Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2896 17.03.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 19.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Nadine Hampel (SPD) Verbrennung von Gartenabfällen in Deutschland Kleine Anfrage - KA 6/8225 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie ist die Entsorgung oder Verbrennung von Gartenabfällen in den ein- zelnen Bundesländern geregelt? 2. In welchen Bundesländern ist die Verbrennung von Gartenabfällen ein- heitlich geregelt und was sehen diese Regelungen im Detail vor? Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. In welcher Weise die Entsorgung pflanzlicher Abfälle in den Bundesländern im Einzelnen geregelt ist, entzieht sich außer bei der Verbrennung der Kenntnis der Landesregierung. Bezüglich der Verbrennung von Gartenabfällen wird auf das Sonderheft 3/2009 (Aktualisierte Fassung, April 2011) des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen -Anhalt verwiesen. Der Bericht liegt der Beantwortung bei. Ebenfalls kann der Bericht von den Internetseiten des Landesamtes für Umweltschutz heruntergeladen werden. Es handelt sich um einen Statusbericht zu bestehenden Regelungen in den Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Sachsen-Anhalt. Aktueller B ER IC H TE d es L an de sa m te s fü r U m w el ts ch ut z Sa ch se nA nh al t S O N D E R H E FT 3 /2 00 9 Verbrennung von Gartenabfällen Zusammenhang zwischen Gartenfeuern und Feinstaubbelastung Statusbericht zu bestehenden Regelungen in den Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Sachsen-Anhalt. Aktualisierte Fassung, April 2011 Verbrennung von Gartenabfällen Zusammenhang zwischen Gartenfeuern und Feinstaubbelastung Statusbericht zu bestehenden Regelungen in den Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Sachsen-Anhalt. Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 2009 – Sonderheft 3 Herausgegeben durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Immissionsschutz Impressum ISSN 1619-4071 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Halle (2009) Sonderheft 3: Verbrennung von Gartenabfällen Autoren / Redaktion: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Torsten Bayer Petra Kaminski Dr. Ulrich Zimmermann Prof. Dr. Christian Ehrlich Konstantin Kuppe (Umweltassessor) Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Petra Schöpe Herausgeber und Bezug: PSF 200 841, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, 06009 Halle, Sitz: Reideburger Str. 47, 06116 Halle, Telefon (0345) 5704 0 E-mail: poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Diese Schriftenreihe wird kostenlos abgegeben und darf nicht verkauft werden. Der Nachdruck bedarf der Genehmigung. Die Autoren sind für den fachlichen Inhalt ihrer Beiträge selbst verantwortlich. Die von ihnen vertretenen Ansichten und Meinungen müssen nicht mit denen des Herausgebers übereinstimmen. April 2011 (Abschnitte 2, 4.2 und 5 aktualisiert) Diese Schrift darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben politischer Informationen oder Werbemittel. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Schrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Inhalt 1. Einleitung ........................................................................................................... 5 2. Diskussion der Rechtslage............................................................................... 7 3. Situation in den Bundesländern ...................................................................... 9 3.1 Länderübersicht ..........................................................................................................9 3.2 Zusammenfassung....................................................................................................16 4. Situation im Land Sachsen-Anhalt ................................................................ 17 4.1 Einführung.................................................................................................................17 4.2 Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten..........................................17 4.3 Zusammenfassung....................................................................................................21 5. Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Feinstaub- belastung.......................................................................................................... 22 5.1 Allgemeines...............................................................................................................22 5.2 Konkrete Belastungssituationen................................................................................23 5.3 Schlussfolgerungen...................................................................................................27 6. Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen ............................. 28 7. Zusammenfassung und Ausblick .................................................................. 30 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand Mai 2006........................................................................................... 18 Abbildung 2: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand August 2008 ..................................................................................... 19 Abbildung 3: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand April 2011 ......................................................................................... 21 Abbildung 4: Verlauf der Partikel PM10-Konzentrationen vom 01.- 04.10.2003 (0,5-h-Mittelwerte) in Magdeburg-Stadtfeld ............................................................................................... 22 Abbildung 5: : Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und Kohlenmonoxid vom 26.- 28.10.2004 in Hettstedt (0,5-h-Mittelwerte) ........................................................................................ 23 Abbildung 6: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 31.10.08 (12 Uhr) bis 02.11.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) ................................................................ 24 Abbildung 7: Lage der Messstation Burg.......................................................................................... 25 Abbildung 8: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 29.11.08 (0 Uhr) bis 01.12.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) ................................................................ 26 Abbildung 9: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2.5 vom 09.10.09 (0 Uhr) bis 11.10.09 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) ................................................................ 26 - 5 - 1. Einleitung Das vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) betriebene Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) lieferte in den vergangenen Jahren immer wieder deutliche Hinweise für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennungen und schlechter Luftqualität durch hohe Partikel PM10-Immissionen (Feinstaub). Besonders bei Wetterlagen, die wegen geringer Windbewegungen in Verbindung mit einer Temperaturinversion (kalte Luft am Boden, warme Luft darüber) den Austausch der Luftschadstoffe in der bodennahen Luftschicht einschränken, kann es im Zusammenhang mit der Gartenabfallverbrennung zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung, ggf. auch zu Überschreitungen des gültigen EU-Tagesmittelwertes der Partikel PM10-Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ kommen. Auf Grund der gesundheitlichen Relevanz des Feinstaubs (kleine, lungengängige Partikel) sowie der massiven Rauch- und Geruchsbelästigung, unter der nicht nur Asthmatiker und Allergiker leiden, ist die Problematik Gartenabfallverbrennung zum Dauerthema in der öffentlichen Diskussion der letzten Jahre geworden. Aus zahlreichen vorliegenden Beschwerden ist bekannt, dass viele