durch einen Polizeiarzt vorgenommen wird? Siehe Antwort zu 6.3. 6.5. Was wird unternommen, um in Zukunft die Gewahrsamsprüfung wie- der durch einen Polizeiarzt zu realisieren? An einzelnen Standorten wurden und werden ärztliche Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchungen in Einzelfällen durch Polizeiärzte durchgeführt, hier allerdings nicht im Rahmen einer originären Aufgabenerfüllung, son- 5 dern im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten. Die Überprüfung der Gewahrsamstauglichkeit gehört nicht zum zugewiesenen Aufgabenspektrum des Polizeiärztlichen Dienstes und wird deshalb, wie schon in der Vergangenheit , weder flächendeckend, noch regional als dienstliche Aufgabe in die Geschäftsverteilung des Polizeiärztlichen Dienstes aufgenommen werden. 6.6. Hat die benannte Problematik Einfluss auf mögliche Schließungsab- sichten eines Rechtsmedizinischen Instituts in Sachsen-Anhalt? Wenn ja, in welchem Umfang? Hauptaufgabe für einen angeforderten Rechtsmediziner ist die gerichtsverwertbare Beweissicherung, im Rahmen der Klinischen Rechtsmedizin mithin auch beim Tatverdächtigen, der sich nach vorläufiger Festnahme im Polizeigewahrsam befindet. Auch wenn der eingesetzte Rechtsmediziner bei einem Einsatz zur Beweissicherung am Probanden im Anschluss vor Ort auch über dessen Gewahrsamstauglichkeit als Patient befindet, handelt es sich um zwei verschiedene Vorgänge. Dabei ist die Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchung auch für den Rechtsmediziner genehmigte Nebentätigkeit, siehe 6.5. Unabhängig von Standortentscheidungen ist für die Staatsanwaltschaft und die Polizei von Bedeutung, dass rechtsmedizinische Dienstleistungen wie Forensische Morphologie und Traumatologie, Forensische Molekulargenetik und Forensische Toxikologie/Alkohologie 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche verfügbar sind. MB!. LSA Nr. 16/2006 vom 24. 4. 2006 IX. Berichtigungen Polizeigewahrsamsordnung; Berichtigung Bek. des MI vom 12. 4. 2006 - 21.11-12340/110 Bezug: RdErl des MI vom 28. 2. 2006 (MB!. LSA S. 137) Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt berichtigt: 1. In NI. 10.1 Buchst. a wird die Abkürzung "Abs." durch die Abkürzung "Nr." ersetzt. 2. Nr. 15 erhält folgende Fassung: ,,15. Unterbringung der aufgenommenen Personen 15.1 Die aufgenommenen Personen sollen grunds ätz- Herausgegeben vom MlnIstenum der JustIZ des Landes Sachsen-Anhalt lieh einzeln untergebracht werden. Männer und Frauen sind stets getrennt unterzubringen. 15.2 Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn es sich um eine gesundheitlich beeinträchtigte Person handelt. Steht für eine notwendige Einzelunterbringung keine Einzelzelle zur Verfügung, so ist die sachbearbeitende Dienststelle zu unterrichten. Diese bemüht sich um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. 15.3 Sind mehrere Personen einer Straftat verdächtig, sind sie grundsätzlich getrennt voneinander so unterzubringen , dass sie sich nicht verständigen können. Sie dürfen sich nicht gleichzeitig außerhalb der Gewahrsamszellen aufhalten. 15.4 Soweit Gewahrsamszellen zur Einzelunterbringung nicht. ausreichen, kann auch eine Unterbringung in Sammelzellen in Betracht kommen." Verlag, Gesamtherstellung und Vertneb. Freyburger Buchdruckwerkstatte GmbH. Am Gewerbepark 15,06632 Freyburg (Unstrut). Telefon (034464) 3040. Telefax: (034464) 2 8067 Erschemt nach Bedarf. laufender Bezug durch dIe Post; Emzelexemplare durch den Verlag. BezugspreIse' a) Abonnement 117.60 € jahrhch emschJleßhch Mehrwertsteuer und Versandkosten 1m Inland; Kundlgung nur zum Ende des Kalendel]dhres spatestens dreI Monate vor jahresende, b) Emzelnummer je angefangene 16 Selten 1,53 € emschJIeßhch Mehrwertsteuer, jedoch zuzughch Versandkosten. Interuet http //www fb-dlUck-und-verlag de 219 gartz Schreibmaschinentext Anlage 1 gartz Schreibmaschinentext MB!. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 aufträgen insbesondere mit klar definierten Zielvorgaben unter Nutzung der Integrierten Vorgangsbearbeitung der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (IVOPOL) e) Durchführen von dezentralen Fortbildungsmaßnahmen für Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung, Sachbearbeiter Einsatz und gegebenenfalls weitere Bedienstete zum Thema kriminaltechnische Tatortarbeit f) Zusammenarbeit mit SbK (KriminaltechniklQualitätssicherung ) anderer Polizeidirektionen und Polizeireviere, insbesondere mit deren Untersuchungsstellen und mit dem Qualitätsmanager im LKA. 3.4 Anforderungsprofil für die Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung (KriminaltechniklQualitätssicherung) Die eingesetzten Sachbearbeiter sollten über eine langjährige Erfahrung in der Tatortarbeit verfügen und sämtliche kriminaltechnischen Lehrgänge absolvieren. 3.5 Kommunikation Mit der Einführung von qualitätssichernden Maßnahmen in der Kriminaltechnik entsteht ein fachliches Netzwerk von Spurensicherern über den SbK (KriminaltechniklQualitätssicherung ), die Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung , die Sachbearbeiter Einsatz bis hin zu den Bediensteten der Untersuchungs stellen und der Tatortgruppe im LKA. Die Bediensteten der Untersuchungsstellen und der Tatortgruppe im LKA beraten und unterstützen die Polizeidienststellen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, koordinieren die fachübergreifenden Untersuchungen und werten Defizite in der kriminaltechnischen Tatortarbeit mit diesen aus. 3.6 Dokumentation/Information Die SicherungiSicherstellung von Spuren, deren Vor-OrtBearbeitung in den Polizeidienststellen, die abschließende Bearbeitung im LKA und die Versendung an die Staatsanwaltschaft ist lückenlos zu dokumentieren. Dazu sind im Rahmen der Dokumentation der Tatortarbeit die entsprechenden Vordrucke und für die abschließende Bearbeitung im LKA das Forensische Informations-, Vorgangsbearbei tungs- und Asservatenverwaltungssystem (FIVAS®) zu nutzen. Das LKA stellt den Polizeidienststellen im Internen Informations- und Kommunikationssystem der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (INTRAPOL.LSA) aktuelle Arbeitshinweise und andere einschlägige Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt das LKA halbjährlich Übersichten über entsprechende Arbeitsergebnisse bereit. 4. Aus- und Fortbildung Der kriminaltechnischen Tatortarbeit ist bereits bei der Ausbildung ein besonderer Stellenwert zuzumessen. Die Qualifikation der Bediensteten im Bereich der kriminal technischen Tatortarbeit ist durch eine bedarfsgerechte Fortbildung zu erweitern. Die Angebote der Fortbildungseinrichtungen sind entsprechend zu nutzen. Die Maßnahmen der dezentralen Fortbildung sind bei Bedarf zu intensivieren. Die SbK (KriminaltechniklQualitätssicherung) werden durch das LKA im Rahmen der kriminalistischen Spezialaus - und -fortbildung auf die erweiterten Aufgaben vorbereitet . Das LKA führt darüber hinaus regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen speziell zum Thema "Qualitätssicherung in der Kriminaltechnik" durch. 5. Technische Ausstattung Zur Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen ist eine flächendeckende ADV-Ausstattung der Bereiche KriminaltechniklErkennungsdienst der ZKD der Polizeidirektionen , der RKD der Polizeireviere und gegebenenfalls weiterer mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Tatortarbeit und der Beweissicherung befasster Organisationseinheiten erforderlich. Für ein funktionierendes Netzwerk vom Spurensicherer über den SbK (Kriminaltechnikl Qualitätssicherung), die Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung, die Sachbearbeiter Einsatz bis hin zu den Bediensteten der Untersuchungsstellen und der Tatortgruppe im LKA ist es notwendig, dass die Bediensteten über Zugänge zum INTRAPOL.LSA und zu IVOPOL verfügen. 6. Personalentwicklung Zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit auf dem spezialisierten Dienstposten SbK (KriminaltechniklQualitätssicherung ) ist eine gezieIte Personalentwicklung und eine dem Qualifikationsniveau der Bediensteten entsprechende Dienstpostenbewertung vorzunehmen. 7. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. Polizeigewahrsamsordnung RdErl. des MI vom 28_ 2. 2006 - 21.11-12340/110 - Im Einvernehmen mit dem MJ- Bezug: RdEr!. des MI vom 27 3 1995 (MB!. LSA S. 1211) 137 MB!. LSA Nr. 11/2006 vom 20. 3. 2006 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Regelungen dieses Runderlasses sind in allen Fällen zu beachten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Freiheit entzogen wurde. Er regelt insbesondere a) den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam, b) welche Maßnahmen zu treffen sind bei Personen, die von der Polizei in hilfebedürftiger Lage angetroffen worden sind oder die von der Polizei festgehalten werden müssen (z. B. zur Verhinderung von Straftaten), aber in Gewahrsamsräumen der Polizei nicht untergebracht werden können, weil dort keine Betreuung oder Beaufsichtigung durch medizinisch fachkundiges Personal erfolgt. 