Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2891 13.03.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 17.03.2014) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Durchführung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in Sachsen-Anhalt Große Anfrage Fraktion CDU - Drs. 6/2490 Vorbemerkung der Landesregierung: Im Koalitionsvertrag „Sachsen-Anhalt geht seinen Weg – Wachstum, Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit“ haben die regierungstragenden Fraktionen des Landtages vereinbart: „Die Koalitionspartner wollen die berufsbildenden Schulen zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. Die durch die demografische Entwicklung frei werdenden, vorhandenen Ausbildungskapazitäten sollen für erweiterte Angebote zur beruflichen Bildung aller Altersstufen im Prozess des lebenslangen Lernens genutzt werden. Dazu zählen insbesondere der Bereich Berufsorientierung sowie Angebote der beruflichen Weiterbildung.“ Dies bedeutet, dass sich die berufsbildenden Schulen in ihrer Region als gleichberechtigter Bildungspartner zur Fort- und Weiterbildung positionieren und dazu genutzt werden sollen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind grundsätzlich vorhanden. Der Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz erstreckt sich auf die Beteiligung an Aufgaben der Fort- und Weiterbildung. Zudem gibt es nach § 24 Abs. 2 und 2a Schulgesetz die Möglichkeit, Schulbudgets zur überjährigen Verwendung und Schulgirokonten zu führen. In der Folge der demografischen Entwicklung im Land Sachsen-Anhalt haben sich die Schülerzahlen an den berufsbildenden Schulen in den letzten 10 Jahren von 76.641 im Schuljahr 2003/2004 auf 43.262 im Schuljahr 2012/2013 reduziert. Dies bedeutet einen Rückgang um rund 43, 5 Prozent. Besonders stark war der Rückgang in den vollzeitschulischen Bildungsgängen. In diesem Zusammenhang ist die Zertifizierung berufsbildender Schulen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) als Teil der Umsetzung des Koalitionsauftrages zu sehen. Sie eröffnet den Schulen die Möglichkeit , mit ihren bereits vorhandenen Kapazitäten in der Region Angebote der beruflichen Weiterbildung zu machen. 2 Etwa ein Drittel der Schulen eignet sich für diese Maßnahme. Die berufsbildenden Schulen führen Bildungsgänge, für die in der aktuellen Arbeitsmarktsituation seitens der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen Bildungsgutscheine vergeben werden . Es besteht damit die Möglichkeit, vorhandene Klassen, für die die Versorgung mit Lehrkräften ohnehin vorzusehen ist, mit Teilnehmern der beruflichen Weiterbildung der Arbeitsförderung aufzufüllen. Ressourcen über die reguläre Unterrichtsversorgung der Schule hinaus werden für diese arbeitsmarktgeförderten Teilnehmer nicht zur Verfügung gestellt. Es ist auch nicht zulässig, wegen eines arbeitsmarktgeförderten Teilnehmers eine weitere Klasse zu eröffnen. Aus diesem Grund ist sichergestellt , dass lediglich vorhandene Kapazitäten genutzt werden. Es geht um Lückenschluss und Einzelfälle. Eine zuverlässige Einschätzung vorhandener freier Plätze zu Beginn des nächsten Schuljahres ist für keinen Bildungsgang möglich. Im aktuellen Schuljahr gibt es landesweit 26 Eingangsklassen in den Bildungsgängen Berufsfachschule Altenpflege und Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik. Die meisten Länder in Deutschland haben schon ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren durchlaufen oder es begonnen. Aus Bayern, Brandenburg, MecklenburgVorpommern und Thüringen sind keine entsprechenden Aktivitäten bekannt. Sachsen-Anhalt strebt an, etwaige Einnahmen den Schulen für ihre pädagogische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Geprüft werden soll auch, ob der weitere Koalitionsauftrag , dass die Schulen im Rahmen ihrer Schulbudgets die Möglichkeit erhalten, eigenständig befristete Unterrichtsvertretungen zu organisieren, auf diesem Wege erfüllt werden kann. Frage 1: An welchen Standorten befinden sich in Sachsen-Anhalt staatliche berufsbildende Schulen und wer ist deren jeweiliger Träger? Antwort: In Sachsen-Anhalt befinden sich insgesamt 27 öffentliche berufsbildende Schulen. Die Standorte für diese berufsbildenden Schulen in Trägerschaft der Kommunen sind die kreisfreien Städte Magdeburg, Halle und Dessau sowie die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Jerichower Land, Harz, Salzlandkreis, Wittenberg, Bitterfeld, Mansfeld-Südharz, Saalekreis, Burgenlandkreis. (siehe Anlage 1). Der jeweilige Träger ist die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Frage 2: In welchem Umfang, für welche Bildungsgänge/Fachrichtungen und in welchem Zeitrahmen strebt die Landesregierung die Zertifizierung /Trägerzulassung öffentlicher berufsbildender Schulen i. S. d. § 178 SGB III an? Antwort: Die Landesregierung strebt die Zertifizierung der Bildungsgänge Berufsfachschule Altenpflege, Altenpflegehilfe, Physiotherapie und der Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik an. Sie will mit der Zertifizierung auch dokumentieren, dass man gleiche Bedingungen wie private Anbieter bieten kann. Vorbehaltlich der Prüfung durch die fachkundige Stelle soll das Zertifikat nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) 2014 vorliegen . Die Zertifizierungsfrist für die Trägerzertifizierung beträgt in der Regel 5 Jahre. Vor einer Rezertifizierung erfolgt eine Evaluierung der Maßnahme. 