Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2916 19.03.2014 Hinweis: Die Drucksache steht ohne Anlage 3 digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Stand der Umsetzung der EU-Schweinehaltungs-Richtlinie 2008/120/EG und Kontrollen in der Schweinehaltungsanlage von van Gennip in Sandbeiendorf (Landkreis Börde) Kleine Anfrage - KA 6/8150 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit 2001 mit Umsetzungsfrist zum 1. Januar 2003 gibt es neue Mindeststandards in der Schweinehaltung für neu- oder umgebaute Haltungen gemäß der EU-Richtlinie 2001/88/EG des Rates bzw. ihrer kodifizierten Fassung in der EU-Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte allerdings erst durch das Tierschutzgesetz und die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 4. August 2006 (BGBl. I S. 1804). Bis zum 31. Dezember 2012 galt eine Übergangsregelung für „Stall-Altbauten “, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt, gebaut und genutzt wurden. Mit Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist müssen seit 1. Januar 2013 auch ältere Ställe der EU-Richtlinie 2008/120/EG entsprechen. Die neuen rechtlichen Vorgaben sagen unter anderem aus, dass trächtige Sauen nicht mehr einzeln, sondern in Gruppen zu halten sind - und zwar in einem Zeitraum, der vier Wochen nach der Besamung beginnt und eine Woche vor der errechneten Abferkelung endet. Im Kastenstand müssen die Schweinehaltungsbetriebe gewährleisten, dass die Tiere sich hinlegen und die Beine ausstrecken können. Darüber hinaus muss es auch Beschäftigungsmöglichkeiten für die Schweine geben, um unter anderem auch zu verhindern, dass sich die Tiere gegenseitig die Schwänze abbeißen. Dem Spiegel-Online-Artikel vom 28. November 2013 „Massentierhaltung: SchweineBarone setzen Tierschutzgesetze nicht um“ ist mit Fotos der Tierrechtsgruppe Animal Rights Watch (ARIWA) zu entnehmen, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben - insbesondere die praktische Umstellung gemäß der EU-Richtlinie - nicht in allen 2 schweinehaltenden Betrieben umgesetzt wird. Der Artikel weist auch auf gravierende Mängel in sachsen-anhaltischen Betrieben hin - unter anderem in der Schweinehaltungsanlage Sandbeiendorf der „van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH & Co. KG“ (rund 65.000 Schweine). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie wird in Sachsen-Anhalt sichergestellt, dass die Vorgaben der Richt- linie 2008/120/EG seit dem 1. Januar 2013 in den Schweine haltenden Betrieben auch tatsächlich umgesetzt wird? Schweinehaltungen unterliegen gemäß § 16 Tierschutzgesetz der behördlichen Tierschutzaufsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Rechtliche Bewertungsgrundlage der zu kontrollierenden Tierhaltungen ist das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Planung, Durchführung und Dokumentation der amtlichen Kontrollen richten sich nach dem von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeiteten Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen “. Es ist Bestandteil des QM-Systems der Veterinärverwaltung SachsenAnhalts und bildet die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Form von Kontrolllisten und diesbezüglichen Ausführungshinweisen ab. Neben den risikobasierten Regelkontrollen werden zudem Anlass- und Nachkontrollen durchgeführt. Zum Teil finden auch fachrechtsübergreifende Komplexkontrollen statt. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt lässt sich bis zum 1. März jedes Jahres einen Bericht über die im Vorjahr erfassten Kontrollergebnisse und Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß Entscheidung der Kommission 2006/778/EG durch das Landesverwaltungsamt vorlegen . Dieser Bericht schließt eine Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einen Aktionsplan für ihre Behebung ein. In allen Veterinärbehörden des Landes ist ein QM-System nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 etabliert . Die Anwendung des QM-Systems wird durch unabhängige Audits geprüft. 2. Welche Kriterien (z. B. Größe) gelten für die Schweinehaltungsbetriebe, die diese Richtlinie umsetzen müssen? Wie viele Betriebe fallen in Sachsen -Anhalt unter diese Kriterien? Wie viele dieser Betriebe sind auf die Einhaltung der Richtlinie kontrolliert worden? In den Anwendungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fällt das Halten von Tieren zu Erwerbszwecken. Erwerbszwecke liegen vor, wenn ein Tier zur Erzielung von Gewinn oder für eine Tätigkeit gehalten wird, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist. Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in jedem Einzelfall. Die Größe eines Betriebes ist dafür ein wichtiges Indiz, jedoch kein Tatbestandsmerkmal der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 4.251 Schweinehaltungen erfasst, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen . Diese Anzahl schließt sowohl gewerbsmäßige als auch nicht gewerbsmäßige Schweinehaltungen ein. 3 Gemäß Entscheidung der Kommission 2006/778/EG war ab dem 01.01.2008 die Gesamtzahl kontrollierter Betriebe durch die zuständige Behörde zu erfassen . Insgesamt sind vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2013 1.725 Betriebe kontrolliert worden, wobei einzelne Betriebe auch mehrfach kontrolliert wurden. 3. Was sind die Ergebnisse dieser Kontrollen? Wie viele Betriebe haben die neue Richtlinie noch nicht umgesetzt? Bitte mit Standort, Betreiber und Tierplatzanzahl aller Schweine benennen. Wie ist konkret der Umsetzungsstand für die Gruppenhaltung der tragenden Sauen? Von den in den Jahren 2008 bis 2013 kontrollierten 1.725 Betrieben, waren 1.529 Betriebe ohne Beanstandungen. Bei festgestellten Verstößen betraf dies insbesondere die Anforderungen an die Bewegungsfreiheit, Besatzdichte, Mindestbeleuchtung , Tränken, Gebäude sowie an das Beschäftigungsmaterial. Hinsichtlich der seit dem 01.01.2013 geltenden und schwerpunktmäßig amtlich überwachten Gruppenhaltung von tragenden Sauen und Jungsauen stellt sich der Sachstand in Sachsen-Anhalt wie folgt dar: Von 150 Sauen haltenden Betrieben mit zehn oder mehr Sauen haben 146 Betriebe die Voraussetzungen für die Gruppenhaltung geschaffen und zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen darauf umgestellt. Vier Betriebe erfüllen gegenwärtig § 30 Abs. 2 der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung, alle Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in Gruppen zu halten, noch nicht vollständig. Zu den Betrieben, die die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Ergebnis der bisherigen amtlichen Kontrollen noch nicht vollständig umgesetzt haben, wird auf Anlage 1 verwiesen. 4. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um ggf. bestehen- de Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie in Sachsen-Anhalt zu beheben ? Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die einer Weiterentwicklung unterliegen. Zurzeit wird eine Evaluierung der bisherigen Kontrollsysteme vorbereitet. 