2. Verantwortlichkeit für den Vollzug 2.1 Für den Vollzug in den Gewahrsamsräumen ist insbesondere der Leiter derjenigen Polizeidienststelle verantwortlich , in der die Gewahrsamsräume zur Verfügung stehen . Dies betrifft alle polizeilichen Maßnahmen während der Einlieferung, Aufnahme, Unterbringung und Entlassung der Betroffenen. Er kann die mit dem Vollzug verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem anderen Beamten der Dienststelle durch schriftliche Anordnung übertragen. Bei Abwesenheit des Verantwortlichen ist ein Vertreter zu bestimmen. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten für den ordnungsgemäßen Vollzug in jedem Einzelfall bestehen. Der Dienststellenleiter überprüft täglich die Rechtmäßigkeit von Festnahmen oder Ingewahrsamnahmen und dokumentiert das Ergebnis der jeweiligen Prüfung. Die Abteilungsleiter Polizei erörtern mindestens vierteljährlich mit den für den Polizeigewahrsam Verantwortlichen, ob und gegebenenfalls welche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen sind. 2.2 Die Polizeibehörden erlassen für den Polizeigewahrsam eine Feuerlösch- und Hausordnung sowie einen Hygieneund Infektionsschutzplan. Die Feuerlösch- und Hausordnung ist der zu verwahrenden Person bekannt zu geben. Hierüber ist im Buch übt;r Freiheitsentziehungen (Nr. 9) eine Eintragung zu fertigen. Die verwahrte Person ist aufzufordern, durch ihre Unterschrift die Bekanntgabe zu bestätigen. Ist die Person auf Grund ihres Zustandes hierzu nicht in der Lage oder wird die Unterschrift verweigert , ist dies im Buch über Freihcitsentziehungen zu vermerken und von zwei Beamten zu unterschreiben. Der Hygiene- und Infektionsschutzplan ist mit dem Polizeiarztlichen Dienst abzustimmen. 3. Verhalten gegenüber in Gewahrsam genommenen Personen 3.1 Die Ingewahrsamnahme ist so schonungs voll wie vertretbar zu gestalten. Die Gefahr gesundheitlicher Schaden ist zu vermeiden. Fur alle erforderlichen Maßnahmen zur medIzinischen Beistands- und Hilfeleistung ist unverzüglich eIn Arzt hinzuzuziehen. 138 3.2 Der Umgang mit einer im Polizeigewahrsam untergebrachten Person ist auf die dienstlich erforderlichen Maßnahmen zu beschränken. 4. Gewahrsamsräume 4.1 Die Gewahrsamsräume sind vor jeder Belegung durch zwei Beamte zu durchsuchen. Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind vor und nach jeder Belegung hinsichtlich möglicher Mängel zu überprüfen. Die Durchsuchung und die Überprüfung sowie die dabei getroffenen Feststellungen sind im Buch über Freiheitsentziehungen zu vermerken; der Vermerk ist von beiden Beamten zu unterschreiben . Unabhängig von den zuvor genannten Durchsuchungen und Überprüfungen sind die Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände mindestens einmal im Jahr von den Abteilungsleitern Polizei und mindestens einmal monatlich von den Leitern der Dienststelle zu kontrollieren. Dabei überprüfen sie auch, ob bei den durchgeführten Ingewahrsamnahmen vorschriftsmäßig verfahren worden ist. Über die Kontrollen ist ein Vermerk mit Angaben über festgestellte und beseitigte Mängel zu fertigen. 4.2 , Die Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach Bedarf zu desinfizieren und zu reinig'en. War im Raum eine Person untergebracht, bei der Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit Ungeziefer behaftet war, so muss der Raum nebst Ausstattungs - und Gebrauchsgegenständen unverzüglich mit einem geeigneten Schädlingsbekämpfungsmittel behandelt werden. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit ist unverzüglich zu desinfizieren. Bedienstete, die mit solchen Personen in Berührung gekommen sind, haben dies unverzüglich dem Dienststellenleiter schriftlich zu berichten, der erforderliche ärztliche Untersuchungen der betroffenen Beamten veranlasst. 5. Inanspruchnahme anderer Gewahrsamsräume 5.1 Reichen die Gewahrsamsräume einer Polizeidienststelle nicht aus, so sind die Gewahrsamsräume einer anderen Dienststelle in Anspruch zu nehmen. 5.2 Mit Zustimmung des Leiters der jeweils der betreffenden Polizeidienststelle nahegelegenen Justizvollzugsanstalt können auch deren Gewahrsamsräume in Anspruch genommen werden. Bei einem mehrtägigen Unterbindungsgewahrsam sind erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung des Gewahrsams zu stellen. Es ist u. a. sicherzustellen, dass der verwahrten Person ein täglicher Mindestaufenthalt im Freien von einer Stunde ermöglicht werden kann, ohne dass der ZweGk der Gewahrsamnahme gefährdet wird. Ferner müssen die Gewahrsamszellen in Größe und Ausstattung für eine mehrtägige Unterbringung geeignet sein. Für die Unterbringungszeit muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen. Soweit diese Voraussetzungen mcht erfüllt sind, erfolgt unter BeIfügung einer Ausfertigung der Bescheimgung zur Gewahrsamsfahigkeit fur den Polizeigewahrsam (Nr. 9) die Unterbringung im Wege der AmtshIlfe in einer Justizvollzugsanstalt. MEt LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 6. Sachbeschädigung Verwahrte, die einen Gewahrsamsraum oder seine Ausstattungs - und Gebrauchsgegenstände schuldhaft verunreinigen , beschädigen oder zerstören, sind von der für die Bewirtschaftung zuständigen Dienststelle auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Wurde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so ist Strafanzeige zu erstatten. 7. Gewahrsamsdienst 7.1 Der Gewahrsamsdienst wird von Polizeibeamten oder Angestellten der Polizei versehen. Die in diesem Runderlass für Polizeibeamte getroffenen Regelungen sind auf die im Gewahrsamsdienst tätigen Angestellten direkt anwendbar . 7.2 Die mit Aufgaben des Gewahrsamsdienstes betrauten Beamten haben sich bei Dienstbeginn über Besonderheiten zu unterrichten. Insbesondere haben sie sich durch Einsichtnahme in die schriftlichen Anweisungen (Nr. 11.2) und das Buch über Freiheitsentziehungen mit den Hinweisen von besonderer Bedeutung vertraut zu machen. 7.3 Die mit Aufgaben des Gewahrsamsdienstes betrauten Beamten tragen im Polizeigewahrsam keine Schusswaffen. 8. Vernehmungen Vernehmungen dürfen nicht in Gewahrsamszellen durchgeführt werden. Verwahrte, die in Polizeigewahrsamsräumen vernommen werden sollen, sind von Beamten des Gewahrsamsdienstes vorzuführen. Sollen die Verwahrten außerhalb der Polizeigewahrsamsräume vernommen werden, so hat der übernehmende Beamte die Abwesenheit der Verwahrten im Buch über Freiheitsentziehungen zu bescheinigen . 9. Bücher und sonstige Dokumente Für den Polizeigewahrsam sind zu führen: a) Buch über Freiheitsentziehungen - Vordruck 08.025 b) Dienstnachweisbuch - Vordruck 08.023. Anlassbezogen sind zu verwenden: c) Einlieferungsbeleg - Vordruck 08.026 d)' Vorführungsbefehl, Haftbefehl oder Festnahmeanzeige - Vordruck 08.048 e) Kurzbericht - Vordruck 08.130 f) Sammelbericht - Vordruck 08.131 g) Unfallmeldung - Vordruck 08.027 h) Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme (Teile A und B) - Vordrucke 08.059 und 08.060 i) Bescheinigung zur Gewahrsamsfähigkeit für den Polizeigewahrsam (Anlage 1) j) Merkblatt "Hinweise für die arztliche Untersuchung und Feststellung zur Gewahrsamsfahigkeit für den Polizeigewahrsam " (Anlage 2). Arzten, die Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchungen durchführen , ist das Merkblatt in jedem Einzelfall auszuhändigen. Der Leiter der Dienststelle oder ein von ihm Beauftragter hat täglich die für den Polizeigewahrsam zu führenden Bücher und sonst zu verwendenden Dokumente zu überprüfen . Das Prüfergebnis ist in den vorgenannten Büchern zu dokumentieren. 11. Einlieferung! Aufnahme 10. GewahrsamsIähigkeit 10.1 Nicht in Gewahrsamsräume der Polizei einzuliefern oder aufzunehmen sind, a) Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30. 1. 1992 (GVBl. LSA S. 88,432), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 18. 11. 2005 (GVBl. LSA S. 698, 703), b) Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden vorliegen oder die Gefahr des Eintritts solcher Schäden besteht, c) Personen, bei denen eine nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und bei einer Unterbringung im Polizeigewahrsam die Gefahr besteht, dass die schon gegebenen Körperbeeinträchtigungen anhalten oder sich verschlimmern oder ein - wenn auch nur vorübergehender - pathologischer Zustand, der vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Betroffenen nachteilig abweicht, hervorgerufen oder gesteigert wird. Von Gefahren im Sinne von Satz 1 ist insbesondere auszugehen in Fällen gemäß den Nm. 6.1 bis 6.11 der Anlage 1 (Bescheinigung zur Gewahrsamsfähigkeit für den Polizeigewahrsam) und den Nm. 4.1 bis 4.11 der Anlage 2 (Merkblatt "Hinweise für die ärztliche Untersuchung und Feststellung zur Gewahrsamsfahigkeit für den Polizeigewahrsam "). 10.2 Bei Antreffen einer Person im Sinne von Nr. 10.1 ist sofort der Rettungsdienst oder, soweit dadurch bedingte zeitliche Verzögerungen eindeutig vertretbar sind, ein Amtsarzt oder sonst zur Verfügung stehender Arzt anzufordern , damit die erforderlichen medizinischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Anforderung ist möglichst umfassend auf den Zustand der Person hinzuweisen und anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen und Feststellungen von medizinisch fachkundigem Personal bereits getroffen worden sind. Ferner ist darzustellen, in welcher Situation die Person angetroffen oder aufgefunden wurde. 