3 Frage 3: Inwiefern sind diese Vorhaben mit den betroffenen Kommunen, Landkreisen und den zuständigen Arbeitsverwaltungen abgestimmt? Antwort: Alle Schulträger berufsbildender Schulen in Sachsen-Anhalt wurden mit Schreiben vom 27. November 2013 um Stellungnahme im Rahmen der geplanten Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) öffentlicher berufsbildender Schulen bis zum 15. Januar 2014 gebeten. Die Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit/Regionaldirektion Sachsen-AnhaltThüringen erfolgt zu Einzelfragen laufend. Darüber hinaus ist insbesondere auf die Beratungen des Kultusministeriums und des Landesschulamts mit der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen und den Schulleitungen berufsbildender Schulen am 22. August 2013 in Schönebeck und am 10./11. Oktober 2012 in Kloster Michaelstein zu verweisen. Am 27. Mai 2013 wurden die Länder in Berlin vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit über die Rahmenbedingungen der Zertifizierung informiert. Zu verweisen ist auch auf das Schreiben der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 13. Juni 2011, in dem die Regionaldirektion Sachsen -Anhalt-Thüringen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ihre Unterstützung bei der Zertifizierung öffentlicher berufsbildender Schulen angeboten hat. Am 3. Mai 2011 hatte schon der Anerkennungsbeirat der Bundesagentur für Arbeit die Länder zu den Rahmenbedingungen informiert. Frage 4: Welche Institution(en) soll(en) als Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen im Sinne des § 178 SGB III zugelassen/zertifiziert werden? Antwort: Träger der Maßnahmen im Sinne des § 178 III SGB ist das Landesschulamt. Frage 5: Inwiefern hat die Landesregierung ermittelt, ob es Regionen in Sachsen -Anhalt gibt, an denen es keine oder nur ungenügende Angebote freier bzw. privater Träger zur Qualifizierung und/oder Betreuung von förderfähigen Personen im Sinne des SGB II und III gibt? Was sind die konkreten Ergebnisse der diesbezüglichen Recherchen des Landes? Antwort: Die Landesregierung hat ermittelt, wie hoch das Potential an förderfähigen Personen ist (siehe Antwort zu Frage 6). Aus Sicht der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen würde die Zertifizierung der berufsbildenden Schulen dazu beitragen, dass die Bildungsträgerlandschaft in Sachsen-Anhalt sowohl unter qualitativen als auch unter regionalen Aspekten eine wertvolle Ergänzung erfährt und der Wettbewerb um Qualität von Bildungsmaßnahmen einen positiven Impuls erhält. Nach Auskunft der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Agentur für Arbeit planen die Arbeitsagenturen und Jobcenter mit den regionalen Arbeitsmarktakteuren den Bildungsbedarf für das laufende/anstehende Haushaltsjahr. Über dieses Verfahren wurden die Schulleitungen der öffentlichen berufsbildenden Schulen in- 4 formiert, damit sie in der Lage sind, die regionalen Bedarfe selbst zu ermitteln und in eigener Verantwortung entsprechend darauf zu reagieren. Für potentielle Teilnehmer und Teilnehmerinnen aus dem Rechtskreis SGB II können Träger auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 3a SGB II mit der Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung beauftragt werden, wenn eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder die Eignung oder die persönlichen Verhältnisse der oder des Leistungsberechtigten dies erfordern. Hier können sich die berufsbildenden Schulen qualitativ hochwertig mit in die Bildungsträgerlandschaft einbringen. Das vorhandene Netz der berufsbildenden Schulen könnte insofern eine gewünschte regionale Ergänzung des vorhandenen Angebots darstellen. Frage 6: Gibt es Erhebungen zur Anzahl der potentiell nach den SGB II- und -III förderfähigen Personen in Sachsen-Anhalt, die aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen in den nächsten Jahren beispielsweise eine Umschulung zum/zur Altenpfleger/in oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen aufnehmen könnten? Was ist das Ergebnis dieser Erhebungen? Antwort: Empirisch untersetzte Erhebungen zur Anzahl potentiell nach dem SGB II und dem SGB III förderfähiger Personen in Sachsen-Anhalt, die in den nächsten Jahren eine Umschulung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin oder zum Sozialpädagogen/zur Sozialpädagogin aufnehmen könnten, sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Arbeitslosenpotential unterliegt einer dynamischen, konjunkturell bedingten Entwicklung und ist daher nicht exakt prognostizierbar. Außerdem ist die Bundesagentur für Arbeit nicht in der Lage, das Arbeitslosenpotential in Gänze abzubilden, denn dort verfügt man ausschließlich über die Daten der Agenturen für Arbeit, nicht jedoch über die Angaben der optierenden Kommunen. Es existieren jedoch Schätzungen zum Potential der förderfähigen Personen, die kurzfristig für eine Umschulung oder Weiterbildung in den genannten Bereichen in Frage kommen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden von den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen bislang rund 200 potenzielle Bewerber /Bewerberinnen für berufliche Weiterbildungen mit dem Ziel des Erwerbs eines Berufsabschlusses als Altenpfleger/Altenpflegerin und mit Ausbildungsbeginn im Frühjahr 2014 identifiziert (Stand: 31. Oktober 2013). Dabei handelt es sich sowohl um arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen als auch um Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die diese Umschulung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durchführen. Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege hat die Bundesregierung im Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2015 die „Ausbildungsund Qualifizierungsoffensive Altenpflege“ initiiert. Im Rahmen dieser Offensive wurde auf der Basis eines geänderten § 131 b SGB III für berufliche Weiterbildungen zur Altenpflege eine dreijährige Förderung ermöglicht, wenn diese Maßnahmen zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2016 beginnen. Wenn keine Verkürzungstatbe- 5 stände ersichtlich sind, kann damit ein dreijähriger Bildungsgutschein für die komplette Ausbildung ausgehändigt werden. Für den Ausbildungsbeginn 2014 im sozialpädagogischen Bereich (Umschulung zum Erzieher/zur Erzieherin) wurden von den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen bislang rund 280 potentielle Bewerber/Bewerberinnen identifiziert (Stand 31. Oktober 2013). Auch hierbei handelt es sich um arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen. In den Agenturen und in den Jobcentern wird auf der Ebene der individuellen Betreuung sichergestellt, dass potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die für die Altenpflegeausbildung und/oder für eine Erzieherausbildung bzw. für Vorbereitungslehrgänge auf die Nichtschülerprüfung in Frage kommen, fortlaufend identifiziert und auf ihre Eignung hin geprüft werden. Dies erfolgt auch unter besonderer Berücksichtigung von potentiellen Bewerbern und Bewerberinnen mit Verkürzungstatbeständen . Für den Bereich der Jobcenter in kommunaler Trägerschaft liegen der Landesregierung keine entsprechenden statistischen Angaben vor. Da sich die Kundenstruktur der zugelassenen kommunalen Träger aber nicht von der Situation in den Gemeinsamen Einrichtungen unterscheidet, ist dort auch von einer ähnlichen Anzahl potentiell förderfähiger Personen auszugehen. Weitergehende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 7: Welche staatliche(n) Institution(en)/Körperschaft(en) sollen nach den Vorstellungen der Landesregierung hinsichtlich der Durchführung von nach den SGB II/III finanzierten Maßnahmen jeweils Vertragspartner der zuständigen Arbeitsagenturen und Jobcenter werden und somit das hieraus erfolgende wirtschaftliche Risiko tragen? Antwort: Nach der Empfehlung des Beirats nach § 182 SGB III kann für berufsbildende Schulen , die den Schulgesetzen des Bundes oder des jeweiligen Landes unterliegen, ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren zur Zulassung als Träger durchgeführt werden. Die Zulassung erstreckt sich dabei sowohl auf die vom jeweiligen Land zu benennende Stelle, die die Aufsicht über diese Schulen führen muss als auch auf die zu dieser aufsichtführenden Stelle gehörenden berufsbildenden Schulen. Voraussetzung ist, dass sowohl die aufsichtführende Stelle als auch die Schulen die Anforderungen nach §§ 176 ff SGB III in Verbindung mit der AZAV erfüllen. Unter Aufsicht sind hierbei insbesondere Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie ein Durchgriffsrecht der aufsichtführenden Stelle zu verstehen. Dieses Verfahren bezieht sich ausschließlich auf schulische Berufsausbildungen (Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung), die der Aufsicht des Landes bzw. der von ihm bestimmten Stelle unterliegen. Davon nicht erfasste Bildungsangebote bedürfen neben der Trägerzulassung eines eigenen Zulassungsverfahrens hinsichtlich der Maßnahmezulassung. Wenn zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Träger ein Vertrag aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen wird, dürfte es sich in der Regel um andere Arbeitsmarktdienstleistungen als Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung handeln. 6 Nach § 183 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Abs. 2 SGB III (dazu gehören unter anderem Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung) prüfen und deren Erfolg beobachten. Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Unter den Voraussetzungen des §183 Abs. 3 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Geltung eines Bildungsgutscheines ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben. Träger der Maßnahmen im Sinne des § 178 SGB III ist das Landesschulamt. Das wirtschaftliche Risiko trägt nach den allgemeinen rechtlichen Regeln der Vertragspartner . Die öffentlichen berufsbildenden Schulen entscheiden selbst, ob sie sich mit dem Landesschulamt im Rahmen ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten um die Vergabe dieser Arbeitsmarktdienstleistungen bewerben wollen. Die Schulleitungen wurden darüber informiert, mit welchen Methoden sie die regionalen Bedarfe in Abstimmung mit der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen ermitteln können. Frage 8: Wer trägt das Risiko von Vertragsstrafenzahlungen, falls die Arbeitsverwaltungen bei der Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen Vertragsverletzungen (z. B. wegen Unterrichtsausfalls, Einsatz fachfremder Lehrkräfte, ungenügender Unterstützung der Teilnehmer/innen bei deren Eingliederungsbemühungen , ungenügender technischer Ausstattungen der Schulen) an den staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt feststellen sollten? Antwort: Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung obliegt die Prüfung der Durchführungsqualität den Agenturen für Arbeit. Sofern Mängel festgestellt werden, fordern sie den Träger schriftlich auf, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder der Träger die Mängelbehebung verweigert bzw. sich zur Behebung außerstande sieht, kann die Geltung des Bildungsgutscheins mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Verhängung von Vertragsstrafen ist im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung rechtlich nicht möglich. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens wird durch den Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen überprüft, ob die im Rahmen des Vergabeverfahrens zugesagten Konditionen bei der Durchführung der Maßnahme eingehalten werden. Es ist ein mehrstufiges Eskalationsverfahren vorgesehen bis hin zum Abbruch der Maßnahme. Etwaige Vertragsstrafen trägt der Vertragspartner. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich das Landesschulamt mit den berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt nicht um die Durchführung einer Arbeitsmarktdienstleistung bewirbt, wenn die erforderlichen Standards nicht eingehalten werden können. Frage 9: Welche staatliche(n) Institution(en) soll(en) bei der Zulassung /Zertifizierung des/der Träger(s) der öffentlichen berufsbildenden Schulen die Aufgabe der Fachkundigen Stelle im Sinne des § 177 SGB III übernehmen? 