5. Wie passt die Zahl der im Spiegel-Online-Artikel genannten kontrollpflich- tigen Schweine haltenden Betriebe in Sachsen-Anhalt von 4.251 mit der im Bericht des Statistischen Landesamtes im Mai 2013 angegeben Anzahl an Schweine haltenden Betrieben in Sachsen-Anhalt von insgesamt 239 Betrieben zusammen? Wie viele Schweine haltende Betriebe befinden sich derzeit tatsächlich in Sachsen-Anhalt und wie viele davon müssen die Vorgaben der EU-Richtlinie einhalten? 4 Der im Bericht des Statistischen Landesamtes „Viehbestände - Schweine“1 zum Stichtag 03.05.2013 ausgewiesenen Zahl von 239 Schweine haltenden Betrieben liegt lediglich eine repräsentative Erhebung von Betrieben mit Schweinebeständen ab einer bestimmten Mindestgröße zugrunde. Ein Betrieb ist berichtspflichtig , wenn er mindestens die Erfassungsgrenzen von 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen erfüllt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen in der Richtlinie 2008/120/EG gelten grundsätzlich immer und damit unabhängig von der Zweckbestimmung der Tierhaltung. Schweinehaltungen zu Erwerbszwecken unterliegen zudem der weitergehenden Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung . 6. Welche Kontrollen haben in den Jahren 2012 und 2013 in der Schweine- haltungsanlage in Sandbeiendorf des niederländischen Betreibers van Gennip durch welche Behörden stattgefunden? Auch bitte angeben, ob die Kontrollen angekündigt oder unangekündigt waren. Welche Ergebnisse hatten diese Kontrollen und welche Maßnahmen ergaben sich daraus? Wurden Buß- und Zwangsgelder verhängt? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher Verstöße? Hinsichtlich der Kontrollen des Landkreises Börde und des Landesverwaltungsamtes wird auf die Tabelle der Anlage 2 verwiesen. 7. Wieviel Fördergelder vom Land Sachsen-Anhalt oder anderen Fördermit- telgebern erhielt van Gennip für seine Schweinhaltungsanlage in Sandbeiendorf seit Inbetriebnahme? Bitte Höhe und konkretes Förderprogramm benennen. Antwort ist der Fragestellerin bekannt. 8. Wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze gibt es in der Schweinehaltungsanlage von van Gennip in Sandbeiendorf derzeit (Vollzeit & Teilzeit)? Laut Auskunft des Informationssystems für den Arbeitsschutz (IFAS) des Landesamtes für Verbraucherschutz sind in der Schweinehaltungsanlage in Sandbeiendorf derzeit insgesamt 50 Beschäftigte angestellt. Davon sind 47 Beschäftigte in Vollzeit und drei Beschäftigte in Teilzeit tätig. Bei den Vollzeitkräften wird von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Inwieweit es sich bei den drei Teilzeitkräften um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt, ist aus den vorhandenen Daten nicht ersichtlich. 1 http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/download/stat_berichte/6C309_j_2013.pdf - gemäß Agrarstatistikgesetz (AgStatG) finden Viehbestandserhebungen im Mai und November eines jeden Jahres statt. Berichtszeitpunkt ist der 3. Kalendertag des jeweiligen Erhebungsmonats. – Die Ergebnisse der Erhebung vom November 2013 liegen noch nicht vor. 5 Anlage 1 (*Bitte beachten, dass im BImSch-Recht die Ferkel an der Sau nicht gezählt werden) Unternehmen (Name) Standort Tierplatzzahl nach BImSchGenehmigung * Verstöße nach TierSchNutztV Bemerkung PELAPRO Bioferkelproduktion GmbH Kloster Neuendorf Gardelegen OT Kloster Neuendorf § 24 Abs. 4 Nr. 2 LK SAW (1840 Tiere ) Osterwohler Schweinezucht GmbH 29410 Salzwedel OT Osterwohle 2.736 Ferkel 940 Sauen 2.494 Schweine § 26 Abs. 2 § 28 Abs. 2 § 24 Abs. 4 Nr. 2 Rustenbecker Schweinezucht - SA