10.3 Wird vom Arzt eine stationäre Einweisung oder der Transport des Betroffenen in eine medizinische Einrichtung zur weiteren Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Beaufsichtigung abgelehnt, ist sofort die Behördenleitung zu informieren. Von dort wird über das weitere Verfahren entschieden (z. B. Hll1zuziehung eines weiteren Arztes, Verbringung in eine medizinische Einrichtung) und dem Mll1isterium des Innern über die einzelnen Maßnahmen und die dafür Verantwortlichen berichtet. 139 MB!. LSA Nr. 11/2006 vom 20. 3. 2006 10.4 Sofern es zum Schutz der Person oder sonst zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, ist die Person auf dem Transport zu einer medizinischen Einrichtung und in dieser Einrichtung von Polizeibeamten zu bewachen. 10.5 Bei der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung (vgl. § 38 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - SOG LSA - i. d. F. der Bek. vom 23.9.2003, GVBI. LSA S. 214) ist neben den polizeilichen Feststellungen gemäß der ärztlichen Beurteilung insbesondere anzugeben: der gesundheitliche Zustand des Betroffenen, welche Gefahren im Sinne von Nr. 10.1 bestehen sowie welche medizinischen Maßnahmen erforderlich und bereits getroffen worden sind. 10.6 Über die Maßnahmen gemäß Nrn. 10.2 bis 10.5 ist ein Vermerk zu fertigen. 10.7 Die Polizeibehörden erstellen für die in Nr. 10.1 genannten Fälle in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt und den nach dem PsychKG LSA zuständigen Behörden sowie unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes (§ 1 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom 14. 4. 2005, GVBI. LSA S. 203) eine Liste über geeignete medizinische Einrichtungen und die für besondere Aufgaben der medizinischen Hilfe Verantwortlichen (z. B. nach §§ 5, 7 und 12 PsychKG LSA). 10.8 Die Polizeibehörden unterstützen unabhängig von der im Einzelfall zu leistenden Vollzugshilfe (§ 7 PsychKG LSA) die nach dem PsychKG LSA zuständigen Stellen. Durch einen regelmäßigen Informationsaustausch ist darauf hinzuwirken, dass diese Stellen polizeiliche Unterstützungsmaßnahmen bereits bei ihren Vorbereitungen auf Hilfen und Schutzmaßnahmen ausreichend berücksichtigen können. 11. Einlieferung 11.1 Der einliefernde Beamte ist verpflichtet, die für den Polizeigewahrsam Verantwortlichen ausdrücklich auf Tatsachen hinzuweisen, die für die Aufnahme oder die Unterbringung bedeutsam sind. Bedeutsam sind insbesondere Hinweise über Gefahren. die der in Gewahrsam genommenen Person drohen oder von dieser Person ausgehen. Die Hinweise sind im Buch über Freiheitsentziehungen stichwortartig zu vermerken. 11.2 Die Einlieferung setzt eine schriftliche Anweisung (Einlieferungsbeleg 08.026, Kurzbericht 08.130, Sammelbericht 08.131, Vorführungsbefehl, Haftbefehl oder Festnahmeanzeige 08.048) voraus. 11.3 Die Personalien der zu verwahrenden Person sind festzustellen, möglichst zu überprüfen, mit den Einheferungsunterlagen zu vergleichen und in das Buch ilber Freiheitsentziehungen einzutragen. 12. Aufnahme/Unterbringung im Polizeigewahrsam 12.1 Aufgenommen werden darf nur. wer gewahrsamsfähig ist. 140 12.2 Bei anderen als den in Nr. 10.1 genannten Personen, die erkennbar verletzt oder krank sind oder angeben verletzt oder krank zu sein, sich in hilfloser Lage befinden, oder erheblicheAuffälligkeiten im Verhalten zeigen, ist entsprechend Nr. 10.2 zu verfahren. Der Arzt entscheidet, sofern nach seinen Untersuchungen keine Gefahren im Sinne von Nr. 10.1 bestehen, über die Gewahrsamsfähigkeit und im Zusammenhang damit über Gewahrsamserleichterungen , Sonderverpflegungen (z. B. Diätkost), Anlässe, die eine erneute ärztliche Untersuchung der in Gewahrsam genommenen Person erfordern, die Zeitabstände , nach denen die Person vorübergehend oder kurzfristig zu wecken ist, oder die Zeitabstände von weniger als 30 Minuten, in denen die Person zu kontrollieren ist. 12.3 Der Arzt bestätigt die Ergebnisse seiner Untersuchungen und seine Entscheidung zur Gewahrsamsfahigkeit gemäß Anlage 1. Erfolgt diese Bestätigung nicht und wird eine stationäre Einweisung oder der Transport des Betroffenen in eine medizinische Einrichtung zur weiteren Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Beaufsichtigung abgelehnt, ist entsprechend Nm. 10.3 bis 10.6 zu verfahren. 12.4 Die ärztliche Untersuchung ist möglichst in den Räumen der Dienststelle und dort möglichst im Gewahrsamsbereich durchzuführen. Dem untersuchenden Arzt wird ein ausreichend beleuchteter Raum mit der Möglichkeit zu einer liegenden Untersuchung sowie eine Schreibgelegenheit bereitgestellt. Sofern dem untersuchenden Arzt eine Entscheidung über die Gewahrsamsfähigkeit in der Dienststelle nicht möglich ist, ist die in Gewahrsam genommene Person entsprechend den ärztlichen Entscheidungen in eine stationäre oder ambulante medizinische Einrichtung zu bringen. 12.5 Über die Anforderung des Arztes, dessen Untersuchungen und Entscheidungen ist im Buch ilber Freiheitsentziehungen ein Vermerk aufzunehmen. 12.6 Werden erst nach Aufnahme einer Person in den Polizeigewahrsam Gründe für die Hinzuziehung eines Arztes gemäß Nrn. 10.1 oder 12.2 festgestellt, so ist unverzüglich entsprechend der jeweiligen Regelung zu verfahren . Unabhängig davon ist in jedem Fall sofort ärztliche Hilfe anzufordern, wenn eine in Gewahrsam genommene Person nach maximal sechs Stunden nicht bei klarem Bewusstsein ist. 12.7 Eine nicht gewahrsamsfähige Person ist von der Polizei vorerst in ihren Gewahrsamsräumen oder - soweit erforderlich - anderen geeigneten Räumen unter ständiger Aufsicht von zwei Beamten unterz~bringen, wenn die Verwahrung zum eigenen Schutz der Person oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist und dieser Schutzzweck auf andere Weise (z. B. durch Einlieferung in eine medizinische Einrichtung, durch Überstellung in häusliche Filrsorge) noch nicht erreicht werden konnte. 12.8 Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die örtlichen Verhaltl1lsse zulassen, vor Ihrer Aufnahme die Möglichkeit zu emer gründlichen kOl'perhchen Reil1lgung zu geben. MB!. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 13. Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme 13.1 Verwahrte Personen haben alle Gegenstände abzuliefern , mit denen sie sich oder andere gefährden oder verletzen können, die als Mittel für einen Ausbruch oder eine Nachrichtenübermittlung geeignet erscheinen oder als Beweismittel in Betracht kommen können. Solche Gegenstände sind z. B. Messer jeder Art, Feuerzeuge, Streichhölzer , Schnürsenkel, Krawatten, Gürtel, Mobilfunktelefone, Schreibwerkzeuge. 13.2 Ebenfalls abzuliefern sind Gegenstände von besonderem Wert (z. B. Bargeld, Schmuck). Schriftstücke zur Verteidigung sowie Trauringe sind dem Verwahrten zu belassen. 13.3 Die verwahrte Person ist vor ihrer Einlieferung in den Gewahrsam von zwei Beamtenjeweils vollständig insbesondere auf die in Nr. 13.1 genannten Gegenstände zu durchsuchen (§ 41 SOG LSA), dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung der verwahrten Person nach vorübergehender Entlassung aus dem Gewahrsam. Die Durchsuchung obliegt den mit der Einlieferung befassten Beamten. Bei der Übergabe einer verwahrten Person an einen Beamten einer anderen Dienststelle soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt werden. Durchsuchungen sind im Buch über Freiheitsentziehungen zu vermerken. 13.4 Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Gegenstände im Sinne von Nr. 13.1 verborgen hält oder bei sich trägt, und diese Gegenstände ansonsten unentdeckt blieben. § 102 der Strafprozessordnung (StPO) bleibt unberührt. Die Durchsuchung muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden. Andere in Gewahrsam genommene Personen und nicht mit der Durchsuchung befasste Beamte dürfen nicht zugegen sein. Das Schamgefühl ist bei der Durchsuchung zu schonen. 13.5 Beweismittei und andere Gegenstände, die der Beschlagnahme oder Sicherstellung unterliegen, sipd unverzüglich der sachbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten. Hierüber ist im Buch über Freiheitsentziehungen oder im Einlieferungsbeleg eine Eintragung zu fertigen. 13.6 Die abgelieferten oder abgenommenen Gegenstände sind im Buch über Freiheitsentziehungen einzutragen. Die verwahrte Person ist aufzufordern, durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert oder ist die Person auf Grund ihres Zustandes zu einer Unterschriftsleistung nicht in der Lage, ist das Verzeichnis von zwei Beamten zu unterschreiben. Sind die abgelieferten oder abgenommenen Gegenstände bereits in der schriftlichen Anweisung (Nr. 11.2) oder in einer Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme (Vordrucke 08.059 und 08.060) vermerkt, so genügt ein entsprechender Hinweis im Buch der Freiheitsentziehungen . Auf Verlangen ist der verwahrten Person eine Quittung auszuhändigen. 14. Grund der Gewahrsamnahme, Benachrichtigung \'on Angehörigen 14.1 Wird eine Person in Gewahrsam genommen, Ist ihr unverzuglich der Grund dafür bekannt zu geben. 