7 Antwort: Nach § 176 Abs. 1 SGB III bedürfen Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt geht hervor, dass jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen soll und somit eine externe Zulassung durch eine fachkundige Stelle benötigt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es momentan 35 fachkundige Stellen im Sinne des § 177 SGB III, welche von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind und somit die Zulassung/Zertifizierung staatlicher Fachschulen und der von diesen Schulen angebotenen Bildungsgänge vornehmen können. Das Verzeichnis der fachkundigen Stellen kann im Internet über den Link http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/start?target=fks oder über den Pfad Startseite www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Träger > Akkreditierung und Zulassung > Link: Verzeichnis der fachkundigen Stellen abgerufen werden. Die fachkundige Stelle nach § 177 SGB III ist damit diejenige Einrichtung, die das Zertifizierungsverfahren durchführt und das Zertifikat ausstellt. Zur Ermittlung der fachkundigen Stelle in Sachsen-Anhalt wird ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt , das noch nicht abgeschlossen ist. Frage 10: Inwiefern wurde seitens des Landes Sachsen-Anhalt oder der Kultusministerkonferenz mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der Bundesregierung ein vereinfachtes Verfahren zur Zulassung/Zertifizierung der staatlichen berufsbildenden Schulen vereinbart? Welche Rechtsgrundlagen gibt es hierfür? Antwort: Weder das Land Sachsen-Anhalt oder die Kultusministerkonferenz haben mit der Bundesagentur für Arbeit noch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein vereinfachtes Verfahren zur Zulassung/Zertifizierung der öffentlichen berufsbildenden Schulen vereinbart. Eine Zuständigkeit des Landes besteht hier nicht. Im Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen sind von den fachkundigen Stellen unter anderem nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III die Empfehlungen des Beirats bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III verbindlich anzuwenden . Zur Zulassung öffentlicher Schulen hat der Beirat am 29. November 2013 eine Empfehlung herausgegeben (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A05- Berufl-Qualifizierung/A052-Arbeitnehmer/Publikation/pdf/Empfehlungen-Beirat-para- 182-SGB-3.pdf.). Diese Empfehlung des Beirats hat die bis dahin gültige Empfehlung des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung öffentlicher Schulen vom 20. November 2011 abgelöst. Die wesentlichen Grundlagen wurden aus der Empfehlung des Anerkennungsbeirats übernommen. Danach benötigen die staatlichen Schulen für die Teilnahme am Bildungsgutscheinverfahren die Zulassung/Zertifizierung als Bildungsträger durch eine fachkundige Stelle. Für die Trägerzulassung gilt das sogenannte vereinfachte Verfahren, bei dem 8 eine vom jeweiligen Bundesland zu benennende Stelle, welche die Aufsicht über diese Schulen führt, als Bildungsträger zertifiziert wird. Von dieser Trägerzulassung werden dann alle zu dieser aufsichtführenden Stelle gehörenden, öffentlichen Schulen erfasst und müssen somit nicht gesondert jeweils eine Trägerzulassung erwirken. Nach Angaben der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit wurde darüber hinaus mittels einer internen Verwaltungsvorschrift (E-MailInfo SGB III und SGB II vom 14. Januar 2013) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit eröffnet, durch gezielte Einzelfallzulassungen in bedarfstragenden Regionen ausreichende Kapazitäten im Bereich der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege zu schaffen, um dem besonderen, arbeitsmarktpolitischen Interesse dieser Branche gerecht zu werden. Diese Einzelfallzulassungen sind grundsätzlich auf Maßnahmen an öffentlichen berufsbildenden Schulen begrenzt, die zu anerkannten Abschlüssen unter anderem in den Berufen „Altenpfleger/Altenpflegerin“, „Erzieher/Erzieherin“ führen, und sollen nur dann zum Tragen kommen, wenn mit dem in einer Region vorhandenen Lehrgangsangebot der arbeitsmarktrelevante Bedarf nicht ausreichend gedeckt werden kann. Diese Einzelfallzulassungen sind verbunden mit der Willenserklärung der betreffenden öffentlichen berufsbildenden Schule (Fachschule), sich innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr eine Zulassung für zukünftige Maßnahmebeginne über eine fachkundige Stelle einzuholen. Frage 11: Wie viele reguläre Unterrichtsstunden sind an den staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt während der vergangenen fünf Schuljahre ausgefallen? Bitte nach Schuljahren geordnet angeben. Antwort: Siehe Anlage 2. Frage 12: In welchem Umfang wurden in den vergangenen fünf Schuljahren an den staatlichen berufsbildenden Schulen Lehrkräfte fach- und/oder schulformfremd eingesetzt? Bitte ebenfalls nach Schuljahren geordnet angeben. Antwort: Über den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen gibt es keine statistischen Erhebungen. Frage 13: Wie hoch war die rechnerische und tatsächliche prozentuale Unterrichtsversorgung an den staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt während der vergangenen fünf Schuljahre? Bitte nach Schuljahren geordnet darstellen. Welcher prozentuale Unterrichtsversorgungsgrad ist in diesem laufenden Schuljahr an den staatlichen berufsbildenden Schulen in SachsenAnhalt realistisch? Antwort: Siehe Anlage 3. 9 Frage 14: Welche Kostenpositionen sollen bei der Kalkulation der Maßnahmenpreise durch den/die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt im Zuge der Zulassung/Zertifizierung von Maßnahmen im Sinne der §§ 179, 180 SGB III berücksichtigt werden? Inwiefern finden hierbei die Kosten für die im Zuge der Umsetzung der Arbeitsmarktdienstleistungen zu nutzenden Schulgebäude/Räumlichkeiten Berücksichtigung, ebenso die hiermit zusammenhängenden Strom-, Gas-, Wasser- und Ausstattungskosten (Lehr- und Lernmaterial, Möbel usw.)