Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2947 24.03.2014 (Ausgegeben am 25.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Mittagsverpflegung von Hortkindern durch das Bildungs- und Teilhabepaket Kleine Anfrage - KA 6/8251 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Erstattung von Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Kindern in Horten nach § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II war bis zum 31. Dezember 2013 befristet (§ 77 Absatz 11 letzter Satz SGB II). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie viele Kinder und Jugendliche haben in Sachsen-Anhalt im letzten Quartal 2013 die Mehraufwendungen für ihr Mittagessen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket in Horten erstattet bekommen? Bitte auflisten nach einzelnen Kommunen sowie gestaffelt nach Altersgruppen. 2. Wie viele Kinder und Jugendliche haben in Sachsen-Anhalt im letzten Quartal 2013 die Mehraufwendungen für ihr Mittagessen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket in Schulen erstattet bekommen? Bitte auflisten nach einzelnen Kommunen sowie gestaffelt nach Altersgruppen. Die erfragten Daten liegen der Landeregierung nicht vor. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) sind die kommunalen Träger (nur) zur Meldung der Aufwendungen für die Bildungs- und Teilhabeleistungen - u. a. aufgeschlüsselt nach den Rechtskreisen SGB II und Bundeskindergeldgesetz - verpflichtet. Die Meldepflicht umfasst jedoch nicht die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die diese Leistung in Anspruch genommen haben. Die statistische Erfassung der entsprechenden Personenzahl ist in § 51b SGB II und der dazu ergangenen Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialge- 2 setzbuch (VOErhDSGBII) vorgesehen. Das Softwaresystem der Bundesagentur für Arbeit zur Leistungsberechnung im SGB II (A2LL) sieht dem Grunde nach die automatisierte Auswertung aller statistischer Daten nach § 51b SGB II vor. Mit der Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen hat die Bundesagentur für Arbeit begonnen, auch die statistische Erfassung der neuen Leistungen im A2LL zu implementieren. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht soweit abgeschlossen , dass die daraus zu gewinnenden Daten ausreichend valide sind. 3. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Schwierigkeiten, den Wegfall der Mehrbedarfserstattungen in den Horten durch die an Schulen zu kompensieren? Nach Auslaufen der befristeten Regelung des § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II verfügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler über keinen Rechtsanspruch mehr auf die Übernahme der Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, die nicht in schulischer Verantwortung, sondern (ausschließlich) durch den Hort organisiert wird. Die organisatorische Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung liegt in der Eigenverantwortung der Schulen bzw. der Schulträger. Der Landesregierung liegen dazu keine weiteren Erkenntnisse vor.