14.2 Der verwahrten Person ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA; vgl. auch § 114b Abs. 2 StPO). Die Benachrichtigung darf nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Dienststelle zugelassen werden. Im Falle der Festnahme auf Grund eines Haft- oder Unterbringungs befehls ist die vorherige Zustimmung des Gerichts erforderlich. 14.3 Wenn die verwahrte Person nicht wünscht oder darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen und hierüber ein Vermerk im Buch über Freiheitsentziehungen aufzunehmen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung gebieten. 14.4 Bei einer minderjährigen oder unter Betreuung gestellten Person ist in jedem Fall und unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Dem Wunsch von verwahrten ausländischen Personen, die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen, ist zu entsprechen. III. Unterbringung 15. Unterbringung der aufgenommenen Personen 15.1 Die aufgenommenen Personen sollen einzeln untergebracht werden. Männer und Frauen sind stets getrennt unterzubringen. 15.2 Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn es sich um eine gesundheitlich beeinträchtigte Person handelt. Steht für eine notwendige Einzelunterbringung keine Einzelzelle zur Verfügung, so ist die sachbearbeitende Dienststelle zu unterrichten. Diese bemüht sich um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. 15.3 Sind mehrere Personen einer Straftat verdächtig, sind sie getrennt voneinander so unterzubringen, dass sie sich nicht verständigen können. Sie dürfen sich nicht gleichzeitig außerhalb der Gewahrsamszellen aufhalten. 15.4 Soweit Gewahrsamszellen zur Einzelunterbringung nicht ausreichen, sind höchstens drei Personen in einem Raum unterzubringen. Soweit dies nicht möglich ist, gilt Nr. 15.2 Sätze 2 und 3. 16. Kinder, Jugendliche, Vorzuführende 16.1 Kinder dürfen nicht in Gewahrsamszellen untergebracht werden. Können sie nicht sofort einem der Erziehungsberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden, sind sie außerhalb der Gewahrsamszellen zu beaufsichtigen . 16.2 Jugendliche dürfen nur dann in Gewahrsamszellen untergebracht werden, wenn sie nicht sofort einem der Erziehungsberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt und nicht außerhalb der Gewahrsamsräume beaufsichtigt werden konnen. Jugendliche, die aus strafprozessualen Gründen 111 Gewahrsam genommen worden sind, bei denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1. Abs. 3 SOG LSA vorliegen oder die den Dienstbetrieb erheblich stören, dürfen in Gewahrsamszellen untergebracht werden. 141 MB!. LSA Nr. 11/2006 vom 20. 3. 2006 16.3 Personen, die als Zeugen oder als Beschuldigte zur Vernehmung (§§ 51 und 134 StPO; § 308 der Zivilprozessordnung ; § 46 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) oder zur Hauptverhandlung (§§ 230, 236, 329 StPO, § 74 Abs. 2 OWiG) auf Grund eines richterlichen Vorführungsbefehls vorgeführt werden sollen, sind grundsätzlich nicht in Gewahrsamszellen, sondern in anderen geeigneten Räumen unterzubringen und bis zu ihrer Vorführung zu beaufsichtigen. In Gewahrsamszellen dürfen sie nur dann untergebracht werden, wenn sie den Dienstbetrieb erheblich stören. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Vorführungs anordnungen durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 2 Satz 1, § 163a Abs. 3 StPO). 17. Verpflegung und Versorgung 17.1 Die aufgenommenen Personen sind grundsätzlich zu den üblichen Zeiten zu verpflegen. 17.2 Die Verpflegung ist von zuverlässigen Personen oder Unternehmen oder Küchen der Vollzugsanstalten zu beziehen. Soweit notwendig oder zweckmäßig, sind geeignete vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 17.3 Verwahrte Personen können sich auf eigene Kosten Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs beschaffen lassen, soweit hierdurch keine Gefahren für den ordnungsgemäßen Vollzug entstehen und der Dienstbetrieb nicht leidet. 18. Tabakgenuss Den verwahrten Personen ist der Tabakgenuss unter Aufsicht im Gewahrsam zu gestatten, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. 19. Alkohol- und Rauschmittelgenuss Der Genuss alkoholhaitiger Getränke und von Rauschmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist den verwahrten Personen nicht erlaubt. 20. Körperpflege Den verwahrten Personen ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Das Rasieren soll, wenn es unter Aufsicht geschieht, gestattet werden. Einfache Reinigungsmittel (Seife, Handtuch) sind bereitzustellen . 21. KrankheitsIäIIe Bei Erkrankungen von Verwahrten während des Aufenthalts im Polizeigewahrsam ist entsprechend Nr. 12.6 zu verfahren. 22. UnIäIIe und Erste Hilfe 22.1 Bei Unfällen gilt Nr. 12.6 entsprechend. Der Unfall ist durch zwei Beamte nach Vordruck 08.027 aufzunehmen und im Buch ilber Freiheltsentziehungen einzutragen. Ist ein Beamter an dem Unfall beteIlIgt, so ist der Unfall durch 142 zwei am Unfall nicht beteiligte Beamte aufzunehmen. Die Unfallmeldung ist unverzüglich der Behördenleitung mit einer Stellungnahme des Dienststellenleiters zuzuleiten. 22.2 Bei einem Todesfall ist unverzüglich ein Arzt herbeizurufen und die Behördenleitung zu informieren. Der Name des Arztes ist im Buch über Freiheitsentziehung zu vermerken und eine kriminalpolizeiliehe Untersuchung zu veranlassen. 22.3 Der Dienststellenleiter und die sachbearbeitende Dienststelle sind bei den in Nm. 22.1 und 22.2 genannten Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. Der DienstelIenleiter veranlasst alle noch erforderlichen Berichte an die Behördenleitung, die Benachrichtigung der Angehörigen und die Anzeige beim Standesamt. Die Anzeige darf keinen Hinweis auf den Polizeigewahrsam als Sterbeort, sondern lediglich Angaben über Straße und Hausnummer enthalten. 23. Nachtruhe Verwahrte Personen haben Anspruch auf ausreichende Nachtruhe. Als Richtwert gilt die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr. Beginn und Ende kann nach Bedarf um je eine Stunde hinausgeschoben werden. Erforderliche Kontrollen sind auch in der Nachtzeit durchzuführen. 24. Gesuche und Beschwerden Gesuche oder Beschwerden hat der Beamte nach Nr. 2.1 entgegenzunehmen. Auf Wunsch der verwahrten Person ist das Gesuch oder die Beschwerde der Behördenleitung vorzulegen . IV. Kontakt zur Außenwelt 25. Zuwendungen an Verwahrte 25.1 Zuwendungen von dritter Seite dürfen der verwahrten Person ausgehändigt werden, wenn der Absender oder Empfänger mit einer eingehenden Überprüfung der Zuwendungen einverstanden ist. Anderenfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen oder als "nicht überprüft" zu kennzeichnen und zu den Effekten der verwahrten Person zu nehmen. 25.2 Geld ist zu verwahren und im Buch über Freiheitsentziehungen nachzuweisen. 26. Postsendungen, Schriftverkehr 26.1 Postsendungen an Personen, die sich aus strafprozessualen Gründen im Polizeigewahrsam befinden, sind unverzüglich ungeöffnet der sachbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten. Die weitere Behandlung richtet sich nach den einschlagigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der StPO. . 26.2 Postscndungcn an verwahrte Personen, die sich nicht aus strafprozessualen Gründen im Polizeigewahrsam befinden , sind, wenn kem Anlass zu der Annahme besteht, MB!. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 \ dass sich Gegenstände gemäß Nr. 13.1 darin befinden, den Empfängern ungeöffnet und mit der Auflage auszuhändigen, diese in Gegenwart eines Beamten zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen. Wird die Öffnung der Postsendung im Beisein des Beamten verweigert, so ist sie ungeöffnet zu verwahren. 26.3 Nm. 26.1 und 26.2 gelten auch für abgehende Postsendungen . Das Porto für abgehende Postsendungen trägt die verwahrte Person. 27. Seelsorge Auf Wunsch der verwahrten Person kann ihr geistlicher Zuspruch vermittelt werden. 28. Besuche 28.1 Eine Person, die vorläufig festgenommen wurde, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft Besuch empfangen. Beruht die Verwahrung auf einem Haft- oder Unterbringungsbefehl, so ist die Zustimmung des zuständigen Gerichts einzuholen. 28.2 Andere verwahrte Personen dürfen Besuche nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Dienststelle empfangen. Als Besucher sind hier im Allgemeinen nur nahe Familienangehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister), Rechtsanwälte, geistliche und konsularische Vertreter zuzulassen. 28.3 Die Besuchsdauer soll 30 Minuten nicht übersteigen. 28.4 Besuche sind nur in Gegenwart eines Beamten des Gewahrsamsdienstes zulässig. Dieser achtet darauf, dass Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der Gewahrsamsnahme vereinbar sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Besuchen von Rechtsanwälten, Geistlichen oder konsularischen Vertretern. Die sachbearbeitende Dienststelle entscheidet bei der Erteilung der Besuchserlaubnis für einen Rechtsanwalt, der nicht Verteidiger ist, für einen Geistlichen - unter Beachtung des Seelsorgegeheimnisses - und für eineR konsularischen Vertreter, ob der Besuch zu überwachen ist. 28.5 Den aus strafprozessualen Gründen verwahrten Personen ist im Rahmen des § 148 StPO freier schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Der Verteidiger muss sich als solcher durch die Vollmacht der verwahrten Person, die gegebenenfalls an Ort und Stelle eingeholt werden kann, oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Solange ein Rechtsanwalt weder als Verteidiger gewählt noch zum Verteidiger bestellt worden ist, dürfen seine Gespräche mit der verwahrten Person überwacht werden. 