Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2898 17.03.2014 (Ausgegeben am 18.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Beobachtung von Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt durch den Verfassungsschutz Kleine Anfrage - KA 6/8232 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Führt der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt Beobachtungen von Abgeordneten des Landtages durch? a) Wenn ja, wie viele Abgeordnete werden oder wurden seit wann durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt beobachtet? Bitte aufschlüsseln nach jeweiligem MdL, Fraktionszugehörigkeit und Dauer der Überwachung. b) Wenn ja, aufgrund welcher Anhaltspunkte fand/findet eine Beobachtung von Abgeordneten statt? c) Kommen bei der Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz? Wenn ja, welche? Der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt führt keine Beobachtungen von Abgeordneten des Landtages durch. 2. Werden durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter von Landtagsabgeordneten beobachtet? a) Wenn ja, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von welchen MdL werden oder wurden seit wann durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt beobachtet? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem jeweiligem MdL, Fraktionszugehörigkeit und Dauer der Überwachung. 2 b) Wenn ja, aufgrund welcher Anhaltspunkte fand/findet eine Beobachtung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt? c) Kommen bei der Beobachtung von Landtagsabgeordneten nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz? d) Ist über Personen, die der Verfassungsschutz des Landes SachsenAnhalt beobachtet, bekannt, dass sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines oder mehrerer Abgeordneter tätig sind? Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt sind in § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) normiert. Die Sammlung und Auswertung von Informationen orientiert sich an den darin genannten Bestrebungen, Strukturen und Tätigkeiten . Zur Erledigung dieser Aufgaben darf die Landesregierung Daten nach den §§ 6 ff VerfSchG-LSA erheben. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung hat die Landesregierung keine Kenntnis darüber erlangt, dass es sich bei den erhobenen Daten um Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt handelt. 3. Sind neben einzelnen Abgeordneten auch Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt Gegenstand von Beobachtung durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt? Wenn ja, welche? Der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt führt keine Beobachtungen von Fraktionen des Landtages durch. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Werden durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter von Fraktionen des Landtages beobachtet? a) Wenn ja, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Fraktion (en) werden oder wurden seit wann durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt beobachtet? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem jeweiligem MdL, Fraktionszugehörigkeit und Dauer der Überwachung. b) Wenn ja, aufgrund welcher Anhaltspunkte fand/findet eine Beobachtung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt? c) Kommen bei der Beobachtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz? d) Ist über Personen, die der Verfassungsschutz des Landes SachsenAnhalt beobachtet, bekannt, dass sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter einer Fraktion tätig sind? Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt sind in § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) normiert. Die Sammlung und Auswertung von Informationen orientiert sich an den darin genannten Bestrebungen, Strukturen und Tätigkeiten . Zur Erledigung dieser Aufgaben darf die Landesregierung Daten nach den §§ 6 ff VerfSchG-LSA erheben. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung hat die Landesregierung keine Kenntnis darüber erlangt, dass es sich bei den erhobenen Daten um Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt handelt.