? Antwort: Gemäß § 3 AZAV prüft die für die Maßnahmezulassung zuständige fachkundige Stelle, ob sich die kalkulierten Kosten einer Maßnahme im Sinne der §§ 179, 180 SGB III an den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten durchschnittlichen Kostensätzen orientieren. Zu berücksichtigen sind dabei die Besonderheiten und die inhaltliche Qualität einer Maßnahme. Bei einer über dem Durchschnittskostensatz liegenden Kalkulation prüft zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit, ob die höheren Kosten gerechtfertigt sind. Weiterführende Regelungen hinsichtlich der zu kalkulierenden Kostenpositionen (z. B. Betriebs- und Nebenkosten für Räumlichkeiten, Ausstattungskosten, Lehr- und Lernmaterial etc.) sind hierzu nicht bekannt. Es liegt jedoch im eigenen Interesse des Maßnahmeträgers, dass er alle für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme anfallenden Kosten in der Kalkulation berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage beabsichtigt das Kultusministerium, alle tatsächlich anfallenden Kosten pro Schüler für den zu ermittelnden Kostensatz zu berücksichtigen . Frage 15: Welche Kosten für die Zulassungs-/Zertifizierungsverfahren nach den §§ 178f. SGB III plant die Landesregierung für die staatlichen berufsbildenden Schulen bis Ende 2014 ein? Wer soll diese Kosten tragen? Antwort: Das Kultusministerium hat für die Kosten des ersten Zertifizierungsverfahrens 60.000 € im Kapitel 0707 TGr. 77 Qualitätsentwicklung/-sicherung im Haushaltsjahr 2014 vorgesehen. Die Kosten weiterer eventuell erforderlicher Zertifizierungen oder Rezertifizierungen müssen aus den gegebenenfalls erzielten Einnahmen gedeckt werden . Frage 16: Welche Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen in SachsenAnhalt haben ihr System der Buchführung spätestens zum 1. August 2013 vollständig von der Kameralistik auf die Doppik umgestellt? Antwort: Folgende Schulträger öffentlicher berufsbildender Schulen haben zum 1. Januar 2013 das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt: - Altmarkkreis Salzwedel - Landkreis Stendal - Landkreis Börde - Landkreis Jerichower Land 10 - Landkreis Harz - Landkreis Mansfeld-Südharz - Salzlandkreis - Landkreis Anhalt-Bitterfeld - Landkreis Wittenberg - Saalekreis - Burgenlandkreis sowie die kreisfreien Städte - Dessau-Roßlau - Halle - Magdeburg. Frage 17: In vielen Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung ist der ergänzende Einsatz von Sozialpädagogen vorgesehen. In welchem Umfang stehen den staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt derzeit Sozialpädagogen zur Verfügung? Antwort: Informationen über den ergänzenden Einsatz von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des SGB II und des SGB III liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Angaben der Agentur für Arbeit liegt der Grund hierfür im Zulassungsverfahren freier Maßnahmen. Denn ob und inwieweit ein Träger in Maßnahmen Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen zur Betreuung schwieriger Teilnehmer und Teilnehmerinnen beschäftigt, obliegt dessen Verantwortung. Das ist letztlich auch eine Frage der Notwendigkeit und der daraus resultierenden Kosten der Maßnahme. Seitens der Bundesagentur für Arbeit wird ergänzende sozialpädagogische Betreuung in Maßnahmen dann finanziert, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen oder Personengruppen handelt – z. B. förderbedürftige junge Menschen /Jugendliche in Maßnahmen, wie berufsvorbereitende Maßnahmen oder Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung. Dies wird auf regionaler Ebene entschieden. Derzeit sind über das ESF-Programm zur Vermeidung von Schulversagen 23 Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen (21,6 VbE) an 18 öffentlichen berufsbildenden Schulen beschäftigt. Zielgruppe sind ausschließlich die Schülerinnen und Schüler, die sich um die Erlangung eines Hauptschulabschlusses bemühen. Der ergänzende Einsatz in Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung ist aufgrund der Förderbestimmungen des ESF-Programms ausgeschlossen. Frage 18: Welche Mitarbeiter/innen der staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt sollen die angestrebten Maßnahmen nach den SGB II/III vorund nachbereiten, alle erforderlichen Schritte dokumentieren (s. z. B. § 2 Abs. 4 Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung [AZAV]) oder Ausschreibungen (z. B. von abH- und/oder BvB-Maßnahmen) managen? Antwort: In weitem Umfang handelt es sich bei den zu dokumentierenden Maßnahmen um Maßnahmen des regulären Betriebs in der Schule. Die Zuständigkeit für die Erledi- 11 gung und Dokumentation ist daher häufig bereits schulintern geregelt. Soweit es sich um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach Ganzheitlichem Qualitätsmanagement (GQM) handelt, ist dafür entweder der Steuergruppenleiter oder die Steuergruppenleiterin , der oder die Qualitätsbeauftragte der Schule oder die Schulleitung zuständig. Im Übrigen kann die Schulleitung im Rahmen ihres Weisungsrechts eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Schule mit der Dokumentation beauftragen. Frage 19: Durch welche Maßnahmen will die Landesregierung sicherstellen, dass die nach den SGB II/III geförderten Teilnehmer/innen durch den/die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt bei deren Eingliederungsbemühungen hinreichend unterstützt werden (s. § 178 Nr. 2 SGB III)? Antwort: In welcher Form die nach § 178 Nr. 2 SGB III erforderliche Unterstützung der an den Maßnahmen Teilnehmenden bei der Eingliederung erfolgen kann, ist in § 2 Abs. 2 Nrn. 1- 4 AZAV geregelt. Gefordert ist  nach Nr. 1 eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts vor Ort (z. B. Zusammenarbeit in Berufsbildungsausschüssen, Zusammenarbeit mit den Schulträgern, Zusammenarbeit mit den Kammern, Zusammenarbeit in Maßnahmen und Gremien des regionalen Übergangsmanagements , Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt -Thüringen zur beruflichen Beratung der Schülerinnen und Schüler, Messebeteiligungen),  nach Nr. 2 eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt (z. B. Ermittlung der regionalen Fort- und Weiterbildungsbedarfe unter Berücksichtigung der Bildungszielplanung der Regionaldirektion Sachsen -Anhalt-Thüringen),  nach Nr. 3 eine Übersicht der im jeweiligen Fachbereich bereits durchgeführten Maßnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse (z. B. Dokumentation der Maßnahmen als Bestandteil des jährlichen Arbeitsplans der Schule, im Rahmen der Arbeit des Bildungsgangteams, Protokolle der Leitungsberatungen) und  nach Nr. 4 Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe (siehe die Antwort zu Frage 20). Frage 20: Inwieweit erfolgen an den staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt regelmäßig Bewertungen der Schulen selbst sowie deren Lehrund Fachkräfte durch Teilnehmende und Betriebe (s. § 2 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 3 Nr. 3 AZAV)? Wer dokumentiert diese Bewertungen? Antwort: An den öffentlichen berufsbildenden Schulen erfolgen regelmäßig Bewertungen im Rahmen der externen Evaluationsverfahren und im Rahmen des GQM, die den genannten Anforderungen der AZAV entsprechen. Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der externen Evaluation online befragt . Der Fragebogen enthält z. B. Fragen zum - Umgang der Lehrkräfte mit den Schülerinnen und Schülern 12 - Alltag in der Schule - Unterricht - Schulklima. Nach der computergestützten anonymisierten Auswertung der Daten im Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung werden die Daten den Schulen als schulspezifische Rückmeldungen zur Verfügung gestellt. Während der Schulbesuche werden Leitfadeninterviews mit Schülern und Schülerinnen sowohl der Teilzeit- als auch der Vollzeitbildungsgänge geführt. Die Fragen beziehen sich auf - die Unterrichtsgestaltung - die Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den Schülern und Schülerinnen - die Schulorganisation - demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten - das Schulklima. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden in qualitativen Interviews zur Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen und zu ihrer Zufriedenheit befragt. Maßnahmen der schulinternen Evaluation und des GQM sind Inhalt der an den Schulen geführten Interviews und der Dokumentenanalyse. Die Interviewaussagen und Ergebnisse der eingesetzten Evaluationsverfahren werden im Abschlussbericht in den jeweiligen Qualitätsbereichen wiedergegeben. Die Schulberichte liegen den Schulen und den zuständigen schulfachlichen Referentinnen und Referenten vor. Des Weiteren werden den Schulen die statistischen Auswertungen der Unterrichtsbeobachtungen zur Verfügung gestellt. Das GQM ist Gegenstand der externen, aber auch der schulinternen Evaluation. Ein Interview mit der Steuergruppe zur Einführung des GQM an den berufsbildenden Schulen ist verpflichtender Bestandteil des externen Verfahrens. Die Schulleitung wird zu Fragen des GQM ebenfalls interviewt. Hierbei stehen der Prozess der Implementierung des GQM und begleitende Maßnahmen im Fokus. Die Schulen führen interne Evaluationen durch. Dazu gehören insbesondere Schülerbefragungen und Feedbackverfahren. Die Ergebnisse werden von den Schulen dokumentiert. Frage 21: Welche(r) Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen -Anhalt hält ein System zur Qualitätssicherung i. S. v. § 178 Nr. 4 SGB III vor? Um welche(s) System(e) handelt es sich hierbei? Antwort: Gemäß § 4 Abs. 4 AZAV liegt ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann, erhält sie vom Träger dazu eine Dokumentation. Wenn im Einzelfall aus der bisherigen Tätigkeit des Trägers heraus keine Angaben möglich sind, hat er gemäß § 4 Abs. 7 AZAV der Fachkundigen Stelle gegenüber in geeigneter Weise darzulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden wird. 13 Gemäß § 11a Schulgesetz sind die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung zu einer kontinuierlichen Qualitätssicherung schulischer Arbeit der öffentlichen und auch der berufsbildenden Schulen verpflichtet . Das Landesschulamt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht wahr (§ 83 Schulgesetz). Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens. Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht bei der externen Evaluation hinsichtlich der Evaluation durch Schulbesuch, der Inspektion und der Schulbefragungen und bei der internen Evaluation wahr (§ 82 Abs. 3 Schulgesetz). Das Landesschulamt als aufsichtführende Schulbehörde ist Träger der Bildungsmaßnahmen , die zertifiziert werden sollen. Die Maßnahmen des Landesschulamts und der öffentlichen berufsbildenden Schulen zur Qualitätssicherung sind in einem Qualitätshandbuch dokumentiert, das der fachkundigen Stelle im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens vorliegen und Grundlage der Prüfung sein wird. Darüber hinaus arbeiten alle öffentlichen berufsbildenden Schulen an der Einführung oder Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems GQM. Frage 22: In welcher Form und mit Hilfe welcher Finanzierungsquellen sollen Umschulungen zu Sozialpädagogen an staatlichen berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Regelung von § 180 Abs. 4 SGB III („Finanzierung des letzten Drittels nicht verkürzbarer Umschulungen“) sichergestellt werden? Antwort: Nach § 180 Abs. 4 SGB ist in den Fällen, in denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist, ein Maßnahmeteil von zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Das ist in Sachsen-Anhalt in denjenigen Fällen gesichert, in denen ein Beteiligter die Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form 2:1 besucht (das bedeutet, dass nach landesrechtlicher Regelung nach zweijährigem theoretischem Fachschulunterricht ein einjähriges Praktikum folgt (vgl. § 18.1 der Anlage 9 zu § 36 der Verordnung über berufsbildende Schulen) und bereits zu Beginn der Maßnahme der Praktikumsplatz zugesagt ist. Diese praktizierte Form der sozialpädagogischen Ausbildung ist nach derzeitiger Weisungslage, welche im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen wurde, mit Bildungsgutschein förderbar. Bei Ausbildungen mit nachgeschaltetem Anerkennungspraktikum im Sinne des § 180 Abs. 5 SGB III gilt in Bezug auf die Anwendung des § 180 Abs. 4 SGB III, dass das Anerkennungspraktikum Teil der Ausbildungszeit ist. Dies beruht auf den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Hieraus folgt, dass maßgeblich für die Verkürzung bzw. die Finanzierung des letzten Drittels die Gesamtausbildungsdauer ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei dreijähriger Ausbildungszeit für das ein- 14 jährige Anerkennungspraktikum § 180 Abs. 4 SGB III als erfüllt gilt, soweit während des Anerkennungspraktikums eine angemessene (nachweislich geregelte) Praktikumsvergütung gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. August 2013 (AZ 51301/8) hinzuweisen, nach dem die Möglichkeit besteht, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten als Hilfskräfte gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 Kinderförderungsgesetz auf das pädagogische Fachpersonal anzurechnen. Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen die zweijährige Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik nach bestandener Abschlussprüfung beendet haben und in einer Kindertageseinrichtung ein einjähriges Berufspraktikum durchführen, sind danach grundsätzlich als geeignete Hilfskräfte anzuerkennen und auf den Personalschlüssel anzurechnen. Anlage 1 Schuladressen Schuljahr 2013/14 hier: Berufsbildende Schulen (öffentliche Schulen in Fachund Dienstaufsicht des Kultusministeriums) Stand: 19.12.2013 Landkreis/kreisfreie Stadt (Träger) Altmarkkreis Salzwedel Burgenlandkreis Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Magdeburg Landkreis AnhaltBitterfeld Landkreis Börde Landkreis Börde Landkreis Harz Landkreis Harz Landkreis Harz Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Stendal Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Saalekreis Salzlandkreis Salzlandkreis Stadt DessauRoßlau Stadt DessauRoßlau Stadt Halle (Saale) Stadt Halle (Saale) Name der Schule Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis Berufsbildende Schulen I Magdeburg Berufsbildende Schulen IV Magdeburg Berufsbildende Schulen I I I Magdeburg Berufsbildende Schulen I I Magdeburg Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld Berufsbildende Schulen Haldensleben Berufsbildende Schulen Oschersleben Berufsbildende Schulen Halberstadt Berufsbildende Schulen Quedlinburg Berufsbildende Schulen Wernigerode Berufsbildende Schulen Jerichower Land Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz Berufsbildende Schulen I Stendal Berufsbildende Schulen I I Stendal Berufsbildende Schulen Wittenberg Berufsbildende Schulen I I Saalekreis Berufsbildende Schulen Schönebeck Berufsbildende Schulen Aschersleben-Staßfurt "WEMA" Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau Berufsbildende Schulen I I Dessau-Roßlau Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle Berufsbildende Schulen Halle "Gutjahr" Straße Käthe-Kollwitz-Straße 1 Tagewerbener Str. 75 Lorenzweg 81 Alt Westerhüsen 51/52 Am Krökentor l a - 3 Salzmannstr. 9 Parsevalstr. 2 Neuhaldensleber Straße 46f Burgbreite 2-3 Böhnshauser Straße 4 Bossestr. 3 Feldstr. 79 Magdeburger Chaussee 1 Friedrich-Engels-Str. 22 Schillerstr. 6 Schillerstr. 4 Mittelfeld 50 Emil-Fischer-Str. 6-8 Magdeburger Str. 302 Magdeburger Str. 22 Junkersstr. 30 Junkersstr. 30 Charlottenstr. 15 An der Schwimmhalle 3 PLZ 29410 06667 39128 39122 39104 39112 06749 39340 39387 38895 06484 38855 39288 06526 39576 39576 06886 06237 39218 06449 06847 06847 06108 06122 Ort Salzwedel Weißenfels Magdeburg Magdeburg Magdeburg Magdeburg Bitterfeld-Wolfen Haldensleben Oschersleben (Bode) Halberstadt Quedlinburg Wernigerode Burg Sangerhausen Stendal Stendal Lutherstadt Wittenberg Leuna Schönebeck Aschersleben Dessau-Roßlau Dessau-Roßlau Halle (Saale) Halle (Saale) Stadt Halle (Saale) Stadt Halle (Saale) Berufsbildende Schulen I I I Halle "J. C. v. Dreyhaupt" Berufsbildende Schulen V Halle Dreyhauptstr. 1 Rainstr. 19 06108 06114 Halle (Saale) Halle (Saale) Schuladressen SchuMahr 2013/14 hier: Berufsbildende Schulen in Trägerschaft und Dienstaufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Stand: 19.12.2013 Landkreis Landkreis Börde Name der Schule Landesanstalt f. Landwirtschaft u. Gartenbau Straße Marienkirchplatz 2 PLZ 39340 Ort Haldensleben Anlage 2 Berufsbildende Schulen 2008/09 - 2012/13 hier: Statistik des zeitweilig nicht planmäßig erteilten Unterrichts Quelle: Spiegel des LVwA/LSchA zum jeweiligen Stichtag der Datenerhebung Gesamtbedarf im Zeitraum (in Std.) zeitweilig nicht planmäßig ert. Unterricht insges. (in Std.) davon Total-Ausfall (in Std.) davon vertreten (in Std.) Anteil d. Totalausfalls am Gesamtbedarf (in v. H.) Anteil d. vertr. Std. am nicht planm. ert. U. (in v. H.) Schuljahr 2008/09 1.877.185 162.098 89.520 72.578 4,8 44,8 Schuljahr 2009/10 1.723.859 171.267 91.628 79.640 5,3 46,5 Schuljahr 2010/11 1.709.628 169.807 87.534 82.274 5,1 48,5 Schuljahr 2011/12 1.572.399 148.700 70.916 77.785 4,5 52,3 Schuljahr 2012/13 1.460.585 165.715 86.201 79.515 5,9 48,0 - ANLAGE 3 - Tatsächliche Unterrichtsversorgung an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2008/09 am 05.11.2008 Schulname UV Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau 103,58 Berufsbildende Schulen II Dessau-Roßlau 102,68 Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle 99,18 Berufsbildende Schulen I " Max Eyth" Halle 100,29 Berufsbildende Schulen II "Gutjahr" Halle 99,24 Berufsbildende Schulen III Halle "J.C.v.Dreyhaupt" 91,92 Berufsbildende Schulen V Halle 99,64 Berufsbildende Schulen I Magdeburg 95,55 Berufsbildende Schulen IV Magdeburg 96,12 Berufsbildende Schulen III Magdeburg 95,40 Berufsbildende Schulen II Magdeburg 101,33 Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel 94,11 Berufsschulzentrum "A. Parseval" Bitterfeld 93,89 Berufsbildende Schulen Köthen 90,76 Berufsbildende Schulen Haldensleben 96,82 Berufsbildende Schulen Oschersleben 97,27 Berufsbildende Schulen Weißenfels 98,59 Berufsbildende Schulen Zeitz 99,30 Berufsbildende Schulen Halberstadt 100,28 Berufsbildende Schulen Quedlinburg 96,14 Berufsbildende Schulen Wernigerode 91,50 Berufsbildende Schulen Jerichower Land 92,68 Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz 102,43 Berufsbildende Schulen "C. Wentzel" Saalekreis 106,45 Berufsbildende Schulen II Saalekreis 94,76 Berufsbildende Schulen Bernburg 102,77 Berufsbildende Schulen