28.6 Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist nur zulässig, wenn der anwesende Beamte sie versteht oder der Besucher, soweit er nicht zum Personenkreis gemäß Nr. 28.4 Satz 3 gehört, einen Dolmetscher mitbringt, der seine allgemeine Beeidigung nachweist (vgL RdErl. des MK über die Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Ubersetzerinnen und Übersetzern vom 9. 10.2002, MBL LSA S. 1075) und die Unterredung in dIe deutsche Sprache überträgt. 28.7 Jeder Besuch ist in das Buch über Freiheitsentziehungen einzutragen. V. Sicherheit im Polizeigewahrsam 29. Verschluss und Kontrolle der verwahrten Personen 29.1 Belegte Gewahrsamsräume sind stets abzuschließen und zu verriegeln. Die Schlüssel sind jederzeit zugänglich, aber sicher und vor unbefugtem Zugriff zu verwahren. 29.2 Belegte Gewahrsamsräume sind in angemessenen Zeitabständen von maximal einer Stunde durch Beamte der Dienststelle, der der Gewahrsam angegliedert ist, zu kontrollieren. Anzahl und Zeitpunkt der Kontrollen hat der nach Nr. 2.1 verantwortliche Beamte anzuordnen. 29.3 Gesundheitlich beeinträchtigte Personen sind im Abstand von höchstens 30 Minuten zu kontrollieren, soweit sie nicht auf Grund ärztlicher Anordnung in kürzeren Zeitabständen zu kontrollieren sind. Die Kontrolle ist von zwei Beamten durchzuführen; dabei ist der jeweilige Gewahrsamsraum zu betreten. 29.4 Die Kontrollen und die Feststellungen, die bei der Kontrolle getroffen worden sind, sind im Buch über Freiheitsentziehungen zu vermerken. Die Eintragung ist von allen an der Kontrolle beteiligten Beamten zu unterschreiben. 30. Betreten der Gewahrsamszellen Gewahrsamszellen, in denen Personen untergebracht sind, dürfen nur von zwei Beamten gemeinsam betreten werden. VI. Ende des Gewahrsamsaufenthaltes 31. Entlassung, Übergabe an andere Dienststellen 31.1 Die Entlassung der verwahrten Person, ihre Übergabe an eine andere Dienststelle oder die Vorführung vor den Richter bedarf einer schriftlichen Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle. Ausnahmsweise ist in Eilfällen eine fernmündliche Anweisung zulässig; Voraussetzung ist jedoch, dass der Angehörige des Gewahrsamsdienstes sich durch Rückruf bei der anweisenden Dienststelle von der Richtigkeit der Anweisung überzeugt. Dies gilt entsprechend für Anweisungen per Telefax. Der verantwortliche Beamte nach Nr. 2.1 ist für die unverzügliche Ausführung der Anweisung verantwortlich. 31.2 Die sachbearbeitende Dienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird. Hierüber hat auch der verantwortliche Beamte nach Nr. 2.1 zu wachen und im Zweifelsfall die sachbearbeitende Dienststelle einzuschalten. 31.3 Muss eine verwahrte Person zur Nachtzeit entlassen werden, so kann sie bei ungünstigen Witterungs- oder Verkehrs verhältnissen auf ihren Wunsch bis zum Morgen im Polizeigewahrsam verbleiben. wenn sie einen entsprechenden Vermerk im Buch über Freiheitsentziehungen unterschreibt. 143 MB\. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 31.4 Die Entlassung oder Übergabe der verwahrten Person ist in das Buch über Freiheitsentziehungen einzutragen. Die Eintragung ist jeweils von dem Beamten zu unterschreiben , der die Verwahrten entlässt, überführt oder abholt. Der Wachhabende vermerkt die Übergabe auf der schriftlichen Anweisung. 31.5 Entlassenen sind die abgegebenen oder abgenommenen Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin beschlagnahmt oder sichergestellt bleiben. Der Entlassene ist aufzufordern, den Empfang im Buch über Freiheitsentziehungen zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies zu vermerken und von zwei Beamten zu unterschreiben . Werden verwahrte Personen einer anderen Dienststelle übergeben, so sind die Gegenstände aus Nr. 13 dem abholenden Beamten in Gegenwart des Verwahrten zu übergeben. Der abholende Beamte bestätigt den Empfang im Buch über Freiheitsentziehungen. VII. Erlass ergänzender Vorschriften Die Polizeibehörden erlassen unter Berücksichtigung der 144 örtlichen Verhältnisse des Gewahrsams (z. B. Größe, Lage, Beschaffen)1eit) ergänzende Vorschriften, um einen sachgemäßen und sicheren Dienstbetrieb zu gewährleisten. VIII. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. IX. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Dieser RdErl. tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. An die Pohzelbehorden und -dienststellen MB!. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 Anlage 1 Bescheinigung zur Gewahrsamsfähigkeit für den Polizeigewahrsam 1. Polizeibeamte, die die nachfolgende Person angetroffen/aufgefunden und in Gewahrsam genommen haben Name: __________________________ ___ Dienststelle: __________________________ ___ Name: __________________________ ___ Dienststelle: __________________________ _ 2. Betroffene Person Name: ________________ _ Vorname: _________ _ Geb.-Datum: _________ _ angetroffen/aufgefunden am: _________________ um: ____________ Uhr Ort: ______________________________________________________________________________ __ in folgendem Zustand (einschließlich Angaben des Betroffenen zu Krankheiten oder Verletzungen): ________ __ 3. Blutalkoholkonzentration ermittelt durch Polizeibeamte (Nr. 1) _____ Promille am: _________ um: _________ Uhr 4. Untersuchender Arzt Name: ________ _ AnschriftiBeschäftigungsdienststelle: ______________________________________________________________ ___ Telefonnummer: ________________________ _ 5. Untersuchung des Arztes (Nr. 4) am: ________ in der Zeit von: ______ bis: _______ Uhr 145 MBJ. LSA Nr. 11/2006 vom 20. 3. 2006 6. Beurteilung der Polizeibeamten (Nr. 1) und Feststellungen des Arztes (Nr. 4) U.mstände, die gemäß Merkblatt "Hinweise für die ärztliche Untersuchung und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit für den Polizei (NI. 1) Arzt (Nr. 4) Polizeigewahrsam" einer Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen Ja Nein Unklar Ja Nein Unklar 6.1 Person, die an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leidet oder gelitten hat, oder bei der Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen; 6.2 Person mit schweren gesundheitlichen Schäden, oder bei der die Gefahr des Eintritts solcher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich Hilfe in einer stationären medizinischen Einrichtung erhält; 6.3 bewusstlose Person, die nicht auf Schmerzreiz reagiert oder nicht erweckbar ist, auch durch Alkohol bedingt (Gefahr der Intoxikation, der Aspiration, der Schockgefahr, Verdacht auf Schädel verletzungen) oder Person, bei der ein solcher Zustand zu erwarten ist, z. B. unmittelbar nach erheblichem Drogen- oder Alkoholkonsum; 6.4 Person, die unter Alkohol- oder Drogenentzugserscheinungen (insbesondere Verwirrtheitszustände, Halluzinationen) leidet sowie deutlich alkoholisierte Person, die unter Drogeneinfluss steht; 6.5 Person, bei der Anzeichen einer Volltrunkenheit oder einer Blutalkoholkonzentration von zwei oder mehr Promille vorliegt; 6.6 Person mit akuten Schmerzzuständen oder akuten Funktionsstörungen der Brust- oder Bauchorgane; 6.7 Person, bei der vorliegen: a) Verletzungen mit Verdacht auf Frakturen, erheblicher Blutverlust oder Infektionsgefahr, b) Stichverletzungen, bei denen Tiefe und Ausdehnungen nicht beurteilbar sind, c) stumpfe Traumen mit Verdacht auf Verletzungen der inneren Organe von Brust- und (oder) Bauchraum; 6.8 Person, die zuvor versucht hat, sich selbst zu verletzen, oder Person bei der aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äußerungen der Verdacht besteht, dass sie sich selbst verletzt; 6.9 Person mit unklarem hohen Fieber, ffi1t Verdacht auf gefährliche Infektionskrankheit mit hoher Kontagiosität (Tröpfcheninfektion); 6.10 Person mit großflächigen nässenden Hauterkrankungen; 6.11 Person, bei der konkrete Anhaltspunkte für das Verschlucken von Betäubungsmittel-Behältnissen vorliegen und die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Intoxikation infolge einer Freisetzung von Betäubungsmitteln besteht; 7. Befund des Arztes (Nr. 4) ergänzend zu seinen Feststellungen gemäß o. a. Nm. 6.1 bis 6.11 8. Befund des Arztes (Nr. 4), soweit nac.h seinen Feststellungen keine Umstände gemäß o. a. Nm. 6.1 bis 6.11 vorliegen 146 MB\. LSA Nr. 1112006 vom 20. 3. 