Rustenbeck Dähre OT Rustenbeck § 24 Abs. 4 Nr. 2 § 29 Abs. 1 und 2 LK SAW (859 Tiere) AG Kropstädt, Lutherstadt Wittenberg , Mastanlage Euper Euper 9.216 Schweine § 26 Abs. 2 § 29 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 Ferkelerzeugergemeinschaft Barnstorf-Twistringen GmbH Vehlitz 2.185 Sauen 848 Schweine § 24 Abs. 4 Nr. 2 § 24 Abs. 1, 3 und 5 § 4 Abs. 1 Nr. 9 § 22 Abs. 4 § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 § 26 Abs. 2 6 SAZA GmbH, Braunsbedra Braunsbedra OT Großkayna 25.000 Ferkel 2.200 Jungsauen 5.528 Sauen 26.000 Schweine 48 Eber § 30 Abs. 1 i.V.m. 2, Satz 1 § 30 Abs. 2, Satz 2 § 22 Abs. 3 Nr. 8 § 24 Abs.1 i.V.m. 2 § 26 Abs. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 1 Nr. 2 § 26 Abs. 2 § 29 Abs. 2, Satz 1 In den Angaben sind auch alle Tierplätze aus den Anlagen IRI, NEW, DAN enthalten . IRI Schweineproduktion GmbH Braunsbedra OT Großkayna s. SAZA § 30 Abs.1 i.V.m. 2, Satz 1 § 26 Abs.1 Nr. 2 § 26 Abs.1 Nr. 1 § 24 Abs.1 i.V.m. 3 s. SAZA NEW Schweineproduktion GmbH Braunsbedra OT Großkayna s. SAZA § 30 Abs. 1 i.V.m. 2, Satz 1 § 26 Abs.1 Nr. 2 § 26 Abs.1 Nr. § 24 Abs.1 i.V.m. 3 s. SAZA DAN Schweineproduktion GmbH Braunsbedra OT Großkayna s. SAZA § 30 Abs. 1 i.V.m. 2, Satz 1 § 26 Abs. 1 Nr. 2 § 26 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 i.V.m. 3 s. SAZA Läuferproduktion GmbH Braunsbedra OT Großkayna s. SAZA § 26 Abs. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Satz 1 s. SAZA Agrargenossenschaft Kakerbeck eG Kalbe/Milde OT Kakerbeck 494 Sauen 3.210 Schweine § 26 Abs. 1 Nr. 1 Landwirt Kühnast Gardelegen OT Letzlingen § 24 Abs. 4 Nr. 2 § 23 Abs. 4 § 22 Abs. 2 Nr. 3 § 22 Abs. 3 Nr. 4 LK SAW (500 Tiere) 7 van Gennip TZA GmbH & Co Handels-KG Sandbeiendorf 23.430 Ferkel 1.202 Jungsauen 5.656 Sauen 29.762 Schweine 60 Eber § 22 Abs. 3 Nr. 4 § 24 Abs. 4 Nr. 2 § 25 § 26 Abs. 1 Nr. 1,2 § 26 Abs. 2 § 28 Abs. 2 Nr. 5 § 29 Abs. 2 und 3 DEMVA GmbH ( ehemals Schweinezucht Demsin GmbH) Demsin 1.512 Ferkel 672 Jungsauen 8.050 Sauen 8 Eber § 24 Abs. 1 und 3 § 24 Abs. 4 Nr. 2 Rustenbecker Schweinezucht GmbH - FA Reddigau Diesdorf OT Reddigau § 28 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 § 22 Abs. 2 Nr. 3 § 26 Abs. 1 Nr. 1 LK SAW (3.500 Tie- re) 8 Anlage 2 Kontrollen in der van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH & Co. KG, Sandbeiendorf Datum/ Rechtsbezüge Ankündigung Behörde Verstöße gegen TierSchNutztV, WHG Feststellungen/ Ergebnisse eingeleitete Maßnahmen Bußgeld / Zwangsgeld Höhe in € 25.03.2012 SchHaltHygV u. ViehVerkV Tierarzneimittelrecht Tierkörperbeseitigungsrecht ja LK Börde Fachdienst Veterinär -Lebensmittelüberwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 28.06.2012 Überprüfung Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen aus der Genehmigung ja LVwA Immissionsschutz ohne Beanstandungen 17.9.2012 CC-Kontrolle Schafhaltung van Gennip in Mahlwinkel ja 48 h vorher LK Börde Fachdienst Veterinär - Lebensmittelüberwachung keine ohne Beanstandungen bei Tierschutz allgemein, TSE, Futter- u. Lebensmitteln, Kennzeichnung Schafe/Ziegen keine nein - 25.09.2012 CC-Kontrolle Kennzeichnung , Tierschutz, Futtermittel, Lebensmittel, TSEVerfütterungsverbot ja 48 h vorher LK Börde Fachdienst Veterinär -Lebensmittelüberwachung § 30 Abs. 2 Verstoß bei Einzelhaltung, Zulässigkeit und (RL 2008/120 Artikel 3 Abs. 4 a; § 30 Abs. 2 TierSchNutztV ); Bewegungsmöglichkeit (RL 98/58 Anhang Ziffer 7; § 2 TierSchG) Anhörung 3 % CC Sanktion nein - 9 23 Tiertransportkontrollen in 2012 