Bürger die teilweise erheblichen Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen vor allem bei Atemwegserkrankungen oder anderen Vorschädigungen beklagen. Befürworter der Gartenabfallverbrennung begründen deren Notwendigkeit aus phytosanitärer, wirtschaftlicher und/oder traditionsbedingter Sicht. Neben der Nichtbeachtung der Witterungsverhältnisse führen auch das Verbrennen von Grünschnitt, von kompostierbaren pflanzlichen Abfällen, die Nichteinhaltung von Abstandsregelungen sowie das Mitverbrennen von anderen Abfällen zu erheblichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen. Bürger werden häufig über das erträgliche Maß hinaus beeinträchtigt , was immer wieder Anlass für Beschwerden ist. Die Verbrennung von Gartenabfällen ist in einem Teil der Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts zeitweise zugelassen und durch entsprechende Verbrennungsverordnungen geregelt. Diese Verbrennungsverordnungen enthalten zwar Maßgaben für die eben angesprochenen Sachverhalte (Witterungsverhältnisse, einzuhaltende Abstände, Brennmaterial ); die Regelungen werden jedoch häufig massiv unterlaufen und sind zudem in bestimmten Fällen nur schwer zu kontrollieren. Darüber hinaus geben die im Land Sachsen-Anhalt regional teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Gartenabfallverbrennung auch stets Anlass für Anfragen, Diskussionen bis hin zu Beschwerden. Ein erster, durch das LAU angestellter Vergleich der Regelungen in anderen Bundesländern hatte gezeigt, dass es sich bei dieser Thematik nicht nur um ein Problem der neuen Länder handelt. Vor dem Hintergrund der in Sachsen-Anhalt angestrebten Reduzierung der Feinstaubbelastung ist die Gartenabfallverbrennung, welche saisonal einen durchaus messbaren Beitrag zur Erhöhung der Feinstaubkonzentrationen liefert, völlig zu Recht auch stärker in den Focus politischer Entscheidungsträger geraten. In diesem Zusammenhang stand daher die Initiative des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, diese Problematik im Rahmen der 96. Sitzung1 des LAI-Ausschusses „Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr“ zu thematisieren. Von besonderem Interesse waren dabei die Regelungen zur Verbrennung von Gartenabfällen in den anderen Bundesländern. 1 05./06. Februar 2009 in Fulda - 6 - Grundlage dieser Initiative war u.a. eine auf Basis einer reinen Internet-Recherche erarbeitete Übersicht der Regelungen der einzelnen Bundesländer. Diese waren im Nachgang zur genannten Sitzung aufgefordert, die vorgelegten Ergebnisse zu verifizieren. In Auswertung der eingegangenen Rückläufe konnte die vorhandene Übersicht aktualisiert und ergänzt werden. Im Rahmen dieses Sonderberichtes werden nun die einzelnen, teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit der Gartenabfallverbrennung in den Bundesländern vorgestellt. Des Weiteren wird etwas detaillierter auf die bestehenden Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen. Anhand eines kurzen Abrisses soll darüber hinaus die jüngste Entwicklung in diesem Spannungsfeld der öffentlichen Diskussion dargestellt werden. Weiterhin werden an Hand konkreter Belastungssituationen aus Sachsen-Anhalt die Zusammenhänge zwischen Gartenabfallverbrennung und Feinstaubbelastung aufgezeigt sowie Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen als ein signifikanter Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität benannt. Darüber hinaus soll dieser Bericht als Grundlage für eine aktuelle Einschätzung der für die Gartenabfallverbrennung gegenwärtig noch bestehenden Ausnahmeregelungen dienen, um die Frage zu klären, ob diese Entsorgungsform in Anbetracht der vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten noch „zeitgemäß“ ist bzw. hierfür in jedem Fall noch ein „Bedarf“ besteht. Aus diesem Grund wird auch ausführlicher auf die Rechtslage bezüglich der Gartenabfallverbrennung eingegangen. - 7 - 2. Diskussion der Rechtslage Die Gartenabfallverbrennung berührt mehrere Rechtsgebiete, in der Hauptsache jedoch das Abfallrecht, wozu im Folgenden nähere Ausführungen gemacht werden. Den grundsätzlichen Umgang mit Abfällen jeglicher Art regeln die Bundes- und Landesabfallgesetze , auf Bundesebene das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG), im Land Sachsen-Anhalt das Abfallgesetz des Landes – AbfG LSA. Entsprechend den im § 4 KrW-/AbfG formulierten Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). Da Gartenabfälle in der Regel nicht vermeidbar sind, sind sie grundsätzlich zu verwerten. In § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind in Umsetzung der Grundsätze die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft festgelegt. Gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG lässt sich für den Umgang mit Gartenabfällen Folgendes ableiten: Pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden sind grundsätzlich zu verwerten , wobei jedem Abfallbesitzer die Verwertungsmöglichkeiten freigestellt sind. Das heißt, dass diese Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Untergraben , Unterpflügen und Eigenkompostierung verwertet werden können. Des Weiteren besteht für jeden Abfallbesitzer auch die Möglichkeit, die pflanzlichen Abfälle durch Abgabe in Einrichtungen der öffentlichen oder gewerblichen Abfallentsorgung/ -behandlung (Kompostierungsanlagen ) ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. (bei Vorhandensein über die Biotonne innerhalb der öffentlichen Entsorgung) einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Um die Ordnung der Entsorgung zu gewährleisten, sind in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen Überlassungspflichten an die öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Verbunden damit sind die Verwertung - bzw. Beseitigungspflichten der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger, die in § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt sind. § 27 des KrW-/AbfG regelt die Ordnung der Beseitigung. In Abs. 1 ist ausgeführt, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Bezogen auf den Umgang mit pflanzlichen Abfällen ist hieraus abzuleiten, dass ein grundsätzliches Verbrennungsverbot außerhalb der dafür zugelassenen Anlagen besteht und eingehalten werden muss. Ausnahmen von der Pflicht, Abfälle in Abfallbeseitigungsanlagen zu behandeln (z. B. zu verbrennen), können durch die zuständige Behörde im Einzelfall unter Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG). Gemäß § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anla- - 8 - gen zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. In Sachsen-Anhalt ist die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung durch die Landesregierung frühzeitig auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Gemäß § 2 der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (GartAbfVO) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 262) werden die unteren Abfallbehörden ermächtigt, durch Verordnung das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden zu regeln. Durch die GartAbfVO und mithin dem Vorliegen der Möglichkeit zur Regelung von Ausnahmen vom o. g. grundsätzlichen Verbrennungsverbot durch die unteren Abfallbehörden sollte den seinerzeit teilweise noch unzureichenden Verwertungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. Die Kreislaufwirtschaft hat sich in Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich jedoch so weit entwickelt, dass praktisch flächendeckend Entsorgungsmöglichkeiten für das in Gärten anfallende Material zur Verfügung stehen. Insofern ist dieses ursprüngliche Hauptargument für das Zulassen von Ausnahmen vom Verbrennungsverbot nicht mehr gegeben. Der Ausnahmecharakter der Gartenabfallverbrennung erhält dadurch ein deutlich steigendes Gewicht. Hinzu kommt, dass durch eine missbräuchliche Nutzung bestehender Verbrennungsverordnungen die Luftbelastung zusätzlich steigt. - 9 - 3. Situation in den Bundesländern 3.1 Länderübersicht Baden-Württemberg (BW) Im Außenbereich (Gebiete i. S. d. § 35 des Baugesetzbuches) dürfen Gartenabfälle gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (zuletzt geändert am 12. Februar 1996) verbrannt werden, soweit - dies auf dem Grundstück geschieht, auf dem sie anfallen - sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Daneben müssen bestimmte Mindestabstände, Witterungsbedingungen, Brennzeiten und Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Die Verordnung ist nur dann anwendbar, wenn nicht der Vorrang der Verwertung gem. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG greift und eine Verwertung nicht zumutbar ist. Im Übrigen entbindet die Verordnung nicht von einer bestehenden Überlassungspflicht gegenüber der entsorgungspflichtigen Körperschaft, welche verlangen kann, dass ihr pflanzliche Abfälle auf biologischen Abfallbehandlungsanlagen überlassen werden. Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ortspolizeibehörden als zuständige Überwachungsbehörden . Bayern (BY) Pflanzliche Abfälle, die nicht aus dem Erwerbsgartenbau stammen, insbesondere Gras, Laub und Moos dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zur Verrottung gebracht werden. Erhebliche Geruchsbelästigungen der Bewohner angrenzender Grundstücke sind zu vermeiden. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle entsprechend der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PfIAbfV) vom 13. März 1984 auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb geschlossener Ortsteile ist das Verbrennen grundsätzlich verboten, die Gemeinde kann aber durch Verordnung zulassen, dass holzige Gartenabfälle auch innerhalb geschlossener Ortsteile verbrannt werden. Allerdings darf das Verbrennen von Gartenabfällen nur in den Gebieten durch eine gemeindliche Verordnung zugelassen werden, in denen es in zumutbarer Entfernung keine Entsorgungsmöglichkeit für Grüngut und Bio-Abfälle gibt. Das Verbrennen ist nur zwischen 8 und 18 Uhr zulässig. Belästigungen durch Rauchentwicklung und besonders ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist Folgendes zu beachten: - 10 - - Kein Entzünden eines Feuers beziehungsweise Löschen bestehender Feuer bei starkem Wind. - Glut muss bei Verlassen der Feuerstelle und spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. Berlin (BE) In Berlin wurden seitens des Senats keine Ausnahmeregelungen gemäß § 27 Abs. 3 KrW- /AbfG in Form einer Rechtsverordnung zugelassen. Daher gilt § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG und das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist generell verboten. Lagerfeuer sind grundsätzlich nicht verboten, soweit dabei keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sind oder erhebliche Ruß- oder Geruchsbelästigungen entstehen. Als Brennmaterial sind Gartenabfälle nicht zulässig, sondern abgelagertes trockenes und naturbelassenes (unbehandeltes) Holz. Es gibt keine gesonderte Erlaubnis zum Abbrennen eines Lagerfeuers auf dem eigenen Grundstück. Es werden also auch keine Genehmigungen für Feuer dieser Art erteilt. Brandenburg (BB) Die Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV) vom 29. September 1994 bestimmt ein weitgehendes Verbrennungsverbot von Stoffen im Freien. Durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden kann die Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle erteilt werden, wenn 1. eine Verwertung insbesondere wegen der Beschaffenheit der Abfälle nicht möglich oder nicht zumutbar ist und 2. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Holzfeuer sind gemäß Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg auch ohne Ausnahmeerteilung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht gefährdet oder belästigt werden, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die folgenden Rahmenbedingungen eingehalten werden: − Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben. − Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges und lufttrockenes Holz benutzt. − Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht 1 m im Durchmesser und 1 m in der Höhe. − Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Auf- sichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. − Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude eingehalten. - 11 - Feuer, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten (z.B. Brauchtumsfeuer), sind ohne Ausnahmeerteilung der örtlichen Ordnungsbehörde nicht zulässig. Die Ausnahme steht im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. In Gebieten, in denen die Gefahr einer Immissionsgrenzwertüberschreitung besteht und für die gem. § 47 Abs. 1 und 2 BlmSchG Luftreinhalte- oder Aktionspläne aufzustellen sind, ist davon auszugehen, dass die Verbrennung von Stoffen im Freien zu Gesundheitsgefährdungen im Sinne des Immissionsschutzrechts führt und daher nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) nicht zulässig ist. Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten. Bremen (HB) Keine Ausnahmeregelungen gemäß § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG, siehe Berlin. Hamburg (HH) Mit der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 15. Oktober 1974 auf der Grundlage von § 4 Absatz 4 AbfG 1972 werden Ausnahmen von dem Anlagenbenutzungszwang geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, auf dem genutzten Grundstück beseitigt werden, soweit sie keine schädlichen Beimengungen enthalten. In Verbindung mit dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) (Landesrecht) dürfen durch das Verbrennen von Gartenmüll Menschen und Tiere nicht gefährdet, keine schädlichen Umwelteinwirkungen herbeigeführt und keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft verursacht werden. Hessen (HE) Nach der hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BeseitigungsVO) vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unter bestimmten Bedingungen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, zugelassen, sofern dies der zuständigen Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage zuvor angezeigt wird und bestimmte Sorgfalts- und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden (Brennzeiten, Witterungsbedingungen , Materialanforderungen und Mindestabstände). Mecklenburg-Vorpommern (MV) Mit der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 wird die Entsorgung pflanzlicher und kompostierbarer Stoffe außerhalb von Anlagen geregelt . Dies kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder durch Kompostieren erfolgen. Das Verbrennen der Pflanzenabfälle von nicht gewerblich - 12 - genutzten, d.h. privaten Grundstücken ist grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zulässig, wenn - das Verrotten auf dem eigenem Grundstück oder einem gemeinsamen Kompostplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist und - die Nutzung des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung angebotenen Entsorgungssystems (meist Biotonne oder Recyclinghof) ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Landräte bzw. Oberbürgermeister kreisfreier Städte können durch Satzung das Verbrennen der Pflanzenabfälle unterbinden und die Nutzung alternativer Entsorgungsmöglichkeiten fordern (z.B. Biotonne). Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können pflanzliche Abfälle beschränkt auf die Monate März und Oktober und werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr verbrannt werden. Aus abfallrechtlichen Gründen ist für diesen Fall keine weitere Anzeigepflicht bzw. Genehmigung erforderlich. Außerhalb des genannten Zeitraumes ist eine Genehmigung einzuholen. Niedersachsen (NI) Bis Ende 2003 war das Verbrennen pflanzlicher Abfälle bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. Seit Einführung der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 2. Januar 2004 wurde die Zuständigkeit für die Bestimmung von Brenntagen an die Gemeinden übertragen . Außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle an von der Gemeinde festgelegten Tagen verbrannt werden. Die Gemeinde darf die Bestimmung nur vornehmen, soweit ein Bedarf besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Sie kann die Bestimmung zeitlich und räumlich beschränken und mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit, verbinden. Die Gemeinde kann auf Antrag das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auch im Einzelfall zulassen. Ausnahmen gelten für von Schadorganismen befallene Pflanzen und pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen. Diese dürfen nach erfolgter Anzeige bei der Gemeinde auch an anderen Tagen verbrannt werden. Das Verbrennen von Treibsel kann im Einzelfall von den unteren Abfallbehörden zugelassen werden. Unter bestimmten Vorraussetzungen (trockene Witterung , starker Wind, mooriger Boden, Schutzzone I-Gebiet) ist das Verbrennen generell untersagt . Die Geltungsdauer der BrennVO ist bis zum 31.03.2014 befristet. Nordrhein-Westfalen (NW) Eine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG besteht seit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Daher gilt, - 13 - dass die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen erlaubt ist. Im Übrigen sind pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen , sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Zu überlassen sind auch sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, z.B. aus gewerblichem Gartenbau. Abweichend davon kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien in Einzelfällen durch Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zugelassen werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zuständig dafür ist die örtliche Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Eine Einzelfallregelung kann auch im Wege einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG ergehen. Nach § 7 Abs. 1 LImschG dürfen Gegenstände im Freien nur dann verbrannt werden, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges. Örtliches Brauchtum (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer ) wird in der Regel nicht als erhebliche Belästigung angesehen. Brauchtumsfeuer werden dadurch charakterisiert, dass sie öffentliche Veranstaltungen darstellen, die für jedermann zugänglich sind, d.h. öffentlich bekannt gegeben werden. Wenn zu befürchten ist, dass durch das Abbrennen von Gegenständen die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden, muss nach § 7 Abs. 2 LImschG zunächst eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden. Darüber hinaus können die Gemeinden nähere Regelungen treffen, insbesondere eine Anzeigepflicht vor Durchführung festlegen. Feuer, die nur dem Zweck der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, sind hingegen grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Rheinland-Pfalz (RP) Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist in Rheinland-Pfalz durch die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 geregelt. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden nicht zugeführt werden können. Anzeigepflicht gegenüber der Gemeinde- oder Stadtverwaltung besteht bei der beabsichtigten Verbrennung von mehr als drei Kubikmeter pflanzlicher Abfälle. Die Randbedingungen, unter welchen das Verbrennen zulässig ist, werden in der Verordnung festgelegt, u. anderem bestimmte - Mindestabstände, - Brennzeiten, - Anforderungen an die Beschaffenheit der pflanzlichen Abfälle, - Sicherheitsvorkehrungen. - 14 - Saarland (SL) Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gemäß der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 31. August 1999 verboten. Das Verbrennen von nicht nur geringfügigen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Es ist darzulegen, warum eine Kompostierung oder eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar sind und dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Werden pflanzliche Abfälle im Rahmen überlieferten Brauchtums verbrannt, bedarf es keiner Anzeige. Unklar bleibt, wie mit geringfügigen Mengen pflanzlicher Abfälle zu verfahren ist. Die Randbedingungen, unter welchen das Verbrennen zulässig ist, werden in der Verordnung festgelegt, u. anderem bestimmte - Mindestabstände, - Brennzeiten, - Anforderungen an die Beschaffenheit der pflanzlichen Abfälle, - Sicherheitsvorkehrungen. Sachsen (SN) Pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken dürfen gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994 nur ausnahmsweise verbrannt werden, wenn eine Kompostierung oder eine Nutzung der von der entsorgungspflichtigen Körperschaft anzubietenden Entsorgungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die folgenden Vorraussetzungen müssen bei einer Verbrennung erfüllt sein: - das Nichteintreten von Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach- barschaft, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug, - zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe benutzt werden, - das Einhalten bestimmter Brennzeiten und Mindestabstände. Das Verbrennen ist vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich zulässig. Quelle: http://www.revosax.sachsen.de/GetPDF.do?sid=231831999446 Städte und Landkreise haben z. T. darüber hinausgehende Regelungen erlassen, z.B. § 13 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden. Quelle: http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/polizeiverordnung.pdf - 15 - Sachsen-Anhalt (ST) Siehe Abschnitt 4.1. Schleswig-Holstein (SH) Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 01. Juni 1990 gestattet die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die - auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, - bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, - bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung sowie - in Park-, Friedhof- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, sofern - eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist, - die Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind und dort auch verbrannt werden - und hierdurch keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten sind. Relativ undeutlich bleibt die Bestimmung der Abfallerzeuger dahingehend, ob sie sich auch auf Privatpersonen bezieht. Da unter einem "gärtnerisch genutzten Grundstück" nach Auffassung des Umweltministeriums auch das herkömmlich innerörtliche Einfamilienhausgrundstück zu verstehen ist, steht somit grundsätzlich auch dessen Benutzern die Möglichkeit des Verbrennens schwer kompostierbarer Pflanzenteile offen. Thüringen (TH) Ausnahmsweise gestattet die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfall-Verordnung - PflanzAbfV) innerhalb festgelegter Zeiträume das Verbrennen von trockenem und unbelastetem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, sofern: - das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie - eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. In der Verordnung werden Anforderungen an die Verbrennung formuliert. So dürfen infolge der Verbrennung keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug eintreten . Zum Anzünden dürfen keine anderen Stoffe benutzt werden. Es müssen bestimmte Mindestabstände eingehalten sowie die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. - 16 - Jeder Landkreis bzw. kreisfreie Stadt regelt den Zeitraum und die genauen Modalitäten der Verbrennung. Auf Grund von Rauchbelastung haben einige Städte das Verbrennen von Gartenabfällen verboten. Hinweis: Die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung befindet sich nach Aussagen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt aktuell in einer Novellierungsphase . Nach bislang vorliegenden Informationen wird es voraussichtlich Veränderungen in folgenden Punkten geben: • Aufgrund aufgetretener Beschwerden über Rauchbelästigungen ist die Verbrennung nur noch außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen erlaubt. • Verlängerung der Frühjahrsbrennperiode um zwei Wochen bis Mitte April (d. h. um zwei Wochen innerhalb des Zeitraumes vom 15.03. bis 15.04.); Grund: Insbesondere in den höher gelegenen Landkreisen des Thüringer Waldes liegt bis Ende März häufig noch Schnee und der Pflanzenabfall kann nicht trocknen. • Die zuständige Abfallbehörde des Landkreises /der kreisfreien Stadt kann in besonders schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung vornehmen. 