2006 9. Bestätigung des Arztes (Nr. 4) o Die untersuchte Person ist nicht gewahrsamsfähig. Ihrer Unterbringung im Polizeigewahrsam stehen die Feststellungen unter Nr. 6 und der Befund unter Nr. 7 entgegen. Folgende medizinische Maßnahmen sind erforderlich: o Die untersuchte Person ist uneingeschränkt gewahrsamsfahig. Bei einer Unterbringung im Polizeigewahrsam besteht nicht die Gefahr, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen anhalten oder sich verschlimmern oder ein - wenn auch nur vorübergehender - pathologischer Zustand, der vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen des Betroffenen nachteilig abweicht, hervorgerufen oder gesteigert wird. o Die untersuchte Person ist mit den unten angegebenen Maßgaben gewahrsamsfahig. Bei einer Unterbringung im Polizeigewahrsam besteht nicht die Gefahr, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mehr als unerheblich sind, anhalten oder sich verschlimmern oder ein - wenn auch nur vorübergehender - pathologischer Zustand, der vom normalen Zustand der körperlichen Funktion des Betroffenen nachteilig abweicht, hervorgerufen oder gesteigert wird. Maßgaben: o Sonderverpflegung: ______________________________________________________________________ __ o Kontrolle der Person in Zeitabständen von maximal ________ Minuten in der Gewahrsamszelle o unverzüglich erneute ärztliche Untersuchung anfordern, wenn o Sonstiges: ______________________________________________________________________________ __ Unterschnft der Pohzelbeamten (Nr. 1) zu den Nm. 1,2, 3, 6 Unterschrift des Arztes (Nr. 4) zu den Nm. 4, 5, 6, 7, 8, 9 Datum Datum 147 MB!. LSANr. 1112006 vom 20.3.2006 Anlage 2 Merkblatt Hinweise für die ärztliche Untersuchung und Feststellung der Gewahrsamsiähigkeit für den Polizeigewahrsam 1. Die ärztliche Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit ist nicht mit der Pflicht zur Behandlung verbunden (außer ärztliche Nothilfe). 2. Die Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung wird in den Räumen der Dienststelle durchgeführt, falls möglich im Gewahrsamsbereich . Es wird ein ausreichend beleuchteter Raum mit der Möglichkeit zu einer liegenden Untersuchung und eine Schreibgelegenheit bereitgestellt. Dem untersuchenden Arzt stehen dabei nur seine eigenen Arbeitsinstrumente zur Verfügung, also im Regelfall ein Stethoskop, eine Taschenlampe, ein Mundspatel, ein Blutdruckmessgerät, eine Puls uhr und ein Reflexhammer, gegebenenfalls ein Otoskop. Damit ist dem Arzt nicht in jedem Fall eine Entscheidung über die Gewahrsamsfähigkeit möglich. In diesen Fällen ist die in Gewahrsam genommene Person in eine stationäre oder ambulante medizinische Einrichtung zur weiteren Diagnostik und gegebenenfa'IIs Therapie zu überweisen, soweit dies nicht bereits aus anderen Gründen erforderlich ist. 3. Ärztliche Auflagen im Falle einer bedingten Gewahrsamsfähigkeit müssen so beschaffen sein, dass die von Polizeivollzugsbeamten (medizinische Laien) auch erfüllbar sein können. Somit beschränken sich diese Auflagen auf Kontrollen, ob die in Gewahrsam genommene Person ansprechbar ist und in welcher Gemütslage sie sich befindet. KontroIIe und Beurteilung von z. B. Kreislaufparametern, der Qualität der Atmung, der Ausscheidung können von Polizeivollzugsbeamten nicht abv:erlangt werden. 4. Insbesondere in folgenden Situationen empfiehlt sich dringend die Einweisung in eine ambulante oder stationäre Gesundheitseinrichtung , sofern nicht bereits vorher eine ausreichende Diagnostik oder Therapie erfolgt ist und dies schriftlich vorliegt: 4.1 Personen, die an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben, oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen; 4.2 Personen mit schweren gesundheitlichen Schäden, oder bei denen die Gefahr des Eintritts solcher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich Hilfe in einer stationären medizinischen Einrichtung erhalten; 4.3 bewusstlose Personen, die nicht auf Schmerzreiz reagieren oder nicht erweckbar sind, auch durch Alkohol bedingt (Gefahr der Intoxikation, der Aspiration, der Schockgefahr, Verdacht auf Schädel verletzungen), Personen, bei denen ein solcher Zustand zu erwarten ist, z. B. unmittelbar nach erheblichem Drogen- oder Alkoholkonsum; 4.4 Personen, die unter Alkohol- oder Drogenentzugserscheinungen (insbesondere Verwirrtheitszustände, Halluzinationen) leiden sowie deutlich alkoholisierte Personen, die unter Drogeneinfluss stehen; 4.5 Personen, bei denen Anzeichen einer Volltrunkenheit oder einer Blutalkoholkonzentration von zwei oder mehr Promille vorliegen; 4.6 Personen mit akuten Schmerzzuständen oder akuten Funktionsstörungen der Brust- oder Bauchorgane; 4.7 Personen, bei denen vorliegen: a) Verletzungen mit Verdacht auf Frakturen, erheblicher Blutverlust oder Infektionsgefahr, b) Stichverletzungen, bei denen Tiefe und Ausdehnungen nicht beurteilbar sind, c) stumpfe Traumen mit Verdacht auf Verletzungen der inneren Organe von Brust- und (oder) Bauchraum; 4.8 Personen, die zuvor versucht haben, sich selbst zu verletzen, oder Personen bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äußerungen der Verdacht besteht, dass sie sich selbst verletzen; 4.9 Personen mit unklarem hohen Fieber, mit Verdacht auf gefährliche Infektionskrankheit mit hoher Kontagiosität (Tröpfcheninfektion); 4.10 Personen mit großflächigen nässenden Hauterkrankungen, soweit die Unterbringung im Polizeigewahrsam mehr als ein bis zwei Stunden erfolgen soII; 4. 11 Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für das Verschlucken von Betäubungsmittel-Behältnissen vorliegen und die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Intoxikation infolge einer Freisetzung von Betäubungsmitteln besteht. 5. Die ärztlichen FeststeIIungen und Entscheidungen sind In der dafür vorgesehenen Bescheinigung der Polizeibehörde einzutragen, mit Unterschrift und gegebenenfaIIs ärztlichem Stempel zu versehen. der neben dem Namen die Anschrift und Telefonnummer enthalten soll. Die medizinische Dokumentation der Untersuchungsbefunde verbleibt beim untersuchenden Arzt. 6. Weitere HInweise zur Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung finden SICh in dem Aufsatz "Die ärztliche Gewahrsamskeitsuntersuchung " (Arzteblatt Sachsen-Anhalt 12 (2001) S. 48). 148 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 21 - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz - JVEG) JVEG Ausfertigungsdatum: 05.05.2004 Vollzitat: "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.12.2012 I 2418 Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 23.7.2013 I 2586 (Nr. 42) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)   Das G wurde als Art. 2 des G v. 5.5.2004 I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft. Inhaltsübersicht   Abschnitt 1   Allgemeine Vorschriften § 1   Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung § 3 Vorschuss § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument § 4c Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2   Gemeinsame Vorschriften § 5 Fahrtkostenersatz § 6 Entschädigung für Aufwand § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen gartz Schreibmaschinentext Anlage 2 gartz Schreibmaschinentext Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 21 - Abschnitt 3   Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern § 8 Grundsatz der Vergütung § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher § 10 Honorar für besondere Leistungen § 11 Honorar für Übersetzungen § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen § 13 Besondere Vergütung § 14 Vereinbarung der Vergütung Abschnitt 4   Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern § 15 Grundsatz der Entschädigung § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 18 Entschädigung für Verdienstausfall Abschnitt 5   Entschädigung von Zeugen und Dritten § 19 Grundsatz der Entschädigung § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 22 Entschädigung für Verdienstausfall § 23 Entschädigung Dritter Abschnitt 6   Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschrift § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes       Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte (1) Dieses Gesetz regelt 1.   die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;   2.   die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 21 - Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie   3.   die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.   Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern. (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. (4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt 1.   im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,   2.   im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,   3.   bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,   4.   in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und   5.   im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.   Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. (2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 von 21 - (3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend. § 3 Vorschuss Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt. § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist 1.   das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;   2.   das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;   3.   das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;   4.   das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.   (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von 21 - Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. (7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. (9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners. § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1.   ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und   2.   das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.   (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist. § 4c Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten. Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften § 5 Fahrtkostenersatz Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 von 21 - (1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 1.   dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,   2.   den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro   für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat. (3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten. (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. § 6 Entschädigung für Aufwand (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen (1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1.   bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,   2.   in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und   3.   für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.   Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 von 21 - (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt. Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern § 8 Grundsatz der Vergütung (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1.   ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),   2.   Fahrtkostenersatz (§ 5),   3.   Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie   4.   Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).   (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden. § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er 1.   gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;   2.   eine mangelhafte Leistung erbracht hat;   3.   im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder   4.   trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.   Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht. (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 8 von 21 - § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar   in der Honorargruppe ... in Höhe von ... Euro  1  65  2  70  3  75  4  80  5  85  6  90  7  95  8 100  9 105 10 110 11 115 12 120 13 125 M 1  65 M 2  75 M 3 100     Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist. (2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro. (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 9 von 21 - § 10 Honorar für besondere Leistungen (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt. (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1. § 11 Honorar für Übersetzungen (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt. (2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro. (3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher. § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt 1.   die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;   2.   für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;   3.   für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;   4.   die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.   (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst. § 13 Besondere Vergütung (1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 10 von 21 - oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften. (2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar. (3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar. (5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten des Musterverfahrens. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten des Musterverfahrens kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen. (6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungsoder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen. (7) (weggefallen) § 14 Vereinbarung der Vergütung Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 11 von 21 - § 15 Grundsatz der Entschädigung (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1.   Fahrtkostenersatz (§ 5),   2.   Entschädigung für Aufwand (§ 6),   3.   Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),   4.   Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),   5.   Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie   6.   Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).   (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. (3) Die Entschädigung wird auch gewährt, 1.   wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,   2.   wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).   § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde. § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden. § 18 Entschädigung für Verdienstausfall Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden. Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten § 19 Grundsatz der Entschädigung (1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1.   Fahrtkostenersatz (§ 5),   Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 12 von 21 - 2.   Entschädigung für Aufwand (§ 6),   3.   Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),   4.   Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),   5.   Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie   6.   Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).   Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären. (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden. § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden. § 22 Entschädigung für Verdienstausfall Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde. § 23 Entschädigung Dritter (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde 1.   Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder   2.   in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,   Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 13 von 21 - werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt 1.   bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;   2.   bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen a)   neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und   b)   für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPUSekunde ), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.     Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschrift Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist. Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2004, 784 bzw. BGBl. I 2013, 2684 - 2685; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)     Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorar-gruppe   1 Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 11   2 Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4 4   3 Altlasten und Bodenschutz 4   4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung   4.1 Planung 4 4.2 handwerklich-technische Ausführung 2 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 14 von 21 - Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorar-gruppe 4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet 4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 5 4.4 Baustoffe 6   5 Berufskunde und Tätigkeitsanalyse 10   6 Betriebswirtschaft   6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 11 6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung 13 6.3 Besteuerung 3   7 Bewertung von Immobilien 6   8 Brandursachenermittlung 4   9 Briefmarken und Münzen 2  10 Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation   10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software) 8 10.2 Elektronik – soweit nicht Sachgebiet 38 – (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 9 10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 8  11 Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 4  12 Fahrzeugbau 3  13 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau   13.1 Planung 3 13.2 handwerklich-technische Ausführung 3 13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet 13.1 oder 13.2 4  14 Gesundheitshandwerk 2  15 Grafisches Gewerbe 6  16 Hausrat und Inneneinrichtung 3  17 Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren 9  18 Immissionen 2  19 Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 4 5  20 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 8  21 Kunst und Antiquitäten 3  22 Lebensmittelchemie und -technologie 6  23 Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 6  24 Medizintechnik 7  25 Mieten und Pachten 10  26 Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21 2  27 Musikinstrumente 2  28 Rundfunk- und Fernsehtechnik 2  29 Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 15 von 21 - Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorar-gruppe  30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 2  31 Schrift- und Urkundenuntersuchung 8  32 Schweißtechnik 5  33 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft 5  34 Sprengtechnik 2  35 Textilien, Leder und Pelze 2  36 Tiere 2  37 Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen 12  38 Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik 5  39 Vermessungs- und Katasterwesen   39.1 Vermessungstechnik 1 39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 9  40 Versicherungsmathematik 10       Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachen Honorar-gruppe Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung. M 1 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, - zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB - zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, - zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV. M 2 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/ oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten - zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, M 3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 16 von 21 -   Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachen Honorar-gruppe - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach dem HHG, - zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), - zur Kriminalprognose, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, - in Unterbringungsverfahren, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem TSG, - in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, - zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, - zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2004, 785 - 787; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)     Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 enthält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. 