Schönebeck 100,82 Berufsbildende Schulen Aschersleben 97,16 Berufsbildende Schulen I Stendal 99,49 Berufsbildende Schulen II Stendal 92,38 Berufsbildende Schulen Wittenberg 101,17 LAND 97,93 Seite 1 / 5 - ANLAGE 3 - Tatsächliche Unterrichtsversorgung an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2009/10 am 05.11.2009 Schulname UV Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau 104,12 Berufsbildende Schulen II Dessau-Roßlau 108,42 Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle 99,30 Berufsbildende Schulen I " Max Eyth" Halle 97,69 Berufsbildende Schulen II "Gutjahr" Halle 94,17 Berufsbildende Schulen III Halle "J.C.v.Dreyhaupt" 98,24 Berufsbildende Schulen V Halle 99,86 Berufsbildende Schulen I Magdeburg 98,73 Berufsbildende Schulen IV Magdeburg 100,47 Berufsbildende Schulen III Magdeburg 92,23 Berufsbildende Schulen II Magdeburg 98,47 Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel 94,00 Berufsschulzentrum "A. Parseval" Bitterfeld 94,28 Berufsbildende Schulen Köthen 94,22 Berufsbildende Schulen Haldensleben 98,52 Berufsbildende Schulen Oschersleben 95,88 Berufsbildende Schulen Weißenfels 100,40 Berufsbildende Schulen Zeitz 99,54 Berufsbildende Schulen Halberstadt 101,34 Berufsbildende Schulen Quedlinburg 92,16 Berufsbildende Schulen Wernigerode 85,83 Berufsbildende Schulen Jerichower Land 96,47 Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz 102,54 Berufsbildende Schulen "C. Wentzel" Saalekreis 104,45 Berufsbildende Schulen II Saalekreis 95,01 Berufsbildende Schulen Schönebeck 103,41 Berufsbildende Schulen Aschersleben 96,97 Berufsbildende Schulen I Stendal 95,64 Berufsbildende Schulen II Stendal 97,15 Berufsbildende Schulen Wittenberg 98,34 LAND 98,93 Seite 2 / 5 - ANLAGE 3 - Tatsächliche Unterrichtsversorgung an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2010/11 am 04.11.2010 Schulname UV Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau 106,10 Berufsbildende Schulen II Dessau-Roßlau 107,23 Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle 99,50 Berufsbildende Schulen Halle "Max Eyth"/"Gutjahr" 101,08 Berufsbildende Schulen III Halle "J.C.v.Dreyhaupt" 102,54 Berufsbildende Schulen V Halle 99,52 Berufsbildende Schulen I Magdeburg 95,14 Berufsbildende Schulen IV Magdeburg 96,03 Berufsbildende Schulen III Magdeburg 96,07 Berufsbildende Schulen II Magdeburg 91,80 Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel 92,36 Berufsschulzentrum "A. Parseval" Bitterfeld 95,59 Berufsbildende Schulen Köthen 93,13 Berufsbildende Schulen Haldensleben 93,41 Berufsbildende Schulen Oschersleben 97,17 Berufsbildende Schulen Weißenfels 102,36 Berufsbildende Schulen Zeitz 101,88 Berufsbildende Schulen Halberstadt 100,76 Berufsbildende Schulen Quedlinburg 91,39 Berufsbildende Schulen Wernigerode 89,94 Berufsbildende Schulen Jerichower Land 95,30 Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz 105,79 Berufsbildende Schulen II Saalekreis 97,72 Berufsbildende Schulen Schönebeck 101,43 Berufsbildende Schulen Aschersleben-Staßfurt 94,26 Berufsbildende Schulen I Stendal 95,45 Berufsbildende Schulen II Stendal 100,41 Berufsbildende Schulen Wittenberg 100,61 LAND 98,97 Seite 3 / 5 - ANLAGE 3 - Tatsächliche Unterrichtsversorgung an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2011/12 am 09.11.2011 Schulname UV Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau 105,09 Berufsbildende Schulen II Dessau-Roßlau 117,68 Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle 101,44 Berufsbildende Schulen Halle "Max Eyth"/"Gutjahr" 102,46 Berufsbildende Schulen III Halle "J.C.v.Dreyhaupt" 105,85 Berufsbildende Schulen V Halle 94,19 Berufsbildende Schulen I Magdeburg 100,91 Berufsbildende Schulen IV Magdeburg 97,11 Berufsbildende Schulen III Magdeburg 96,27 Berufsbildende Schulen II Magdeburg 95,17 Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel 97,06 Berufsschulzentrum "A. Parseval" Bitterfeld 99,22 Berufsbildende Schulen Köthen 93,60 Berufsbildende Schulen Haldensleben 98,52 Berufsbildende Schulen Oschersleben 102,48 Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis 111,05 Berufsbildende Schulen Halberstadt 101,82 Berufsbildende Schulen Quedlinburg 97,47 Berufsbildende Schulen Wernigerode 98,74 Berufsbildende Schulen Jerichower Land 100,06 Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz 104,67 Berufsbildende Schulen II Saalekreis 102,94 Berufsbildende Schulen Schönebeck 103,32 Berufsbildende Schulen Aschersleben-Staßfurt 101,13 Berufsbildende Schulen I Stendal 96,15 Berufsbildende Schulen II Stendal 99,58 Berufsbildende Schulen Wittenberg 100,89 LAND 102,42 Seite 4 / 5 - ANLAGE 3 - Tatsächliche Unterrichtsversorgung an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2012/13 am 14.11.2012 Schulname UV Berufsbildende Schulen I Dessau-Roßlau 105,87 Berufsbildende Schulen II Dessau-Roßlau 111,91 Berufsbildende Schulen IV "Friedrich List" Halle 100,46 Berufsbildende Schulen "Gutjahr" Halle 110,04 Berufsbildende Schulen III Halle "J.C.v.Dreyhaupt" 102,41 Berufsbildende Schulen V Halle 99,08 Berufsbildende Schulen I Magdeburg 98,81 Berufsbildende Schulen IV Magdeburg 99,19 Berufsbildende Schulen III Magdeburg 101,14 Berufsbildende Schulen II Magdeburg 96,73 Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel 98,60 Berufsschulzentrum "A. Parseval" Bitterfeld 100,56 Berufsbildende Schulen Köthen 95,06 Berufsbildende Schulen Haldensleben 101,39 Berufsbildende Schulen Oschersleben 102,06 Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis 106,39 Berufsbildende Schulen Halberstadt 100,66 Berufsbildende Schulen Quedlinburg 95,43 Berufsbildende Schulen Wernigerode 94,50 Berufsbildende Schulen Jerichower Land 99,18 Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz 102,09 Berufsbildende Schulen Saalekreis 101,86 Berufsbildende Schulen Schönebeck 108,47 Berufsbildende Schulen Aschersleben-Staßfurt 101,76 Berufsbildende Schulen I Stendal 97,20 Berufsbildende Schulen II Stendal 93,53 Berufsbildende Schulen Wittenberg 100,54 LAND 102,30 Seite 5 / 5