3.2 Zusammenfassung Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr können hier die Länder eigenständige Regelungen treffen. Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in allen Ländern verboten. Von durch Rechtsverordnung bestimmten Ausnahmeregelungen gemäß § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG haben allerdings die meisten Flächenländer Gebrauch gemacht, nicht aber Berlin und Bremen. In Nordrhein-Westfalen als einzigem Flächenland können pflanzliche Abfälle seit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung nur noch mit Zustimmung der Gemeinde durch Einzelfallgenehmigungen gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG verbrannt werden. Die Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen haben die übrigen Flächenländer in den jeweiligen Pflanzenabfallverordnungen ausdrücklich, aber meist nur unter bestimmten Voraussetzungen, erteilt. Gestattet ist das Verbrennen meistens nur dann, wenn es keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten in der Umgebung gibt. Außerdem müssen in der Regel zu Flughäfen 1,5 km Abstand und zu Landstraßen 200 m Abstand gehalten werden . Oft ist das Verbrennen auch nur im Frühjahr und im Herbst erlaubt. Keinesfalls dürfen Autoreifen, lackiertes Holz, u. ä. mit verbrannt werden. Viele Landesgesetzgeber (u.a. in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) haben Verordnungen erlassen, welche die Gemeinden und Landkreise ermächtigen, spezielle Regelungen zu treffen. Somit dürfen auch viele Gemeinden bestimmen wo, wann und ob überhaupt Pflanzenabfälle verbrannt werden dürfen. Eine tabellarische Übersicht zum Status der Gartenabfallverbrennung in den Bundesländern befindet sich im Anhang. - 17 - 4. Situation im Land Sachsen-Anhalt 4.1 Einführung Im Land Sachsen-Anhalt wurde die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung bereits Anfang der 1990er Jahre auf die Kommunale Ebene übertragen. Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (GartAbfVO) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S.262), welche die Ermächtigungsgrundlage des Bundesabfallgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte überträgt , war seinerzeit auf Wunsch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und im Auftrag des Landtages von Sachsen-Anhalt erlassen worden. Durch die somit geschaffenen Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sollte den damals noch unzureichend vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. Diese Rechtslage hat sich bislang nicht geändert, denn es gab nur eine Änderung im Wortlaut der genannten Verordnung im Jahr 2005 (GVBL. S. 749). Die Landkreise und kreisfreien Städte erließen auf Basis der ihnen zugewiesenen Ermächtigungsgrundlage eine Vielzahl von Verordnungen mit den unterschiedlichsten Regelungen, welche im Laufe der Jahre immer mal wieder angepasst und verändert wurden. So entstand eine große Bandbreite der verschiedensten Vorschriften. Die entsprechenden Regelungen reichten dabei von einem totalen Verbrennungsverbot bis zu einer zeitlich eingegrenzten Zulassung der Verbrennung pflanzlicher Gartenabfälle unter Beachtung bestimmter Auflagen . Die unsachgemäße Verbrennung pflanzlicher Gartenabfälle und damit verbundene schädliche Umwelteinwirkungen gaben jedoch immer wieder Anlass zu Beschwerden aus der Bevölkerung . In den letzten Jahren entwickelte sich die Problematik Gartenabfallverbrennung immer mehr zum Dauerthema, auch mit zunehmender medialer Präsenz. Einer der Gründe dafür war die ab dem Jahr 2005 mit dem Inkrafttreten der EU-Feinstaubgrenzwerte aufkommende Ursachendiskussion und damit verbunden auch ein gestiegenes Wahrnehmungsbewusstsein in der Bevölkerung. Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Qualm- und Geruchsbelästigung durch Gartenfeuer stieg sprunghaft an, oftmals wurden auch Daten aus dem Luftmessnetz angefragt. 4.2 Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Im Land Sachsen-Anhalt gab es in der jüngsten Vergangenheit sowohl positive als auch negative Entwicklungen hinsichtlich der Thematik Gartenabfallverbrennung. Nachfolgend ein kurzer Abriss dieser Entwicklung, beginnend mit dem Jahr 2006. Eine etwas ausführlichere Darstellung findet sich in der Fachinformation des LAU Nr. 04/2011 „Luftbelastung durch Gartenabfallverbrennung“. Anhand der nachfolgenden Abbildung 1 ist erkennbar, in welchen Landkreisen es im Jahr 2006 Verbrennungsverbote gegeben hatte. Mit Stand Mai 2006 war das Verbrennen von Gartenabfällen in den Landkreisen Mansfelder Land, Merseburg-Querfurt, Quedlinburg und Schönebeck sowie den zwei kreisfreien Städten Halle und Magdeburg grundsätzlich verboten . In den übrigen 18 Landkreisen und in Dessau existierten jeweils sehr unterschiedliche Verbrennungsverordnungen, auf deren Details hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll. Altmarkkreis Salzwedel Stendal Ohrekreis Bördekreis Jerichower Land Magdeburg Anhalt- Zerbst Wittenberg Halberstadt Wernigerode Schönebeck Dessau Bitterfeld Köthen Bernburg AscherslebenStaßfurt Quedlinburg Sangerhausen Mansfelder Land Saalkreis Halle Merseburg-Querfurt WeißenfelsBurgenlandkreis Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten Stand: 05/2006 Altmarkkreis Salzwedel Stendal Ohrekreis Bördekreis Jerichower Land Magdeburg Anhalt- Zerbst Wittenberg Halberstadt Wernigerode Schönebeck Dessau Bitterfeld Köthen Bernburg AscherslebenStaßfurt Quedlinburg Sangerhausen Mansfelder Land Saalkreis Halle Merseburg-Querfurt WeißenfelsBurgenlandkreis Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten Stand: 05/2006 Abbildung 1: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand Mai 2006 Nach der Kreisgebietsreform vom 1. Juli 2007 behielten die kreisfreien Städte Magdeburg und Halle ihr Verbrennungsverbot bei. Im neuen Salzlandkreis wurde das Verbrennungsverbot aus dem ehemaligen Landkreis Schönebeck übernommen. In allen weiteren neu geschaffenen Landkreisen war die Gartenabfallverbrennung unter bestimmten Bedingungen erlaubt (Abbildung 2). Insgesamt waren im Zuge der Anpassung der Verordnungen die Verbrennungsverbote in drei früheren Landkreisen vorerst weggefallen: Quedlinburg, Mansfelder Land und Merseburg -Querfurt. Darüber hinaus hatte es im LK Mansfelder-Land ein viel versprechendes Modellprojekt „Grünabfall statt Sperrmüll“ gegeben. Speziell aus diesem ehemaligen Landkreis gingen dann auch folgerichtig im Frühjahr 2008 unzählige Bürgerproteste gegen die Wiedereinführung der Gartenabfallverbrennung beim Landesamt für Umweltschutz ein. - 18 - Stand: 08/2008 Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten LK Börde Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Stendal LK Jerichower Land Salzlandkreis LK AnhaltBitterfeld LK WittenbergDessau-RoßlauLK Harz Halle Burgenlandkreis Saalekreis LK MansfeldSüdharz Stand: 08/2008 Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten LK Börde Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Stendal LK Jerichower Land Salzlandkreis LK AnhaltBitterfeld LK WittenbergDessau-RoßlauLK Harz Halle Burgenlandkreis Saalekreis LK MansfeldSüdharz Abbildung 2: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand August 2008 Insgesamt gesehen zeigte sich nach der erforderlichen Neuregelung der Verbrennungsverordnungen im Rahmen der Kreisgebietsreform ein Trend weg vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot des Abfallwirtschafts- und Kreislaufgesetzes mit der Folge einer höheren Grundbelastung der Luft mit Feinstaub und anderen Luftschadstoffen. Zehn Landkreise und die Stadt Dessau-Rosslau ließen zunächst die Gartenabfallverbrennung zu. Betrachtet man nun die Entwicklung innerhalb der letzten drei Jahre so ist festzustellen, dass sich der Trend inzwischen völlig umgekehrt hat. Im Saalekreis wurde die Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden (GartAbfVerbrV, vom 19. Januar 2005) mit Wirkung vom 17.01.2009 aufgehoben (veröffentlicht im Amtsblatt des Saalekreises Nr. 01/2009). Mithin dürfen ab dem 17.01.2009 keine Gartenabfälle mehr verbrannt werden. Gleiches gilt nun auch im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Dort wurde mit Wirkung vom 14.02.09 die seit Dezember 2007 geltende Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO) aufgehoben (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Nr. 03/2009). Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verbrennungsverordnung wandte sich der Landrat in einem offenen Brief an die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, um die Entscheidung entsprechend zu begründen. Parallel da- - 19 - - 20 - zu wurde umfangreich über Entsorgungsmöglichkeiten nach dem Verbrennungsverbot und Ausnahmen vom Verbot (in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag möglich) informiert . Im Landkreis Börde gilt seit dem 24.08.09 die Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen, nach der Gartenabfälle unter Beachtung bestimmter Auflagen nur noch vom 01. März bis zum 15. April verbrannt werden dürfen. Zuvor hatte es, wie in den meisten anderen Landkreisen, die eine Verbrennung zulassen, auch eine zweite Brennperiode im Herbst gegeben. In der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau wurde Anfang November 2009 im Stadtrat ein Beschluss zur Aufhebung der „Verordnung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt – VerbrVO“ gefasst. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt (Nr. 1/2010) veröffentlicht und zum 01. Januar 2010 rechtswirksam. Anfang Oktober 2010 hat der Landrat im Landkreis Mansfeld-Südharz mittels „Allgemein– verfügung zum Verbot über das Verbrennen von Gartenabfällen des Landkreises MansfeldSüdharz “ das Verbrennen von Gartenabfällen mit sofortiger Wirkung verboten. Grund waren u.a. massive Verstöße gegen die Verbrennungsverordnung, die zu einer verstärkten Rauchentwicklung und „… erheblichen Beeinträchtigungen der Einwohner des Landkreises…“ geführt hatten. Dies wiederum hatte massive Beschwerden von Einwohnern aus allen Teilen des Landkreises zur Folge. Der Landkreis bemerkt dazu „Der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und war im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit vor unzumutbaren Belästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch angemessen“. Mit Inkrafttreten der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis MansfeldSüdharz (AbfS) zum 01.01.2011 (Amtsblatt, Sonderausgabe 31.12.2010) wurden alternative Entsorgungsmöglichkeiten für die Entsorgung von Grünabfällen geschaffen. Letztere können über flächendeckende Straßensammlungen (2x jährlich), die „Biotonne“ bzw. im Rahmen des Entsorgungssystems „Grünabfall statt Sperrmüll“ entsorgt werden. Die jüngste Veränderung erfolgte im Frühjahr 2011 im Landkreis Jerichower Land. Der Landrat hob die bestehende „Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen im Landkreis Jerichower Land vom 11. Februar 2009“ mit Wirkung ab 24. März 2011 (Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 6/2011) auf. Grund waren die zahlreichen Bürgerbeschwerden über starke Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die inzwischen in Form von Kleinannahmestellen und Sammelstellen in den Orten geschaffenen alternativen Entsorgungsmöglichkeiten. Da die „Brennsaison “ gemäß o.g. Verordnung am 01. April begonnen hätte, dürfen im Jahr 2011 erstmals die Gartenabfälle nicht mehr verbrannt werden. Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt nun den Status der Gartenabfallverbrennung in Sachsen -Anhalt mit Stand April 2011. Fazit: Sachsen-Anhalt wird schrittweise „grüner“ ! Stand: 04/2011 LK Börde Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Stendal LK Jerichower Land Salzlandkreis LK AnhaltBitterfeld LK WittenbergDessau-RoßlauLK Harz Halle Burgenlandkreis Saalekreis LK MansfeldSüdharz Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten Verbrennung teilweise verboten Verbrennung erlaubt Verbrennung verboten Verbrennung teilweise verboten Abbildung 3: Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand April 2011 Darüber hinaus existieren in einigen Landkreisen zumindest Verbrennungsverbote für einzelne Städte, z.B. Kurorte und Ortsteile (Burgenlandkreis, Harz). Weiterhin sind in einigen Landkreisen / kreisfreien Städten Ausnahmeregelungen zu Brauchtums- und Traditionsfeuern sowie zur Verbrennung von Pflanzenteilen, die krank oder durch Schädlinge befallen sind, festgelegt. 4.3 Zusammenfassung Auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit bleibt festzustellen, dass im Land Sachsen-Anhalt noch immer eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen Gültigkeit hat, welche die Verbrennung von Gartenabfällen erlauben. Dies erscheint angesichts der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur alternativen Entsorgung (Biotonne, Kompostierungsanlagen, Grünschnittabfuhr usw.) nicht mehr zeitgemäß . Wie die jüngste Entwicklung aber zeigt, findet momentan ganz offensichtlich ein Umdenkprozess statt. Die positiven Beispiele von inzwischen insgesamt fünf Landkreisen und drei kreisfreien Städten, in denen ein Verbrennungsverbot herrscht, zeigen, dass es auch ohne Qualm, Gestank und gesundheitliche Beeinträchtigung geht. - 21 - 5. Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Feinstaubbelastung 5.1 Allgemeines Das vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) betriebene Luftüberwachungssystem Sachsen -Anhalt (LÜSA) lieferte in den vergangenen Jahren immer wieder deutliche Hinweise für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennungen und hoher Luftbelastung durch Feinstaub (Partikel PM10-Immissionen). Besonders bei Wetterlagen, die wegen geringer Windbewegungen in Verbindung mit einer Temperaturinversion (kalte Luft am Boden, warme Luft darüber) den Luftaustausch in der bodennahen Luftschicht einschränken, kann es im Zusammenhang mit der Gartenabfallverbrennung zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung, ggf. auch zu Überschreitungen des gültigen EU-Tagesmittelwertes der Partikel PM10-Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ kommen. Im Rahmen eines Messprojektes2 wurden durch das LAU bereits im Jahr 2003 in Zusammenarbeit mit der Stadt Magdeburg die grundsätzlichen Zusammenhänge nachgewiesen. Basierend auf den Messergebnissen, die durch den Einsatz des ImmissionsMessfahrzeuges in Magdeburg-Stadtfeld gewonnen wurden, zeigt die nachfolgende Abbildung 4 den Verlauf der Partikel PM10-Konzentrationen vom 01. bis 04. Oktober 2003. 0 20 40 60 80 100 120 140 00 :0 0 04 :0 0 08 :0 0 12 :0 0 16 :0 0 20 :0 0 00 :0 0 04 :0 0 08 :0 0 12 :0 0 16 :0 0 20 :0 0 00 :0 0 04 :0 0 08 :0 0 12 :0 0 16 :0 0 20 :0 0 00 :0 0 04 :0 0 08 :0 0 12 :0 0 16 :0 0 20 :0 0 PM10 [µg/m³] Brennzeit PM10 (Standort Baudezernat) kein BrenntagBrenntag Tageswert Abbildung 4: Verlauf der Partikel PM10-Konzentrationen vom 01.- 04.10.2003 (0,5-h-Mittelwerte) in Magdeburg-Stadtfeld Es wird deutlich, dass an den Brenntagen Spitzenwerte in der Partikel PM10-Belastung auftraten , während am brennfreien Feiertag 3. Oktober – trotz vergleichbarer meteorologischer - 22 - 2 Luftschadstoffe durch Gartenabfallverbrennung in Magdeburg, Abschlussbericht, Fachinformation Nr. 08/2004 Bedingungen – erheblich niedrigere Werte festgestellt wurden. Offensichtlich ist auch, dass die Belastungsspitzen unmittelbar im Zusammenhang mit der erlaubten Brennzeit (13.00 bis 18.00 Uhr) stehen. Die höchsten Tagesmittelwerte während des Messprojektes wurden am 02.10.2003 mit 58 µg/m³ bzw. am 14.11.2003 mit 51 µg/m³ gemessen. Damit wurde nachgewiesen, dass es trotz insgesamt sehr günstiger Austauschbedingungen im Messzeitraum zu zwei zusätzlichen Überschreitungstagen des ab 01.01.2005 gültigen EU-Grenzwertes (50 µg/m3 Tagesmittelwert bei 35 zulässigen Überschreitungstagen pro Jahr) kam. Die Ursachen dafür konnten ohne jeglichen Zweifel der Gartenabfallverbrennung zugeordnet werden. Diese eindeutigen Ergebnisse bildeten die fachliche Grundlage für die Abschaffung der Gartenabfallverbrennung in der Landeshauptstadt Magdeburg. 