Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2917 19.03.2014 (Ausgegeben am 19.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Liquidität der Verbandgemeinde Egelner Mulde und der Gemeinden Bördeaue, Börde Havel, Borne und Wolmirsleben sowie der Stadt Egeln Kleine Anfrage - KA 6/8212 Vorbemerkung des Fragestellenden: Dem Vernehmen nach hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Egelner Mulde in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 beschlossen, mehreren Mitgliedsgemeinden für das gesamte Jahr 2014 die geschuldete Verbandsgemeindeumlage zu stunden. Danach werden der Gemeinde Bördeaue 950.000 €, der Gemeinde Börde-Hakel 1.502.000 €, der Gemeinde Borne 606.000 €, der Gemeinde Wolmirsleben 665.900 € und der Stadt Egeln 1.762.000 € gestundet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Die Stundungsentscheidung ist offensichtlich Folge der mangelnden Li- quidität der betroffenen Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde. Worin sieht die Landesregierung die Ursachen für diese Situation? Ursächlich für die unzureichende Liquidität der betroffenen Mitgliedsgemeinden seien nach Mitteilung des Salzlandkreises die über mehrere Jahre aufgelaufenen Fehlbeträge der Gemeinden sowie die an den Abwasserzweckverband Bodeniederung zu zahlenden Umlagen. Dem Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Egelner Mulde für das Haushaltsjahr 2013 ist zu entnehmen, dass für die zu leistende Umlage Finanzmittel in Höhe von 822.000 EUR geplant waren (Bördeaue: ca. 142.000 EUR, Börde-Hakel ca. 225.000 EUR, Borne ca. 91.000 EUR, Egeln ca. 264.000 EUR und Wolmirsleben ca. 100.000 EUR) und die Erhebung der Umlage durch den AZV Bodeniederung in Abwicklung noch bis zum Jahr 2015 erfolge. 2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mitgliedsgemeinden die Zahlung der Verbandsgemeindeumlage sowie der Kreisumlage, für die ebenfalls Stundungsanträge für 2014 gestellt wurden, nur durch Gewährung von Liquiditätshilfen sowie Bedarfszuweisungen sicherstellen können. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der Stundung der Umlage als solches, den Zeitraum der Stundung und der Erhebung von Stundungszinsen? Gemäß § 24 Satz 2 FAG ist Stundung nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung einer Umlage mit unzumutbaren Härten für den Umlageschuldner verbunden wäre. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen sei nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsicht des Salzlandkreises aktuell nicht umfänglich möglich , da sowohl für die Verbandsgemeinde als auch für die ihr angehörenden Mitgliedsgemeinden keine beschlossenen Haushaltssatzungen für das Jahr 2014 vorliegen. Gleichwohl geht der Landkreis davon aus, dass auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine Stundung der Verbandsgemeindeumlage vorliegen. Bezüglich des Zeitraumes der Stundung der besagten Umlage (bis zum 31.12.2014) sei für den Salzlandkreis keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die eine Stundung der Umlage für den Zeitraum eines ganzen Haushaltsjahres unterbinde, wenn wie vorliegend aus Sicht des Landkreises gegeben, die sofortige Zahlung der Verbandsgemeindeumlage mit unzumutbaren Härten für die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Egelner Mulde verbunden wäre. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die gestundeten Umlagen erst nach Auszahlungen von Liquiditätshilfen geleistet werden könnten und die Bearbeitungszeit der gestellten Anträge durchaus ein halbes Jahr dauere. Mit dem Stundungsbeschluss sei festgelegt worden, dass eine Zahlung der gestundeten Umlage sofort zu erfolgen habe, soweit es die Liquidität der in Rede stehenden Mitgliedsgemeinden wieder zulasse. Gemäß § 24 Satz 1 FAG sollen für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen auf Zahlung oder für den Fall des Verzugs der Zahlung einer Umlage nach § 12 Abs. 3 und den §§ 19, 22 und 23 Zinsen erhoben werden. Gemäß § 24 Satz 4 FAG beträgt der Zinssatz zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit jedem der in Rede stehenden Stundungsbeschlüsse wurde sinngemäß beschlossen, dass Stundungszinsen gemäß § 24 FAG erhoben werden. Die gefassten Beschlüsse zur Stundung der Umlage einschließlich des Zeitraumes der Stundung und der Erhebung von Stundungszinsen werden als mit geltendem Recht vereinbar betrachtet. 3. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Gefahr, dass die Verbandsge- meinde Egelner Mulde im Laufe des Jahres 2014 selbst in Liquiditätsschwierigkeiten gerät? Mit den in Rede stehenden Stundungsbeschlüssen wurde insgesamt eine Umlage (der Mitgliedsgemeinden an die Verbandsgemeinde) in Höhe von 7.316.757 EUR gestundet. Die Verbandsgemeinde Egelner Mulde finanziert sich, so wie alle anderen Verbandsgemeinden, überwiegend durch die Verbandsgemeindeumlage . Im Haushaltsplan 2013 hatte die Verbandsgemeinde 3 Egelner Mulde im Verwaltungshaushalt Einnahmen in Höhe von 8.655.100 EUR, inklusive der Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 5.959.100 EUR, geplant, dies entsprach einem Anteil von ca. 69 % an den Einnahmen des Verwaltungshaushaltes. Ob die Verbandsgemeinde Egelner Mulde im Haushaltsjahr 2014 selbst in Liquiditätsschwierigkeiten kommt, ist nach Auffassung der Verbandsgemeinde und des Salzlandkreises abhängig vom Zeitpunkt der Gewährung und tatsächlichen Auszahlung der beantragten Liquiditätshilfen der Mitgliedsgemeinden, die ihrerseits erst nach Erhalt der Landeshilfe die Umlage leisten könnten. Damit ist festzustellen, dass die Liquiditätslage der Verbandsgemeinde unter den derzeitigen Umständen insbesondere von der Gewährung der Liquiditätshilfe des Landes für die Mitgliedsgemeinden abhängt.