innergemeinschaftlicher Handel ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 14.01.2013 CC-Kontrolle Nitrat nein LK Börde Gewässeraufsicht Verstoß gegen § 62 WHG, hier bei Nitratverstoß nicht CC-relevant Cross Compliance Verstoß gegen Nitratrichtlinie Art. 4 und 5 JGS-AnlagenVO Austritt von Gärresten aus Lagerbehältern durch Überfüllung Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/ oberirdische Gewässer/ Kanalisation Sofortmaßnahmen zur Beseitigung von Bodenverschmutzungen angeordnet; 3 % CC Sanktion (in 14 % GesamtSanktion enthalten nein, da Straftat - bestand Ermittlungs - behörde wurde informiert 18.01.2013 Überprüfung Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen aus der Genehmigung ja LVwA Immissionsschutz ohne Beanstandungen 28.01.2013 Kontrolle HACCP Futtermittel ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung keine ohne Beanstandung keine nein - 10 29.01.2013 SchHaltHygV u.ViehVerkV Tierarzneimittelrecht Tierkörperbeseitigungsrecht ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 12.02.2013 Futtermittelprobenahme ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 07. 03.2013 nein LK Börde Gewässeraufsicht Verstoß gegen § 103 WHG (gegen Auflagen der wasser -rechtlichen Erlaubnis) Gewässerverunreinigung durch Ableitung verschmutzten Niederschlagswassers Sofortmaßnahmen zur Abstellung der Ursachen und Beseitigung der Gewässerverunreini - gung angeordnet nein, da Straftat 02.04.2013 Futtermittelkontrolle ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 13.11.2013 Rohbaukontrolle des Neubaus des Stalles 10 ja LK Börde Bauaufsicht Bauherr muss noch wesentliche statische Nachträge und Abnahmeprotokolle der am Verfahren beteiligten Fachämter der Bauaufsichtsbehörde vorlegen; förmliche Abnahme steht deshalb noch aus 11 02.12.2013 Teamkontrolle nach Strafanzeige nein LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung § 22 Abs. 3 Nr. 4 § 24 Abs. 4 Nr. 2 § 25 § 26 Abs.1 Nr. 1, 2 § 26 Abs.2 § 28 Abs.2 Nr. 5 § 29 Abs.2 und 3 Beschäftigungsmaterial (RL 2008/120 Anh. I Ziffer 4; § 26 Abs. 1 TierSchNutztV); Sichtkontakt (RL 2008/120 Anh. I Ziffer 3; § 22 Abs. 2 TierSchNutztV); Boden, Spaltenausführung (RL 2008/120 Artikel 3 Abs. 2 (b); § 22 Abs. 3 TierSchNutztV) Anhörung zur amtstierärztlichen Verfügung 17.01.2014 amtstierärztliche Verfügung nach Absprache mit LVwA Einstellung CC - relevanter Verstöße nach Fachrecht Datenbank ja 100.000 3 % Sanktion 06.12.2013 Überprüfung Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen aus der Genehmigung ja LVwA Immissionsschutz ohne Beanstandungen 19 Tiertransportkontrollen in 2013 innergemeinschaftlicher Handel ja LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittelü - berwachung keine ohne Beanstandungen keine nein - 10.02.2014 Nachkontrolle Mastbestand Besatzdichte Beleuchtung nein LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittelü - berwachung § 26 Abs. 2 in V. mit Ziffer 1 der Verfügung Besatzdichte/ohne Beanstandung Beleuchtung unter 80 Lux Zwangsgeldfest -setzung gemäß amtstierärztlicher Verfügung vom 17.01.2014 ja Zwangsgeldfest - setzung am 27.02.2014 20.000 12 18.02.2014 Nachkontrolle Flatdeck Besatzdichte Beleuchtung nein LK Börde Fachdienst Veterinär -und Lebensmittel - überwachung § 26 Abs. 2 in V. mit Ziffer 1 der Verfügung Besatzdichte /ohne Beanstandung Beleuchtung/unter 80 Lux Zwangsgeldfestsetzung gemäß amtstierärztlicher Verfügung vom 17.01.2014 ja Zwangsgeldfest - setzung am 27.02.20 14 20.000 13 Anlage 3 liegt der Fragestellerin vor.