5.2 Konkrete Belastungssituationen Im Routinemessbetrieb des LÜSA ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und parallel dazu ansteigender Feinstaubbelastung gut nachweisbar. Abbildung 5 zeigt ein sehr typisches Beispiel von der LÜSA-Messstation Hettstedt/Industrie vom 27. Oktober 2004. Der prägnante Anstieg sowohl der Feinstaubkonzentration als auch der Werte für Kohlenmonoxid am Brenntag sind eindeutiges Indiz für Verbrennungsprozesse als Belastungsursache . Eine Nachfrage beim Umweltamt der Stadt brachte dann endgültige Klarheit über die Ursache für den gemessenen Belastungsanstieg. Diese war in zahlreichen Gartenfeuern und extrem ungünstigen Ausbreitungsbedingungen begründet. 0 50 100 150 200 250 300 01 :0 0 03 :0 0 05 :0 0 07 :0 0 09 :0 0 11 :0 0 13 :0 0 15 :0 0 17 :0 0 19 :0 0 21 :0 0 23 :0 0 01 :0 0 03 :0 0 05 :0 0 07 :0 0 09 :0 0 11 :0 0 13 :0 0 15 :0 0 17 :0 0 19 :0 0 21 :0 0 23 :0 0 01 :0 0 03 :0 0 05 :0 0 07 :0 0 09 :0 0 11 :0 0 13 :0 0 15 :0 0 17 :0 0 19 :0 0 21 :0 0 23 :0 0 PM10 [µg/m³] 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 Brennzeit PM10 CO CO [mg/m³] 26.10.04 27.10.04 28.10.04 Tageswert PM10 Abbildung 5: : Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und Kohlenmonoxid vom 26.- 28.10.2004 in Hettstedt (0,5-h-Mittelwerte) Infolge der Brennaktivitäten wurde an diesem Tag der ab dem 01.01.2005 geltende EUGrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Feinstaub von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert überschritten. - 23 - Nachfolgend wird anhand mehrerer Beispiele die Wirkung von Gartenfeuern auf die Feinstaubkonzentration dargestellt. Abbildung 6 visualisiert zunächst den Verlauf der Partikelkonzentration von PM10 und PM2.5 vom 31. Oktober bis zum 02. November 2008 an der LÜSAMessstation Burg. 0 20 40 60 80 100 120 12:00 16:00 20:00 00:00 04:00 08:00 12:00 16:00 20:00 00:00 µg/m³ Brennzeit Feinstaub-PM10 Feinstaub-PM2.5 Brennzeit am 01.11.08 von 9 - 18 Uhr Tageswert PM10 Abbildung 6: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 31.10.08 (12 Uhr) bis 02.11.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) Es ist ein deutlicher und fast gleichlaufender Anstieg beider Partikelfraktionen am Sonnabend , 01. November 2008, beginnend ab 9:30 Uhr, erkennbar. Das Maximum der PM10- Konzentration wurde gegen 18 Uhr mit rd. 100 µg/m³ erreicht, danach folgte ein schneller Rückgang der Belastung. Zur Erklärung: Der 01. November 2008 war der erste mögliche Brenntag im Herbst 2008 im Landkreis Jerichower Land und dieser wurde auch umfangreich in Anspruch genommen. Die Messstation Burg befindet sich am östlichen Stadtrand und ist von zahlreichen Gartenanlagen umgeben. Wie die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises auf Nachfrage bestätigte, war das Stadtgebiet von Burg an diesem Sonnabend stark „verräuchert“ und es gab entsprechende Bürgerbeschwerden. Aufgrund der Lage der Messstation und der vorherrschenden Windrichtung (Nordost) konnte somit der durch die Gartenfeuer verursachte Anstieg der Feinstaubbelastung messtechnisch sehr gut erfasst werden (Abbildung 7). - 24 - Messstation BurgMessstation Burg Abbildung 7: Lage der Messstation Burg3 Das zweite Beispiel zeigt ebenfalls den Verlauf der Partikelkonzentration von PM10 und PM2.5 in Burg, allerdings vom 29. November bis zum 01. Dezember 2008 (Abbildung 8). Der 29. November war der letzte mögliche Brenntag im Landkreis Jerichower Land und dieser wurde zumindest im Umfeld der Messstation noch einmal kräftig genutzt. In den Nachmittagstunden wurden kurzzeitig Partikelkonzentrationen > 200 µg/m3 (0,5-h-Mittelwert, 16 Uhr) gemessen. Infolgedessen kam es an diesem Tag mit einem Tagesmittelwert von 75 µg/m³ zu einer deutlichen Überschreitung des zulässigen Tagesmittels für Feinstaub (PM10). Der am 29. November in Burg gemessene Tagesmittelwert für PM10 stellte an diesem Tag den höchsten Wert aller Messstationen im Land und die einzige gemessene Überschreitung dar. - 25 - 3 Basis: RGB-Orthofotos Sachsen-Anhalt (2005) 0 50 100 150 200 250 00:00 04:00 08:00 12:00 16:00 20:00 00:00 04:00 08:00 12:00 16:00 20:00 00:00 µg/m³ Brennzeit PM10 PM2.5 Brennzeit am 29.11.08 von 9 - 18 Uhr Tageswert PM10 Abbildung 8: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 29.11.08 (0 Uhr) bis 01.12.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) Auch die im Folgenden dargestellte Situation von Anfang Oktober 2009 zeigt den Verlauf der Partikelkonzentrationen an der Messstation Burg (Abbildung 9). 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 00:00 04:00 08:00 12:00 16:00 20:00 00:00 04:00 08:00 12:00 16:00 20:00 µg/m³ Brennzeit Feinstaub PM10 Feinstaub PM2.5 Freitag, 09.10.2009 Samstag, 10.10.2009 Brennzeit von 9 - 18 Uhr Tageswert PM10 Abbildung 9: Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2.5 vom 09.10.09 (0 Uhr) bis 11.10.09 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) - 26 - - 27 - Es ist jeweils ein deutlicher und fast gleichlaufender Anstieg beider Partikelfraktionen erkennbar . Die Maxima der PM10-Konzentrationen wurden am Freitag (09.10.09) gegen 18.30 Uhr und am Samstag (10.10.09) gegen 10.30 Uhr mit rd. 80 µg/m³ erreicht. Der zulässige PM10-Tagesmittelwert von 50 µg/m³ wurde an beiden Tagen nicht überschritten. Der im Vergleich zur zulässigen Brennzeit (Beginn ab 9 Uhr) verhältnismäßig späte Anstieg der Partikelkonzentrationen ist vermutlich nicht direkt mit den tatsächlichen Brennaktivitäten verknüpft, sondern steht eher mit einem Wechsel der Windrichtung in Zusammenhang. Der Wind drehte erst am Nachmittag ab etwa 13 Uhr auf Nordost bis Ost, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Anströmung der Messstation aus dem Gebiet der Gartenanlagen gegeben war. Zur Erklärung: Die Verbrennung von Gartenabfällen war im Landkreis Jerichower Land 2 x pro Jahr (April und Oktober) jeweils von Montags bis Samstag in der Zeit von 9 – 18 Uhr gestattet (außer an Feiertagen). 5.3 Schlussfolgerungen Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und schlechter Luftqualität durch hohe Feinstaubbelastung, bei ungünstigen Austauschbedingungen auch mit der Konsequenz der Überschreitung des zulässigen EU-Tagesmittelwertes von 50 µg/m3, ist durch die Messdaten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt (LÜSA) klar und eindeutig nachgewiesen. - 28 - 6. Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen ¾ Bei der Durchführung der Verbrennungen kommt es lokal/regional zu hohen Schadstoffemissionen (u.a. Feinstaub und Kohlenmonoxid), die insbesondere an Tagen bzw. zu Zeiten bestehender austauscharmer Wetterlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität führen. ¾ Die Rauch- und Geruchsentwicklung führt regelmäßig zu massiven Beschwerden aus der Bevölkerung über starke Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen (Asthmatiker und Allergiker sind besonders betroffen). ¾ Das Verbrennen von Gartenabfällen liefert einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erhöhung der regionalen Hintergrundbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) und kann daher lokal zur Überschreitung des EU-Tageswertes von 50 µg/m3 beitragen (Beispiele dafür gibt es aus Magdeburg, Hettstedt und insbesondere Burg). Darüber hinaus wird als Folge der Verbrennungsprozesse auch der Anteil der noch feineren Partikel PM2,5 in den bodennahen Luftschichten erhöht. Vor dem Hintergrund einer langfristigen EU-Strategie zur Minderung genau dieser Partikel im Rahmen der Einführung des AEI (Average Exposure Indicator) stellt dies eine vermeidbare Zusatzbelastung dar. In diesem Kontext ist ein Verbrennungsverbot im Zusammenhang mit Luftreinhalte- und Aktionsplänen eine durchaus wirksame Maßnahme und mithin von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung der Feinstaubbelastung insgesamt . ¾ Die Gartenabfallverbrennung stellt nachweisbar einen Verstoß gegen das in der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG) definierte „Verschlechterungsverbot “ dar. Gemäß der unter Artikel 1 der Richtlinie definierten Ziele ist die Luftqualität zu erhalten, sofern sie gut ist, und zu verbessern, wenn dies nicht der Fall ist. ¾ Darüber hinaus ergibt sich in Verbindung mit dem KrW-/AbfG ein weiterer rechtlicher Aspekt, denn dieses Gesetz verpflichtet Abfallerzeuger und -besitzer zu einer weitestgehenden umweltverträglichen Verwertung ihrer Abfälle. In Ausnahme kann vom Vorrang der Verwertung gegenüber der Beseitigung abgewichen werden. Die Ausnahmen sind in § 5 Abs. 5 formuliert. Danach entfällt der Vorrang der Verwertung von Abfällen, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die zu erwartenden Emissionen, 2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. Die Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Emissionen ist gerade nicht die umweltverträglichere Entsorgung. Die vorliegenden Messergebnisse im Rahmen eines Sondermessprojektes belegen dies deutlich. Somit ist eine Ausnahmeregelung, die eine Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere gebietsweise und pauschal zulässt, nicht mehr zu begründen und widerspricht den Bestimmungen des KrW-/AbfG, hier insbesondere dem - 29 - § 27 Abs. 2. Danach sind Ausnahmen nur zulässig, wenn damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. ¾ Vielerorts werden ganz offensichtlich die Verbrennungsverordnungen grob miss- achtet und die Feuer für die illegale Entsorgung von Abfällen jeglicher Art benutzt. Vom Autoreifen bis zur Matratze, von Verpackungsmaterial über alte Möbel bis zum Altöl (als Brandbeschleuniger) wird so ziemlich alles verbrannt. ¾ Selbst die Emissionen bei der Verbrennung von Holz im Freien sind keineswegs so unproblematisch wie gemeinhin angenommen, sie werden zu einem sehr großen Teil von den herrschenden Verbrennungsbedingungen4 beeinflusst. Da Holz zu 70 – 85 % aus flüchtigen Bestandteilen besteht, können diese durch Entgasungsvorgänge bei Wärmeentwicklung über das Rauchgas in die Atmosphäre gelangen. Bei der Verbrennung von Gartenabfällen und häufig auch feuchtem Holz können keinesfalls optimale Verbrennungsbedingungen erreicht werden, so dass die organischen Stoffe nur unvollständig verbrennen. Dies äußert sich durch die Emission von Pyrolyseprodukten , z.B. PAK (Leitsubstanz B(a)P), welche eine erhebliche Umweltbelästigung und –belastung darstellen. 4 Eine emissionsarme Verbrennung von Holz ist nur in geeigneten Feuerungsanlagen, die eine hohe Temperatur sowie ausrei- chende Sauerstoffzufuhr und Durchmischung gewährleisten können, möglich. - 30 - 7. Zusammenfassung und Ausblick Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr können hier die Länder eigenständige Regelungen treffen. Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in allen Ländern in Deutschland verboten. Von durch Rechtsverordnung bestimmten Ausnahmeregelungen gemäß § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG haben allerdings die meisten Flächenländer Gebrauch gemacht, nicht aber Berlin und Bremen. In Nordrhein-Westfalen als einzigem Flächenland können pflanzliche Abfälle seit Aufhebung der Pflanzen-AbfallVerordnung nur noch mit Zustimmung der Gemeinde durch Einzelfallgenehmigungen gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG verbrannt werden. Die Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen haben die übrigen Flächenländer in den jeweiligen Pflanzenabfallverordnungen ausdrücklich, aber meist nur unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. der Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Ein wesentliches Kriterium dabei ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gestattet ist das Verbrennen in der Regel nur dann, wenn es keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten in der Umgebung gibt. Viele Landesgesetzgeber (u.a. in Niedersachsen, SachsenAnhalt , Thüringen) haben Verordnungen erlassen, welche die Gemeinden ermächtigen, spezielle Regelungen zu treffen. Im Land Sachsen-Anhalt hat noch immer eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen Gültigkeit , welche die Verbrennung von pflanzlichen Gartenabfällen erlauben. Dies erscheint angesichts der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur alternativen Entsorgung absolut nicht mehr zeitgemäß und widerspricht dem Grundanliegen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes, nach dem pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden grundsätzlich zu verwerten sind. Durch die Gartenabfallverbrennung wird ein messbarer Beitrag zur Verschlechterung der Luftqualität geleistet, was als eindeutiger Verstoß gegen das „EU-Verschlechterungsverbot“ zu werten ist. Darüber hinaus geht mit der Verbrennung von Gartenabfällen zumindest temporär eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bevölkerung einher. Unter Qualm und Gestank haben dabei jedoch nicht nur besonders betroffene Personen, wie zum Beispiel Asthmatiker, sondern alle zu leiden. Wie die jüngste Entwicklung zeigt, findet momentan ganz offensichtlich, und sicher auch als eine Folge der Bürgerbeschwerden, ein Umdenkprozess auf Ebene der politischen Entscheidungsträger statt. Die positiven Beispiele der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen ein Verbrennungsverbot herrscht, haben gezeigt, dass es auch ohne Qualm, Gestank und gesundheitliche Beeinträchtigung geht. Vor dem Hintergrund der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur Verwertung von Gartenabfällen bleibt zu hoffen, dass sich diese positive Entwicklung weiter fortsetzt. Anhang Verbrennung von Gartenabfällen Tabellarische Übersicht zum Status der Gartenabfallverbrennung in den Bundesländern Kriterien Baden – Württemberg Freistaat Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg – Vorpommern Landesverordnung X X X X X X Ermächtigung der Landkreise bzw. Gemeinden – X – – – Verbrennungsverbot – – X (X) im Geltungsbereich von Luftreinhalteplänen X – – – Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht – – X – X 2 Tage vor- her (X) außerhalb der festgelegten Zeiträume Auflagen X X X X X X Verbrennung nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile – X Ausnahmen möglich X – X – Seite 1/2 Kriterien Nieder – sachsen Nordrhein – Westfalen Rheinland – Pfalz Saarland Freistaat Sachsen Sachsen – Anhalt Schleswig – Holstein Freistaat Thüringen Landesverordnung X – X X X X X X (vorübergehende Ausnahmeregelung) Ermächtigung der Landkreise bzw. Gemeinden X X – X – X – X Verbrennungsverbot – X gilt für priv. Haushalte und Kleingärten , Ausnahmen möglich – X Ausnahmeregelungen (X) in einer Reihe von Städten (X) 5 LK und 3 kreisfreie Städte – (X) in einer Reihe von Städten Genehmigungsbzw . Anzeigepflicht (X) außerhalb der festgelegten Zeiträume X X (bei Menge > 3 m³) X (bei größeren Mengen) – - – - Auflagen X X X X X X (X) X Verbrennung nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile – X – X – - – - Seite 2/2 2896.pdf 1. Einleitung 2. Diskussion der Rechtslage 3. Situation in den Bundesländern 3.1 Länderübersicht 3.2 Zusammenfassung 4. Situation im Land Sachsen-Anhalt 4.1 Einführung 4.2 Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten 4.3 Zusammenfassung 5. Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Feinstaub-belastung 5.1 Allgemeines 5.2 Konkrete Belastungssituationen 5.3 Schlussfolgerungen 6. Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen 7. Zusammenfassung und Ausblick