100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau 60,00 €   für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 140,00 € 101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 30,00 €   für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 100,00 € 102 Obduktion 380,00 € 103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:     Das Honorar 102 beträgt 500,00 € Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 17 von 21 - Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar 104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):     Das Honorar 102 beträgt 670,00 € 105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus 100,00 € 106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:     Das Honorar 105 beträgt 140,00 € Abschnitt 2 Befund 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 € 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: bis zu 44,00 €   Das Honorar 200 beträgt   202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 € 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:     Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 € Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme 300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:     Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe 5,00 bis 60,00 € 301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:     Das Honorar 300 beträgt bis zu 1.000,00 € 302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt: 5,00 bis 60,00 €   Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit     Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.   303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:     Das Honorar 302 beträgt bis zu 1.000,00 € 304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) bis zu 205,00 €   Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.   305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 15,00 bis 135,00 € Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 18 von 21 - Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar   Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.   306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 15,00 bis 355,00 €   Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.   307 Blutentnahme 9,00 €   Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.   Abschnitt 4 Abstammungsgutachten Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.  (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. 400 Erstellung des Gutachtens .......... Das Honorar umfasst 1.   die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und   2.   das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.   140,00 € 401 Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall): je Person .......... Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. 25,00 € 402 Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG: je Person .......... 25,00 €   Untersuchung mittels 1.   Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder   2.   diallelischer Polymorphismen:   -   diallelischer Polymorphismen:   -   Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)     403 —   bis zu 20 Systeme: je Person ..........    120,00 € 404 —   21 bis zu 30 Systeme: je Person ..........    170,00 € Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 19 von 21 - Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar 405 —   mehr als 30 Systeme: je Person ..........    220,00 € 406 Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt: Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils .......... 80,00 € 407 Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung: je Person .......... bis zu 120,00 € Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2009, .... - ....; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)     Nr. Tätigkeit Höhe Allgemeine Vorbemerkung:   (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.  (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 312, 400 und 401 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation Vorbemerkung 1:   (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.   (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.   (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. 100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.       100,00 € 101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle        35,00 €   Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,   Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 20 von 21 - Nr. Tätigkeit Höhe 102 – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert    24,00 € 103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert      42,00 € 104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat      75,00 €   Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:   105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt    40,00 € 106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt    70,00 € 107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt   125,00 €   Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:   108 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt   490,00 € 109 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt   855,00 € 110 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1 525,00 €   Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDNPrimärmultiplexanschluss :   111 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt    65,00 € 112 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt   110,00 € 113 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt   200,00 € Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten 200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2.  für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz                18,00 € 201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen  Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.          35,00 € Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten 300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt  Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.      30,00 € 301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... 10,00 € 302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse  Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.          90,00 € Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 21 von 21 - Nr. Tätigkeit Höhe 303 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 302 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... 70,00 € 304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)      30,00 € 305 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 304 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um         4,00 € 306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort          60,00 €   Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:   307 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt       190,00 € 308 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt       490,00 € 309 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt    Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 307 bis 309 gesondert zu berechnen.       930,00 € 310 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge       110,00 € 311 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.       100,00 € 312 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 311    35,00 €   Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 311 und 312:   313 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert       8,00 € 314 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert      14,00 € 315 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat      25,00 € 316 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger    10,00 € Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte 400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)      90,00 € 401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle      35,00 €. 2884.pdf anlage1.pdf Anlage2 Anlage3