Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2887 13.03.2014 (Ausgegeben am 18.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zu Schulen in freier Trägerschaft auf Sachsen-Anhalt - Finanzierung der Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8227 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 (Az.: Vf. 25 -II- 12) in Bezug auf die aktuellen Regelungen zur Finanzierung der Ersatzschulen in SachsenAnhalt ? Der Verfassungsgerichtshof hatte aufgrund der Festlegungen im Art. 7 Abs. 4 GG und der Norm der Landesverfassung des Art. 102 Abs. 3 Sächsische Landesverfassung (SächsVerf) zu entscheiden, ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Finanzhilfe seine Förderungspflicht verletzt hat. In einigen rechtlichen Regelungen der Finanzhilfe hat er dies in der Urteilsbegründung belegt. Der Verfassungsgerichtshof bestätigt aber einige wesentliche Grundsätze aus vorherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts . So hat nicht jede einzelne Schule des Ersatzschulwesens einen Bestandsschutz, sondern nur das Ersatzschulwesen als Institution. Auch hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Eckwerte der Finanzierung der Ersatzschulen einen weiten Gestaltungsspielraum. Er wird jedoch in den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, seine Entscheidungen transparent und nachvollziehbar zu begründen. Diese Voraussetzungen sind in Sachsen-Anhalt gegeben. Sachsen-Anhalt verfügt über ein ausreichendes Finanzierungssystem der Schulen in freier Trägerschaft, hat mit den schulrechtlichen Regelungen im Schulgesetz und mit den Ausführungen in 2 der Verordnung der Schulen in freier Trägerschaft für die notwendige Transparenz gesorgt und die Berechnungskomponenten der Finanzhilfe offen dargestellt. Die auf die Schulen in freier Trägerschaft gerichteten Festlegungen in der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) und der Verfassung des Landes Sachsen -Anhalts (Verf LSA) weichen deutlich voneinander ab, so dass sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen nicht herleiten lässt, dass die schulrechtlichen Regelungen zur Gewährung einer Finanzhilfe in Sachsen-Anhalt nicht verfassungskonform sind. Die Landesregierung geht mit Blick auf die aktuellen Rechtsprechungen des Oberverwaltungsgerichtes davon aus, dass die rechtlichen Regelungen zur Finanzhilfe im Schulgesetz verfassungskonform sind. Frage 2: a) Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung der Sachkosten, die den Schulen in freier Trägerschaft entstehen, seit 2008 ein? Im 10. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2008 wurde der Sachkostenzuschuss angehoben. Gemäß § 18a Abs. 5 SchulG LSA beträgt er 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, für Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. Der Personalkostenzuschuss verändert sich jährlich auf der Grundlage des zu ermittelnden Jahresentgelts. Steigt der Personalkostenzuschuss aufgrund von Tarifsteigerungen, führt das auch zu einer Steigerung des Sachkostenzuschusses. b) Besteht auf der Grundlage dieser Einschätzung bei den Bestimmungen in § 18a Abs. 5 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Handlungsbedarf ? Bitte begründen Sie die Antwort. Nein. Der Verwaltungsgerichtshof in Sachsen hat kritisiert, dass gemäß der Festlegungen im § 15 Abs. 4 SächsFrTrSchulG die Sachausgaben je Schüler 25 % der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008 beträgt und eine Anpassung mindestens alle vier Jahre geprüft werden soll. Damit wurden die Sachausgaben auf dem Niveau des Schuljahres 2007/2008 festgeschrieben, ohne dass sie - wie die Personalausgaben - den Tarifentwicklungen der Lehrer folgen. Eine entsprechende Dynamisierung erfolgt somit nicht. Wie in der Antwort zu Frage 2a) beschrieben, führen die schulrechtlichen Regelungen zur Finanzhilfe in Sachsen-Anhalt analog zur tariflichen Entwicklung des Jahresentgelts zu einer entsprechenden Erhöhung des Sachkostenzuschusses. Frage 3: a) In welcher prozentualen Höhe ist der Sachkostenzuschuss nach § 18a Abs. 5 SchulG-LSA für Schülerinnen bzw. Schüler, die aufgrund eines ordnungsgemäß festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs den Gemeinsamen Unterricht an einer finanzhilfeberechtigten (Regel-)Ersatzschule in Sachsen-Anhalt besuchen, vorzusehen? § 18a Abs. 5 SchulG LSA legt fest, dass der Sachkostenzuschuss 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses und bei Förderschulen 26,5 v. H. beträgt. Danach erhal- 3 ten Schülerinnen und Schüler an den übrigen Schulformen, außer an Förderschulen, 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifTVO ) vom 17. April 2013 (GVBl. LSA S.166) setzt sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht „zusammen aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss zur sonderpädagogischen Förderung. Dieser Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen. Mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen werden 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt.“ b) Falls es Unterschiede hinsichtlich der prozentualen Höhe des unter a) ge- nannten Sachkostenzuschusses für Schülerinnen bzw. Schüler mit festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfen an Förderschulen und im Gemeinsamen Unterricht geben sollte: Wie begründet die Landesregierung diese unterschiedlichen Förderansätze insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 9 Abs. 5 der Verordnung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs - und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013? Der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA vorgesehene Sachkostenzuschuss von 26,5 % gilt explizit nur für Förderschulen in freier Trägerschaft, nicht aber für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf, deren Eltern sich für den Besuch einer „Regelschule “ in freier Trägerschaft im „Gemeinsamen Unterricht“ entschieden haben. Danach ist die Berechnung des Schülerkostensatzes für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht im Schulgesetz eindeutig festgelegt. Bei den Regelungen in der o. a. neuen Verordnung im § 9 Abs. 5 Nr. 3 und 4 handelt es sich um Formulierungen, die schon in der alten Verordnung aufgeführt waren. c) Wie begründet die Landesregierung die darüber hinaus in § 9 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft vorgenommen Differenzierungen zwischen Schülerinnen bzw. Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit sonstigen sonderpädagogischen Förderbedarfen? Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht treten im Förderschwerpunkt Lernen keine gesonderten Sachkosten im Vergleich zu den Regelschülern auf. In Orientierung an die Lehrpläne der besuchten Schulform wird mit den Schülerinnen und Schülern mit den dort genutzten Lehr- und Lernmitteln gearbeitet. Jede Schule, ob mit oder ohne gemeinsamen Unterricht , muss individuell fördern, muss differenzierte Aufgabenstellungen nutzen sowie ergänzende Unterrichtsmaterialien einsetzen. 4 Frage 4: In § 18g SchulG-LSA ist eine Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag vorgesehen. a) Aus welchen Gründen sind in den bisher vorgelegten Berichten keine Dar- stellungen zu den jeweiligen Schulformen der berufsbildenden Schulen zu finden? Wie in den letzten Berichten der Landesregierung ausgeführt, stößt der auf Schulformen ausgerichtete Vergleich bezüglich der Umsetzbarkeit bei den berufsbildenden Schulen an Grenzen. Die berufsbildenden Schulen als „Bündelschulen“ umfassen die Schulformen Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule, Fachoberschule und das Fachgymnasium. Die Schulformen selbst enthalten eine Vielzahl von Bildungsgängen . Diese werden durch die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss bestimmt. Für Bildungsgänge mit derselben Gesamtstundenzahl ergibt sich bei der Finanzhilfe derselbe Schülerkostensatz, da die Gesamtstundenzahl im Gegensatz zu den Bildungsgang beschreibenden Größen unmittelbar kostenrelevant ist. Im Sinne des Berichtes gemäß § 18g SchulG LSA wäre nur ein Vergleich auf der Ebene der Bildungsgänge sinnvoll, da sich die Schulformen des öffentlichen Schulwesens und der Schulen in freier Trägerschaft - bezogen auf die in der jeweiligen Schulform geführten Bildungsgänge und deren jeweiliger Umfang - unterschiedlich zusammensetzen. Die in Kapitel 07 20 etatisierten Personalausgaben umfassen die Ausgaben für alle berufsbildenden Schulen im Land insgesamt, da die Lehrkräfte in allen Schulformen der „Bündelschule“ unterrichten. Eine Aufteilung der Personalausgaben und die Durchführung der Korrekturen auf einzelne Bildungsgänge überschreitet die Belastbarkeit eines Vergleiches. b) Soll der nächste Bericht der Landesregierung nach § 18g SchulG-LSA wie gegenüber dem Ausschuss für Bildung und Kultur angekündigt, im September 2014 vorgelegt werden? Wenn das nicht mehr zutrifft, bis zu welchem Termin soll er vorliegen? Die Landesregierung beabsichtigt, die Vorlage des Berichts gemäß § 18g SchulG LSA wie geplant dem Landtag vorzulegen. c) Inwiefern ist geplant, im neuen Bericht die vom Gesetz geforderten Aussa- gen auch zu den jeweiligen Schulformen der berufsbildenden Schulen zu treffen? Sollte bei dem Bericht in der sechsten Wahlperiode erneut keine Analyse der berufsbildenden Schulen vorgesehen sein, welche Gründe bestehen dafür? Dazu kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine endgültige Aussage getroffen werden kann.